Hiermit möchten wir Sie kurz über aktuelle Neuerungen bei den Corona-Zuschusshilfen informieren. Alle Informationen zu den Zuschusshilfen finden Sie weiterhin auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfen-unternehmen.de und Informationen zu den weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen auf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html .

Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Ende der Antragsfrist für Änderungsanträge war 31. Juli 2021:
Eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge ist im Rahmen der Schlussabrechnung möglich, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde (diese Möglichkeit entfällt bei Direktanträgen). Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden (vgl. 3.12), ausgenommen ist lediglich der nachträgliche Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich).

Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.

Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden. In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen nutzen Sie zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge bitte die Schlussabrechnung.

Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli – September 2021):
• Seit 2. August werden Abschlagszahlungen auf Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus gezahlt (50% der Antragssumme, max. 100.000 Euro pro Monat).
• Seit 23. Juli können Unternehmen und Soloselbständige einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Konkrete Infos dazu hier.

Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli – September 2021):
• Seit 16. Juli können Soloselbstständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten einen Direktantrag auf Neustarthilfe Plus stellen. Konkrete Infos dazu hier.

Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 – Juni 2021):
• Anträge über 12 Mio. Euro möglich: Von Schließungsanordnungen betroffene große Unternehmen können erhöhten Umfang der Überbrückungshilfe III auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich beantragen. Mehr dazu hier.
• Einen kurzen Überblicksartikel zur Bundesregelung Schadensausgleich finden Sie in der Infothek https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/kurzueberblick-allgemeine-bundesregelung-schadensausgleich.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
• Antragsfrist wurde verlängert bis 31. Oktober 2021.

Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar – Juni 2021):
• Genossenschaften können über prüfende Dritte Anträge stellen.
• Prüfende Dritte können seit 19. Juli Anträge für Genossenschaften, Neugründungen bis zum 31.10.2020 und Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaft in Elternzeit stellen. Mehr dazu hier.
• Antragsfrist wurde verlängert bis 31. Oktober 2021.