Mit dem Ziel, die Covid-19-Pandemie zu bekämpfen und die Zahl entsprechender Infektionen zu reduzieren, wurden seit dem 16.12.2020 große Teile des Einzelhandels verpflichtet, ihre Ladengeschäfte zu schließen. Die betroffenen Händler sind seitdem in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und können – wenn überhaupt – nur noch Umsätze über alternative Vertriebskanäle wie den Online-Handel oder „Click-and-Collect-Systeme“ generieren.

Im Rahmen der „November- bzw. Dezemberhilfe“ sollen die berechtigten Unternehmen z. B. der Gastronomie bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats ersetzt erhalten. Auch wenn die genaue Ausgestaltung und die Voraussetzungen einer Zahlung der „November- bzw. Dezemberhilfe“ im Einzelnen noch nicht geklärt ist, liegt im Vergleich zu den Unternehmen des Einzelhandels, die – wenn überhaupt – lediglich deutlich geringere Zahlungen im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ erhalten sollen, eine erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung zwischen den von den Schließungsanordnungen betroffenen Branchen vor. Eine sachliche Rechtfertigung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Als Orientierung für das weitere praktische Vorgehen erhalten Mitgliedsbetriebe auf Anfrage in den Geschäftsstellen den aktualisierten HDE-Praxisleitfaden. Es bleibt dabei, dass zunächst über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die November- bzw. Dezemberhilfe zu beantragen ist. Für das weitere Vorgehen bietet das ebenfalls durch den HDE beauftrage und bei uns anforderbare Gutachten der Kanzlei Noerr zu den Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung der November- bzw. Dezemberhilfe für die staatlich angeordnete Schließung des Einzelhandels ab dem 16.12.2020 wegen der Covid-19-Pandemie ab Seite 48 ff. (Gliederungspunkt IV.1.), abhängig von der Reaktion der zuständigen Behörde, Argumentationshilfen.

Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt, aus dem sich ein Anspruch auf Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe nach den Regeln der November- bzw. Dezemberhilfe herleiten lässt. Da die November- bzw. Dezemberhilfe für eine Dauer von zwei Monaten gewährt wurde, haben Unternehmen wie z. B. Einzelhändler, die seit dem 16.12.2020 vom Lockdown betroffen sind, nach Auffassung der Gutachter einen entsprechenden Anspruch bis zum 15.02.2021. Die Gutachter weisen aber auch darauf hin, dass gewisse „prozessuale Unwägbarkeiten“ im Hinblick auf die Frage bestehen, wie die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufzulösen ist.

Zur Zeit wird eine Musterklageschrift erarbeitet. Sobald diese verfügbar ist, werden wir alle Mitgliedsbetriebe über die üblichen Kanäle informieren.