Sonntagsarbeit für Kommissioniertätigkeiten erlaubt – Sonntagsfahrverbot für Lebensmitteltransporter gelockert

In den letzten Tagen waren trotz faktisch fehlendem Anlass infolge des Corona-Virus oftmals „Hamsterkäufe“ insbesondere bei haltbaren Lebensmitteln und Hygieneartikeln zu beobachten. Um eine Beunruhigung der Bevölkerung durch leere Regale zu vermeiden, haben wir Anstrengungen unternommen, Erleichterungen für die Warenlogistik im betroffenen Lebensmitteleinzelhandel zu erreichen.

Wie Sie bereits der Presse und teilweise auch unserem Sondernewsletter entnehmen konnten, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen per internem Erlass die Bezirksregierungen angewiesen, für Kommissioniertätigkeiten in den Lägern des Lebensmitteleinzelhandels auf Antrag für zunächst einen Monat Sonntagsarbeit zuzulassen. Anträge auf Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG sind an die zuständigen Bezirksregierungen zu richten. Die Warenverräumung in den Verkaufsstellen ist von dieser Bewilligung nicht erfasst.

Um auch eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für LKW zu erreichen, hat der NRW-Verkehrsminister auf unsere Bitte hin  per Erlass das Sonntagsfahrverbot für LKW gelockert. Demnach ist ab sofort bis zum 30.05.2020 ohne besondere Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO) neben Frisch- und verderblicher Ware auch der Transport von Artikeln des Trockensortimentes erlaubt. Diese Erlaubnis erstreckt sich zunächst nur auf Nordrhein-Westfalen. Das Ministerium hat uns aber mitgeteilt, dass auch die Verkehrs-  und Innenministerien der anderen Bundesländer bereits über diese Regelung informiert worden seien. Zur Vermeidung von eventuellen Missverständnissen bei Fahrzeugkontrollen wird empfohlen, dass in den entsprechenden Lieferfahrzeugen eine Kopie des Erlasses des Verkehrsministeriums mitgeführt wird.

Für weitere Informationen oder die Anforderung einer Druckversion des stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung: info@hv-nrw.de