Corona – wichtige Informationen für Mitgliedsbetriebe

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
auch in schwierigen Zeiten sind wir für Sie da. Ihre Handelsorganisation ist in ständigem Kontakt mit den Behörden und den Ministerien in NRW. Von uns erfahren Sie schnellstmöglich alles Neue, Wichtige und Interessante. Ihre Fragen werden von den Mitarbeitern unserer Geschäftsstellen schnell und unkompliziert beantwortet – zögern Sie also nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen!

Nachfolgend sehen Sie  veröffentlicht die Sonderinformationen, die situationsbedingt an unsere Mitgliedsbetriebe verschickt wurden. Unser Landesverband HV-NRW und der Handelsverband Deutschland HDE aktualisieren ebenfalls regelmäßig die Informationen auf den Sonderseiten. Auch weiterhin erhalten Sie als Mitgliedsbetrieb regelmäßig alle aktuellen Informationen, die für Ihre Arbeit wichtig ist. Jedoch veröffentlichen wir diese nicht mehr für alle sichtbar.


Weiterhin erhalten alle Mitgleidsbetiebe die aktuellen Sonderinformationen zum Thema Corona.


Eine Aktualisierung der Sonderinformationen, für alle zugänglich auf dieser Seite, findet vorerst nicht mehr statt.

Als Mitglied beraten wir Sie gerne wie gewohnt telefonisch und per E-Mail.


FAQ in den Geschäftsstellen

Die aktuelle Coronaschutzverordnung steht auf der Seite vom Gesundheitsministerium (MAGS NRW): https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
Dort finden Sie auch die Einreiseverordnung, den Bußgeldkatalog und weitere Allgemeinverfügungen des Landes NRW.

Bei Fragen stehen wir in den Geschäftsstellen gerne für unsere Mitglieder zur Verfügung.

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit. Dort sind auch Erklärvideos zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und dem Verfahren zu finden. Ein FAQ für Unternehmen hat die Agentur für Arbeit ebenfalls bereit gestellt.

Nach Anzeige können Sie den Bearbeitungsstand im eService der Agentur für Arbeit einsehen. Im Sinne aller Unternehmen: stellen Sie bitte keine telefonischen Anfragen zum Bearbeitungsstand.

Das HDE Merkblatt Kurzarbeit inkl. Mustervereinbarung und Musterantrag bietet umfangreiche Informationen, die unsere Verbandsjuristen  exklusiv für unsere Mitglieder zusammengestellt haben. (Logindaten erforderlich, hier Mitglied werden)

Eine Mustervereinbarung Kurzarbeit zwischen Unternehmen und Mitarbeiter als Kurzarbeit Vereinbarung.pdf bzw. Kurzarbeit Vereinbarung.docx. haben wir aufgrund der aktuellen Situation für alle zugänglich gemacht.

Unsere Verbandsjuristen beraten die Mitgliedsbetriebe kostenlos. Melden Sie sich gerne.

Das Infektionsschutzgesetz greift nicht bei den durch Erlasse erwirkten Geschäftsschließungen, sondern für unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter und Selbstständige. Sofern dieses für Sie oder Ihre Mitarbeiter zutrifft, finden Sie weiter Informationen und Antragsformulare beim LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe). Entschädigungsanträge nach IfSG können ab sofort über dieses Online-Portal eingereicht werden.

Zusätzlich sieht 56 Abs. 1a IfSG  eine Entschädigungsmöglichkeit für Eltern vor, wenn sie wegen notwendiger Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden und § 616 BGB nicht abbedungen ist. Ein Ausgleich kann für einen Verdienstausfall bis 6 Wochen erfolgen, wobei Ansprüche auf Kurzarbeitergeld vorgehen. Voraussetzung ist, dass die Betreuung durch die Eltern notwendig ist, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht und die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder Schulen von der zuständigen Behörde wegen der Coronakrise vorübergehend geschlossen oder das Betreten untersagt wurde. Anspruchsberechtigte sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat der sorgeberechtigte Arbeitnehmer auch gegenüber der Behörde darzulegen. Es muss auch dargelegt werden können, dass die Möglichkeit einer ortsflexiblen Tätigkeit (z.B. Homeoffice) nicht besteht oder für den Arbeitnehmer im Einzelfall nicht zumutbar ist und warum dies der Fall ist. Die Anspruchsberechtigung ist darzulegen und bezieht sich nur auf Zeiten außerhalb der allgemeinen Schulferienzeiten. Ein solcher Anspruch kann sich auch für Pflegeeltern ergeben. Der Arbeitgeber soll spätestens 3 Monate nach Aufhebung der Schließungsverfügung den Antrag gestellt haben. Aus den vorgenannten Gründen sollte sich vor Auszahlung der Arbeitgeber sich entsprechende Nachweise der Arbeitnehmer über die Schließung von Schule, bzw. KiTa und auch eine entsprechende Darlegung des fehlenden Betreuungsangebotes geben lassen.

Mit Erhalt der Abrechnung sollte dem Arbeitnehmer ein entsprechendes Schreiben zugegangen sein und die Abrechnung sollte ausdrücklich den betreffenden Betrag als „Entschädigung nach§ 56 Abs. 1a IfSG“ und den “Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass keine Erstattung erfolgt“, ausweisen, und für diesen Fall ausschließen, dass der Arbeitnehmer sich auf Entreicherung berufen kann. Die Information des Ministeriums können Sie hier nachlesen .


Information vom 18.2.2022

das Land NRW hat am Freitagnachmittag die neue, vorerst bis 09.03.2022 befristete, Coronaschutzverordnung sowie eine Pressemitteilung mit allen Änderungen im Überblick veröffentlicht.
Die für den Einzelhandel wichtigsten Änderungen:
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.“

Außerdem wird die Maskenpflicht im Freien reduziert:
„Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.“
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern soll eine Überprüfung der Regelungen bis zum
04.03.2022 mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.

Ferner wurden die CoronaTeststrukturVO und die CoronaTestQuarantäneVO überarbeitet.

Für die nächsten Tage freuen wir uns erst einmal, dass Sie endlich wieder halbwegs normal Ihren Geschäften nachgehen können. Natürlich bleiben wir für Sie am Ball, was die offenen Baustellen bspw. hinsichtlich der Wirtschaftshilfen angeht.


Information vom 17.2.2022

zur Umsetzung der gestrigen MPK Beschlüsse soll im Lauf des morgigen Freitags die neue CoronaSchVO veröffentlicht werden und dann ab Samstag (19.02.) u.a. die 2G-Zugangsbeschränkungen entfallen. Nach unserem jetzigen Kenntnisstand wird es in NRW bei der Maskenpflicht bei medizinischen Masken bleiben und für FFP2 Masken lediglich eine Empfehlung ausgesprochen werden. Eine definitive Bestätigung hierzu werden wir aber erst nach Veröffentlichung der neuen Verordnung haben.

Eine noch am Mittwoch mit Wirkung ab Donnerstag 17.2. veröffentliche CoronaSchVO enthält die vorbeschriebenen
Änderungen noch nicht!


Information vom 16.2.2022

die heutige MPK hat sich in diesem Beschluss, dessen Inhalt erst in eine neue NRW CoronaSchVO übernommen werden muss, auf den bereits vorab bekannt gewordenen „Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung“ verständigt, nämlich:

1. Schritt

  • Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (für Ungeimpfte ab 19. März).
  • Zugang zum Einzelhandel ohne Kontrollen aber mit Maskenpflicht, d.h. mindestens medizinische Masken – FFP2-Maske wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

2. Schritt ab 4. März:

  • Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test unter Berücksichtigung der Krankhaussituation (3G-Regelung).
  • Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
  • Öffnung von Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus).
  • Überregionale Großveranstaltungen (inklusive Sport) sind für Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus -Regelung) als Zuschauer zugänglich.
  • Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, maximal 6.000 Zuschauer.
  • Für Veranstaltungen im Freien gilt eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, maximal 25.000 Zuschauer. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

3. Schritt ab 20. März:

  • Alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.
  • Die nach IfSG verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Sonstige wichtige Inhalte:

  • Auch über den 19. März hinaus bedarf es niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des
    Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen, insbesondere:

    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen,
    • das Abstandsgebot,
    • allgemeine Hygienevorgaben,
    • die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen
  • Möglichkeit, die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus vorzusehen.
  • Die Fortschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen der Länder soll durch eine bundesgesetzliche Regelung ermöglicht werden.
  • Die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht bleibt bestehen.
  • Die Festlegung zum Geimpften- und Genesenenstatus werden nicht mehr auf das Paul-Ehrlich-Institut und Robert-Koch-Institut (RKI) delegiert.
  • Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur Überbrückungshilfe IV sollen ankündigungsgemäß bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.
  • Die nächste MPK wurde auf den 17. März 2022 festgelegt.

Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt in NRW erst im Rahmen einer überarbeiteten CoronaSchVO. Nach unseren Informationen ist für morgen eine Beratung im Landtag und im Kabinett vorgesehen. Eine Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung könnte dann frühestens morgen mit Wirkung ab Freitag erfolgen. Wir haben bei der NRW Staatskanzlei um eilige Umsetzung gebeten und angeregt, eine Empfehlung statt Verpflichtung für FFP2 Masken in die Verordnung aufzunehmen.

Über das weitere Verfahren bzw. eine neue CoronaSchVO werden wir wie gewohnt unverzüglich berichten!


Information vom 10.2.2022

gerne informieren wir Sie über die Ergebnisse unserer Blitzumfrage und bedanken uns für eine hohe Beteiligung. Die Ergebnisse werden wir nicht presseöffentlich machen, haben diese aber gleichwohl dem Wirtschaftsminister zur Verfügung gestellt mit der Bitte, möglichst zeitnah die Neuregelung der Zugangsregeln ohne 2G umzusetzen und gleichzeitig auch auf die Dringlichkeit einer Nachjustierung der Wirtschaftshilfen hingewiesen. Die Ergebnisse der Trendumfrage zur Lage des NRW-Einzelhandels für KW 5 (2022) wurden Ihnen per Mail im heutigen Sondernewsletter geschickt.


Information vom 8.2.2022

Soeben hat NRW-Gesundheitsminister die Eckpunkte der ab morgen für vier weitere Wochen verlängerten CoronaSchVO der Presse vorgestellt. Ab morgen gilt:

Die 2G-Zugangbeschränkungen für den Handel mit Gütern außerhalb des täglichen Bedarfs bleiben zunächst bestehen, müssen aber nur noch stichprobenartig kontrolliert werden.

Es wird nicht konkretisiert, welche Anforderungen an stichprobenartige Kontrollen genau zu stellen sind. Der Gesundheitsminister weist darauf hin, dass es sich um „erste Anpassungen ohne wesentliche Lockerungen“ handele und kündigt an, dass man anhand des dann vorherrschenden Infektionsgeschehens nach der nächsten Bund-Länder-Abstimmung (16.02.2022) eine Neubewertung der Lage vornehmen werde und dann entsprechend weitere Schritte erfolgten. Dem Vernehmen nach, soll dann auch in NRW eine Abschaffung der 2G-Zugangsbeschränkungen erfolgen.

Es fällt mir angesichts der dynamischen Entwicklung in den anderen Bundesländern schwer, Freude über diesen „Teilerfolg“ zu empfinden, der wenigstens ab morgen die aufwändigen Eingangskontrollen überflüssig machen wird!

Die aktualisierte CoronaSchVO werden Sie nach Veröffentlichung zeitnah unter diesem Link finden. Unsere Pressemitteilung zum Vorgehen der Landesregierung finden Sie hier. Wir werden auch weiterhin jede Gelegenheit nutzen, um die Situation auch für den NRW Handel erträglicher zu gestalten!


Information vom 1.12.2021

Gestern haben wir wieder mit Hochspannung die Beratungen der Länderchefs mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin und dem künftigen Bundeskanzler verfolgen dürfen. Im unmittelbaren Austausch mit dem NRW Ministerpräsidenten hatte dieser mich informiert, dass die B-Länder keinerlei Beschränkungen des Handels konkret beabsichtigten aber gleichwohl den Maßnahmenkatalog des Infektionsschutzgesetzes bis zur Letzten Änderung (also auch mit der Möglichkeit flächendeckender Lockdowns) erhalten haben wollten. In der gestrigen Beratung wurden folgende Zwischenstände erzielt und teilweise bereits medial durch Olaf Scholz verkündet:

  1. Auf Vorschlag von Vizekanzler und designiertem Bundeskanzler Scholz soll eine verpflichtende 2G-Regelung für den Einzelhandel mit Ausnahme des täglichen Bedarfs umgesetzt werden. Dazu sollen die weiteren Details noch in dieser Woche geklärt werden.
  2. Am kommenden Donnerstag, den 2.12. um 11.00 Uhr soll zu einer MPK eingeladen werden.
  3. Es besteht die Bereitschaft, das Infektionsschutzgesetz entsprechend zu verschärfen, um den Ländern über den 15.12. hinaus die Möglichkeit für weitere Maßnahmen zu geben.
  4. Veranstaltungen mit einer großen Anzahl von Besuchern, so u.a. Sportveranstaltungen/Fußball, sollen schnell eingeschränkt werden. Es soll also keine vollen Stadien mehr geben.
  5. Zudem soll eine allgemeine Impfpflicht kommen. Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht wird unverzüglich eingeführt.
  6. Kontaktbeschränkungen sollen deutschlandweit für Ungeimpfte umgesetzt werden.
  7. Clubs, Bars und Diskotheken sollen, mindestens bei hohen Inzidenzen, geschlossen werden. Auch Restaurantschließungen sollen möglich sein.

Unser Ziel ist es, eine flächendeckende 2G-Regel im Handel abzuwenden. Hierzu stehen wir auf Landesebene im engeren Kontakt zu den wichtigsten Akteuren und haben diesen Brief an den NRW-Ministerpräsidenten auf den Weg gebracht. Der HDE ist im Dialog mit den Entscheidungsträgern in Berlin. Ein gestern erschienenes Rechtsgutachten des HDE zur Zulässigkeit von 2G-Regeln im Einzelhandel ist verlinkt und wurde mit diesem Schreiben u.a. an die Bundeskanzlerin in Berlin in Umlauf gebracht.

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, das Schlimmste für den Handel zu vermeiden. Drücken Sie uns gemeinsam die Daumen, dass wir hier Erfolge vermelden können!


Information vom 29.11.2021

Im Zuge der 3G-Pflicht sind wir häufiger nach der Zulässigkeit von sogenannten Digitalen Selbsttests gefragt worden. Das Nordrhein-Westfälische Gesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Tests, die vor Ort durch Dritte durchgeführt oder überwacht worden sind und werden, mit einem 3G-fähigen Testzertifikat bestätigt werden dürfen. Mehr Informationen finden Sie hier.


Information vom 26.11.2021

Seit Mittwoch, 24.11.2021, sind die Änderungen des IfSG einschließlich der sog. 3G-Regeln im Betrieb in Kraft. Die
kurzfristig dazu angebotenen Webinare waren mit rund 150 Teilnehmern sehr gut besucht und haben großen
Nachfragebedarf gezeigt. Die nachfolgende Zusammenstellung von unternehmer nrw bietet eine gute Übersicht
zu den wichtigsten Fragen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin bei Fragen persönlich zur Verfügung!

Beschäftigte dürfen ihre Tätigkeit im Betrieb nur ausüben, wenn sie nachweisbar immunisiert sind und dies durch
einen Impf- oder Genesenennachweis belegen können.

Beschäftigten, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen täglich einen negativen Coronatest vorlegen (Antigenschnelltest
bzw. PCR-Test).

Welche Testungen anerkannt werden können, ergibt sich aus § 2 Nr. 7 a – c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) iVm § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung und §§ 1 ff. Corona-Testund-
Quarantäneverordnung NRW.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) führt hierzu hier alles wichtige aus.
1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung iVm § 2 Nr. 7 c SchAusnahmV
2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung (§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV)
3. Testung vor Ort unter Aufsicht denjenigen, der der konkreten 3G-Maßnahme unterworfen ist (§ 2 Nr. 7 a Sch-
AusnahmV)

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sog. Onlinetests (z. B. von Dr. Ansay) nach § 2 Nr. 7c SchAusnahmV zulässig
sind. Allerdings ist die Rechtslage insoweit bisher nicht vollständig geklärt. (Update siehe 29.11.2021)

Bei Durchführung von Testungen unter Aufsicht des geschulten Ehepartners oder von Freunden oder nicht zertifizierten
Teststellen ist keine der drei in § 2 Nr. 7 SchAusnahmV genannten Möglichkeiten einschlägig.

Dieses Testverfahren ist aus unserer Sicht unzulässig


Information vom 25.11.2021

Die aktuell bis Ende des Jahres geltende Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt (Pressemitteilung des BMWI).

  • Die Zugangsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich denen der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
  • Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei der Überbrückungshilfe III Plus war es eine Erstattung von 100 Prozent.
  • Die Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung werden verlängert.
  • Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird bis März 2022 verlängert. Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
  • Über den Start der Beantragung der Überbrückungshilfe IV über die Plattform werden wir umgehend informieren. Der Handelsverband Deutschland hatte sich bereits positiv über die grundsätzliche Verlängerung der Wirtschaftshilfen geäußert, sieht aber Anpassungsbedarf bei den Antragskriterien und den Förderhöchstgrenzen (Pressemitteilung des HDE).
  • Für aktuell besonders betroffene Weihnachtsmärkte werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten; besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Eine dankenswerter Weise vom HDE erstellte Übersicht der geltenden Corona-Bestimmungen in den Bundesländern, Stand 24.11.2021, finden Sie hier.

Auf Grund von Nachfragen zu dem mit Sondernewsletter 137 vom 23.11.2021 zur Verfügung gestellten kurzen Musteranschreiben weisen wir klarstellend darauf hin, dass es sich um ein vom Verband genutztes Muster handelt, das von jedem Unternehmen, das es verwenden will, unter „Konsequenz für …“ auf das eigene Unternehmen umgeschrieben werden muss.


Information vom 23.11.2021

Soeben hat der NRW-Gesundheitsminister die ab morgen bis vorerst zum 21.12.2021 geltende CoronaSchVO NRW vorgestellt, in der der Einzelhandel von weiteren Beschränkungen ausgenommen bleibt. Gleichwohl enthält die neue Verordnung, die Sie hier einsehen können, neben den bereits unmittelbar durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz festgelegten Maßnahmen eine Reihe von Verschärfungen, die auch in dieser Pressemitteilung des MAGS erläutert werden:

  • Für den Freizeitbereich inklusive Gastronomie und Weihnachtsmärkten gilt grundsätzlich eine 2G Pflicht, ausgenommen sind im Wesentlichen Kinder und Jugendliche im Alter von einschließlich 15 Jahren sowie Personen, die aufgrund eines Attests nicht geimpft werden dürfen.
  • Für Tanzveranstaltungen, Clubs, viele körpernahe Dienstleistungen etc. gilt 2G plus aktueller Test.
  • Eine 3G-Regelung gilt nach der CoronaSchVO im Wesentlichen nur noch bei Veranstaltungen, Versammlungen, im schulischen Bereich, bei körpernahen Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen sowie Friseurleistungen und generell außerhalb des Freizeitbereichs. Unberührt hiervon bleibt die im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene ab morgen vorgeschriebene 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.
  • Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der Gesetzestext ist hier abrufbar. Die gesetzlichen Änderungen einschließlich der 3G-Regeln und der sog. Homeoffice-Angebotspflicht treten damit ebenfalls morgen (Mittwoch, den 24.112021,) in Kraft.

Eine Übersicht zur Entwicklung der relevanten Indikatoren und Kennzahlen des RKI finden sie hier. Über das aktuelle Infektionsgeschehen in NRW informiert die Homepage des MAGS hier.

Wesentlicher Bestandteil der zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes ist die Einführung einer sog. 3G-Regelung in § 28b Abs. 1 IfSG. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben (Betretungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Die 3G-Regelung wird sehr kurzfristig (voraussichtlich bereits am 24.11.2021) in Kraft treten, d.h. Unternehmen müssen die vorgeschriebene Kontrolle voraussichtlich ab Mittwoch, dem 24.11.2021, durchführen.

Um den Unternehmen die Einführung und Kontrolle der 3G-Regelung zu erleichtern, übersenden wir Ihnen:

  • zwei von Unternehmer NRW bereitgestellte Muster für Belegschaftsbriefe zur 3G-Regelung (mit Testangebot des Arbeitgebers und ohne Testangebot des Arbeitgebers)•
  • owie eine vertiefte Information für Führungskräfte im Betrieb zur Coronalage, insbesondere zur Einführung und Anwendung der 3G-Regeln im Betrieb.
    Ein kurz gefasstes Musteranschreiben, das wir in unserem Verband nutzen, ist Ihnen per Mail zugegangen. Bei allen Mustern handelt es sich um Vorschläge, die an die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen und die von den Unternehmen getroffenen Organisationsentscheidungen angepasst werden müssen.

Information vom 17.8.2021

In einer Pressekonferenz am Dienstag berichtete NRW-Gesundheitsminister Laumann über die aktuelle Corona-Lage und kündigte auch direkt die neue Corona-Schutzverordnung an: Die am kommenden Freitag in Kraft tretende neue Corona-Schutzverordnung NRW ist deutlich vereinfacht worden (nur noch 8 Seiten plus 3 Seiten Infektionsschutzregeln), womit unsere beständigen Eingaben zumindest teilweise aufgegriffen wurden. Für den Einzelhandel gelten weitgehend nur noch grundsätzliche Vorgaben wie Masken- und Abstandspflicht, im Besonderen:

§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
3. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichenund ähnlichen Dienstleistungsschaltern (…)

Ähnlich den bisherigen Stufen der 7-Tage-Inzidenz gelten ab dem Schwellenwert 35 u.a. für gastronomische Angebote in Innenräumen und für körpernahe Dienstleistungen die GGG-Vorgaben (§4/§2(8)). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht die entsprechenden Feststellungen – auch unter Berücksichtigung von Daten vor Inkrafttreten dieser Verordnung – für die Kreise und kreisfreien Städte und das Land täglich aktuell (…); die Feststellungen werden jeweils ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Weiterhin gilt für Rückkehrer aus dem Urlaub:
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(7) Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (…) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.

Dazu ergänzt die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW:
2. Besondere Hygieneanforderungen
Für Innenräume, die für Kunden- und Besucherverkehre geöffnet sind, ist der Zugang so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen fremden Personen regelmäßig sichergestellt ist. Bei Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen durch andere Schutzmaßnahmen (insbesondere die Zugangsbeschränkung auf Immunisierte und Getestete) die Nutzung von festen Plätzen ohne Mindestabstand ermöglicht wird, ist die dadurch mögliche höhere Personenzahl zulässig. Stand 17.08.2021

Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße sicherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.

Die seitens der MPK vereinbarte Berücksichtigung weiterer Kennzahlen neben den reinen Inzidenzwerten kann man in der Form finden, dass die aktuellen Zahlen zur Situation in den Krankenhäusern und zur Belegung von Inzidenzwerten dazu beigetragen hat, dass nun nur noch eine Inzidenzschwelle in der Verordnung verbleibt und der Handel weitgehend von Einschränkungen befreit wurde. Unser Wunsch nach einem neuen Kennzahlensystem, dass Transparenz und Planbarkeit schafft, sehen wir jedoch hierdurch noch nicht erfüllt.

Die Veröffentlichung der Inzidenzen finden Sie wie gewohnt auf der Seite des MAGS und dort in der tabellarischen Übersicht (Bsp. Tabelle 17. August). Den Verlauf der maßgeblichen 7-Tages-Inzidenzwerte können Sie an bekannter Stelle auf der RKI-Homepage einsehen. Die neue Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.

Heute wollen wir über den aktuellen Stand in Sachen Corona-Pandemie berichten: Bereits vergangene Woche hatten wir uns mit einem Schreiben an Ministerpräsident Laschet gewendet. Darin enthalten unsere dringende Bitte an die NRW-Landesregierung, gemeinsam mit den anderen Bundesländern sehr zeitnah eine bundesweit einheitliche, verbindliche Kriterienmatrix vorzulegen, die sich als Grundlage für wirksame und zielgenaue staatliche Maßnahmen eignet.


Information vom 11.8.2021

Mit Blick auf die steigenden Inzidenzzahlen haben die Ministerpräsidenten und Kanzlerin Merkel am späten Dienstagnachmittag neue Corona-Maßnahmen beschlossen. Den Beschluss finden Sie online.

Neben der Sieben-Tage-Inzidenz werden nun auch weitere Indikatoren in die Pandemiebewertung einbezogen: die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und die Belastung des Gesundheitswesens. Damit kommt die Politik endlich einer zentralen Forderung der Handelsverbände nach.

Ab einer Inzidenz von 35 kommt spätestens ab dem 23. August 2021 eine Testpflicht für Innenräume. Wichtig: Der Einzelhandel ist von dieser Testpflicht ausgenommen! Restaurants, Kinos, Fitnessstudios, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Friseure sowie Krankenhäuser und Pflegeheime dürfen von Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, nur noch mit einem negativen Corona-Test besucht werden.

Ab dem 11. Oktober gibt es keine kostenlosen Corona-Tests mehr. Ausnahme: Kinder und Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Die Maskenpflicht in Innenräumen, Bus und (Straßen-) Bahn wird verlängert.


Information vom 10.8.2021

Neben einigen Neuerungen in Sachen Zuschusshilfen, über die wir Sie am Ende dieses Newsletter informieren möchten, findet heute einmal mehr die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin statt. Anbei stellen wir Ihnen die Beschlussvorlage zur ersten Lektüre zur Verfügung. Unter TOP 2 werden die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ausgeführt:

  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder appellieren eindringlich an dieBevölkerung in Deutschland, soweit noch nicht geschehen, jetzt schnellstmöglich die bestehenden Impfangebote gegen das SARS-CoV2-Virus wahrzunehmen…..Die Impfzentren vor Ort werden durch niedrigschwellige, zielgruppenbezogene und aufsuchende Angebote den Zugang zur Impfung erleichtern. Bund und Länder fordern die Arbeitgeber in Deutschland auf, ihrerseits ihre Mitarbeiter bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen, insbesondere durch Information von Beschäftigten, Schaffung von betrieblichen Impfangeboten durch Betriebsärzte sowie Freistellung der Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten
  • Geimpfte und Genesene werden von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagenvorsehen, ausgenommen.Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland auseinem Hochrisikogebiet ausgenommen.
  • Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin dieBasisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. …Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibtwichtig und daher für die gesamte Bevölkerung verbindlich vorgeschrieben.
  • Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die Länder im Sinneder 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechendeVerordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem X. August 2021 für alle Personen ab 6 Jahren, dieweder vollständig Geimpfte noch Genesene sind und auch keine Schüler sind, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, eine Pflicht zur Vorlage einesnegativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, dernicht älter ist als 48 Stunden, als Voraussetzung in folgenden Fällen vorsehen:
    • Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen derBehindertenhilfe.
    • Zugang zur Innengastronomie.
    • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) inInnenräumen.
    • Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen.
    • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
    • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
    • Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts
  • …Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom X. Oktober 2021 beenden.
  • Besondere Hygienekonzepte für Veranstaltungen, Feiern, Bars und Clubs (Bereiche, die mit einembesonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind.)
  • Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern.
  • Bund und Länder sind sich einig, dass die seit 1.8. tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von COVID19-Patienten als Indikator für schwere Krankheitsverläufe eine wichtige Größe zur Beurteilung desInfektionsgeschehens ist.
  • …Vor diesem Hintergrund soll der Deutsche Bundestag, die epidemische Lage von nationaler Tragweiteüber den 11. September 2021 hinaus zu erklären

Bewertung:

  • Für den Einzelhandel sind in dieser Beschlussvorlage keine weiteren Einschränkungen vorgesehen.
  • Die Maskenpflicht und Abstandsregeln (Basisschutzmaßnahmen) werden fortgeführt.
  • Geimpfte und Genesene werden von Testauflagen und Quarantänemaßnahmen ausgenommen.
  • Nicht Geimpfte benötigen für den Zugang zu den aufgeführten Einrichtungen, besonders auchInnengastronomie, Hotels, Friseure, einen negativen PCR-Test (48 Stunden) oder Antigen-Schnelltest(24 Stunden); Der Einzelhandel ist hier ausdrücklich nicht aufgeführt!
  • Die kostenlosen Bürgertests sollen ab Oktober beendet werden.
  • Das Infektionsgeschehen soll jetzt auch auf Basis der Hospitalisierungsentwicklung beurteilt werden. Es gilt damit nicht mehr allein die Inzidenz!
  • Formal soll der Bundestag die epidemische Lage verlängern.

Außerdem möchten wir – wie angekündigt – noch kurz über aktuelle Neuerungen bei den Corona-Zuschusshilfen informieren: Alle Informationen zu den Zuschusshilfen finden Sie weiterhin auf der Antragsplattform und Informationen zu den weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen auf der Seite des BMWI.

Eine kurze Übersicht über die Neuerungen bei der November- und Dezemberhilfe sowie Überbrückungs- und Neustarthilfe Plus haben wir auf unserer Homepage für Sie zusammengestellt.


Information vom 9.8.2021

Mehr als ein Dutzend führender Handelsunternehmen setzt sich gemeinsam mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) und dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) in einer breit angelegten Kampagne für eine Steigerung der Impfbereitschaft gegen COVID-19 ein. Täglich erreichen die beteiligten Unternehmen mehr als 40 Millionen Kunden. Dies ist die Kernbotschaft der heute der Öffentlichkeit vorgestellten Impfkampagne.

Zu den geplanten Maßnahmen bei „Leben statt Lockdown. Lass dich impfen.“ zählen neben Plakataktionen in Schaufenstern und Kassenbereichen, dem Auflegen von mehrsprachigen Informationsbroschüren, der Nutzung der Social-Media-Kanäle der Unternehmen und Verbände insbesondere die Durchführung von niederschwelligen Impfangeboten an ausgewählten Standorten. Impfaktionen erfolgen dabei in enger Abstimmung mit den lokalen Gesundheitsämtern. In Nordrhein-Westfalen stellen wir als Handelsverband gerne direkte Verbindungen zu den regionalen Impfzentren her. Zusätzlich werden bekannte Persönlichkeiten und Influencer, wie Fußballstar Emre Can, als Testimonials die Kampagne unterstützen und ihr zusätzliche Reichweite geben.

Die Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung entnehmen. Wir würden uns sehr freuen, wenn auch Sie diese Kampagne durch aktive Mitwirkung und Verbreitung über Ihre Kanäle unterstützen! Weitere Informationen zur Kampagne finden Sie bald auch unter:

www.leben-statt-lockdown.de


Information vom 30.7.2021

Die Bundesregierung hat die heute die Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen, die ab dem 01.08.2021 bundeseinheitlich
Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
regelt. Die wichtigsten Regeln sind in der dieser Übersicht dargestellt.

Einen Überblick zu allen Regelungen finden Sie hier.
Die wichtigsten Fragen (Vor einer Auslandsreise / Bei der Rückreise nach Deutschland / … aus dem Ausland / … aus einem Hochrisiko-Gebiet / … aus einem Virusvarianten-Gebiet / Verbrauchertipps für die Reiseplanung / Regeln für grenzüberschreitende Berufspendler) werden in den FAQ beantwortet.

Das Land NRW hat die CoronaSchVO bis 19.08.2021 verlängert und gleichzeitig die Inzidenzstufe 3 zunächst
ausgesetzt (siehe diese Pressemitteilung). Der ab heute gültige neue § 1 Abs. 5 lautet: „Abweichend von Absatz 4
erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19.
August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen
Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen
gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2.“

Daher gelten vorläufig nur die Inzidenzstufen 0, 1 und 2
• Inzidenzstufe 0: 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10
• Inzidenzstufe 1: 7-Tage-Inzidenz über 10 aber höchstens 35
• Inzidenzstufe 2: 7-Tage-Inzidenz über 35 aber höchstens 50

Für den Handel bedeutet dies nach § 16 CoronaSchVO
• Inzidenzstufe 0: keine Beschränkung, wenn auch für das Land NRW Stufe 0 gilt, was aktuell nicht der Fall ist
• Inzidenzstufe 1: Begrenzung 1 Kunde je 10 qm Verkaufsfläche
• Inzidenzstufe 2: Begrenzung 1 Kunde je 10 qm Verkaufsfläche für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde
je 20 qm Verkaufsfläche

Die tagesaktuelle Liste der in den Kreisen und kreisfreien Städten NRW’s geltenden Inzidenzstufen finden Sie hier.
Alle aktuellen Verordnungen des Landes finden Sie hier.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat beantwortet häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld in ihrem FAQ: Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit.

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in den FAQ-Kurzarbeit der BDA, die mit der BA abgestimmt sind.


Information vom 27.7.2021

Der Mangel an Bautrocknungsgeräten in den vom Hochwasser betroffenen Regionen ist derart akut, dass sehr viele zusätzliche Geräte aus den nicht betroffenen Gebieten in den Schadensgebieten benötigt werden. Deshalb bitten die Staatskanzlei sowie das Wirtschaftsministerium des Landes NRW auch unsere Mitgliedsunternehmen darum, wo immer irgendwie möglich, zeitnah Bautrocknungsgeräte zur Verfügung zu stellen. Etwaige Meldungen/Angebote senden Sie bitte direkt an: hilfsangebote.unwetter@im.nrw.de. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Der „Katastrophenerlass“, mit dem die Finanzverwaltung NRW steuerliche Entlastungen für Betroffene der Unwetterkatastrophe regelt, ist erweitert worden. Mit dem geänderten Erlass soll es vor allem Unternehmen und Betrieben, die unterstützen wollen, erleichtern werden, unbürokratisch Hilfe zu leisten, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Die Corona-Schutzverordnung NRW ist erneut minimal geändert worden. Die Änderung betrifft die in § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 geregelte Zuordnung einer Kommune zu einer nächsthöheren Inzidenzstufe:

Danach erfolgt jetzt die Zuordnung zu einer nächsthöheren Inzidenzstufe dann, wenn der jeweilige Grenzwert an acht (bisher drei – lediglich beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 auf 1 auch bisher schon acht) aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird.

Nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das MAGS diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen (analog zur bisherige Regelung beim Übergang von 0 auf 1). Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe bleibt unverändert.Hinweis: Für Kommunen, die mit Wirkung vom 26. Juli 2021 oder später aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. Juli gültigen Fassung einer höheren Inzidenzstufe zugeordnet worden sind, wird diese Höherstufung aufgehoben.


Information vom 26.7.2021

Ab heute gilt landesweit die Inzidenzstufe 1 (siehe Sondernewsletter_Corona vom 25.07.2021. Für den Einzelhandel bedeutet das wieder eine Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.Die regionalen Inzidenzstufen finden Sie tagesaktuell in dieser Übersicht des Landes NRW.

Am 23.07.2021 ist eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht worden, die weiterhin bis 05.08.2021 gültig ist und nur ein paar Konkretisierungen mit sich bringt:

  • § 3 Allgemeine Grundsätze wurde ergänzt:
    Der Nachweis über die Immunisierung ist entsprechend den Regelungen für den Negativtestnachweis zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.
  • § 7 Corona-Tests wurde ergänzt:
    (3)Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnzAT 12.05.2021 V1) in der jeweils gültigen Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.

Zudem weisen wir Sie gerne noch einmal darauf hin, dass die Überbrückungshilfe III Plus vor kurzem freigeschaltet wurde. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Webseite zur Überbrückungshilfe.


Information vom 25.7.2021

Mit Wirkung ab Montag, den 26. Juli 2021, gilt für NRW laut Landesregierung wieder die Landesinzidenzstufe 1.
Damit greifen automatisch bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen auch in Kreisen und kreisfreien Städten, die in der Inzidenzstufe 0 liegen.
Unter anderem gelten diese Schutzmaßnahmen wie die Flächenbegrenzung von 1 Kunde je angefangene 10 qm Verkaufsfläche


Information vom 22.7.2021

Auch in Nordrhein-Westfalen befinden sich die Inzidenzwerte zwar auf einem niedrigen Niveau, steigen aber seit einiger Zeit dennoch kontinuierlich an. Das wirksamste Mittel zur Eindämmung der Pandemie und gegen ein mögliches Wiederaufflammen in einer vierten Infektionswelle ist eine Erhöhung des Impftempos.

Um gegen die teilweise zu beobachtende Impfmüdigkeit vorzugehen, richtet der HDE einen Impfappell an Kunden und Beschäftigte im Einzelhandel und stellt allen Handelsunternehmen Plakatmotive zum Download zur Verfügung, die zur Impfung aufrufen. Die entsprechende Pressemeldung vom heutigen Tage finden Sie hier.


Information vom 20.7.2021

Unternehmen und Soloselbstständige, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, können mit der aufgestockten Neustarthilfe Plus staatliche Unterstützung erhalten. Die Antragstellung für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 ist ab sofort hier möglich. Die Hilfen richten sich an Betroffene, die aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Neustarthilfe Plus.

Seit dem 09.07.2021, müssen nicht vollständig immunisierte Beschäftigte, die nach dem 01.07.2021 mindestens 5 Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, am Rückkehrtag dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen oder – bei einem entsprechenden freiwilligen Angebot des Arbeitgebers – einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen einer Beschäftigtentestung durchführen. Verstöße im Zusammenhang mit dieser Pflicht sind für beide Arbeitsvertragsparteien bußgeldbewehrt.

Jetzt (endlich) hat das MAGS die Verordnungsbegründung veröffentlicht, mit zum Teil problematischen Auffassungen zum Zeitpunkt der Testungen und zum Umgang mit Testverweigerern, die den Unternehmen möglicherweise von ihren Beschäftigten und Betriebsräten vorgehalten werden können:

Begründung S. 17 f.:
„In zeitlicher Hinsicht genügt die Testvornahme am ersten Arbeitstag in Präsenz. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss folglich nicht bereits vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn ein Zeitfenster für den Test einplanen. (…) Eine „zwangsweise“ Durchsetzung der Testungen und Ahndung von Verstößen liegt in der Zuständigkeit der Ordnungsämter und nicht bei den Arbeitgebern. Letztere sollen die Beschäftigten gegebenenfalls unter Einschaltung des Betriebsrates dazu anhalten, den Test zu machen und bei Testverweigerung die Ordnungsämter informieren. Die Arbeitgeber sollen ihrerseits prüfen, ob Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten erforderlich sind. Das können z.B. für die ersten Tage isolierte Arbeitsplätze etc. sein.“

Die Handelsorganisation und weitere Organisationen haben dem Verordnungsgeber bereits mitgeteilt, dass sich die Arbeitgeber – trotz aller für sie entstandenen Herausforderungen – sehr um einen pragmatischen Umgang mit der Pflicht der Beschäftigten zum Nachweis einer Negativtestung bemühen. Hierfür werben wir auch weiterhin.

Zur Kritik schreibt Unternehmer NRW:
„Wir haben an das Ministerium aber auch unmittelbar die Botschaft adressiert, dass wir die Verordnungsbegründung zu dem Zeitpunkt der Testungen sowie zu dem Umgang mit Testverweigerern nicht für akzeptabel halten. Im Interesse des Infektionsschutzes müssen die Unternehmen die Möglichkeit haben, von ihren Beschäftigten vor der Arbeitsaufnahme den Nachweis einer Negativtestung zu verlangen. Zudem drohen ggf. empfindliche Störungen der betrieblichen Abläufe am Rückkehrtag, wenn bei den Beschäftigten der allgemeine Eindruck entsteht, dass die Testvornahme „nicht bereits vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn“ erfolgen muss.

Wir haben auch auf unsere erheblichen Bedenken gegen den Vorstoß zur Durchsetzung der Testungen und zur Ahndung von Verstößen der Beschäftigten hingewiesen. Die von dem Verordnungsgeber angedachte Vorgehensweise, dass Arbeitgeber zur Ahndung bei Testverweigerungen die Ordnungsämter informieren sollen, kann den Betriebsfrieden empfindlich und nachhaltig beeinträchtigen.

Die Überlegung, dass Arbeitgeber bei einer Testverweigerung für eine Übergangszeit „isolierte Arbeitsplätze“ einrichten, ist vielfach nicht umsetzbar (bspw. bei Tätigkeiten in der Produktion).

Vor diesem Hintergrund halten wir – trotz der Verordnungsbegründung – in Ansehung des Verordnungszwecks und -wortlauts an unserer Auffassung fest, dass Arbeitgeber den Nachweis der Negativtestung am Rückkehrtag vor der Arbeitsaufnahme einfordern können. Beschäftigte, die entgegen § 7 Abs. 3 CoronaSchVO eine Negativtestung nicht nachweisen, bieten ihre Arbeitsleistung unseres Erachtens nicht wirksam an.

Wir werden unsere Gespräche mit dem Ministerium hierzu fortsetzen und weiter für eine praxisgerechtere Handhabung werben.“

Dem schließen wir uns an und setzen uns für Sie für eine praktische und pragmatische Handhabung des Themas Mitarbeitertestung ein.


Information vom 14.7.2021

Die Landesregierungen hat erneut einige Corona-Verordnungen verändert. Im Folgenden finden Sie die aktuellen
Verordnungen und Hinweise zu den Änderungen.

  • Corona-Schutzverordnung:
    Die in der neuen, ab 14. Juli gültigen CoronaSchVO vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Natur.
  • Corona-Teststrukturverordnung:
    Bei den Änderungen in der neuen, ab 14. Juli gültigen CoronaTeststrukturVO handelt es sich um Nachjustierungen in den § 2 („Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards“), § 3 („Aufbau und Koordination der Teststruktur“) und § 3a („Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit von Teststellen“).
  • Corona-Betreuungsverordnung:
    In der neuen, ab 14. Juli gültigen CoronaBetrVO wird in § 2 (Kindertageseinrichtungen) in Abs. 1 ergänzt, dass in der Inzidenzstufe 0 die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit entfällt, und in Abs. 2 klargestellt, dass die jeweiligen Ausnahmen von der Maskenpflicht in Kommunen der jeweiligen Inzidenzstufe „oder niedriger“ gelten.

Zu der in § 7 Abs. 3 CoronaSchVO geregelten Testpflicht von Beschäftigten, die nach dem 01.07.2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbetisbefreiugne nicht gearbeitet haben, hat das MAGS ein Infoblatt erarbeitet, das die wesentlichen Fragen beantwortet, wer sich testen lassen muss, welcher Test erforderlich ist und wie mit Testverweigerern umzugehen ist.

Uns haben hierzu zwischenzeitlich u.a. folgende Fragen erreicht:

• Gilt die Testpflicht auch für Beschäftigte, die nur an immer demselben Wochentag arbeiten, dazwischen also mindestens 5 Werktage nicht arbeiten?
Nein, die Testpflicht gilt nur bei urlaubsbedingter Nichtarbeit oder bei mit Urlaub vergleichbarer Dienst- oder Arbeitsbefreiung.

• Müssen sich auch vollständig Geimpfte oder Genesene testen lassen?
Nein, die Testpflicht gilt nicht für vollständig immunisierte Personen iSv § 3 Abs. 3 Satz 4 CoronaSchVO

• Genügt ein vom Arbeitgeber kontrollierter Selbsttest?
Ja, entweder muss ein maximal 48 Stunden alter Negativtestnachweis aus Bürgertestung/ Einrichtungstestung etc. oder eine „beaufsichtigte“ Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb erfolgen.

• Kann der Arbeitgeber Testverweigerer von der Arbeit ausschließen?
Das ist leider nicht eindeutig geregelt, aber wir meinen ja, jedenfalls dann, wenn dem Testverweigerer kein isolierter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.


Information vom 9.7.2021

Gestern hatten wir Sie über die neue CoronaSchVO informiert, die aktuell erneut punktuell geändert worden ist.
Zudem liegt erstmals eine rechtsverbindliche Übersicht über die nun vier Inzidenzstufen vor.

Die neue CoronaSchVO ist ab 10.07.2021 gültig. Die Änderungen betreffen die Rückverfolgbarkeit (§ 8 Abs. 1; Abs. 3
Satz 1 Nr. 10 + 11) sowie Veranstaltungen und Versammlungen in Kommunen der Inzidenzstufe 0 (§ 18 Abs. 5).

Wie bereits erläutert, ist in der Corona-Schutzverordnung eine neue Inzidenzstufe 0 eingeführt worden. Eine erste rechtsverbindliche Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte in diese Inzidenzstufe, die für heute angekündigt war, zeigt, welche Inzidenzstufe in welchem Kreis/in welcher Kommune gilt. Mit Stand 09.07.2021 befinden sich 47 Kreise und Kommunen in der Inzidenzstufe 0, sechs in der Inzidenzstufe 1. Aus unserem Verbandsgebiet ist „nur noch“ die Stadt Hamm in Inzidenzstufe 1, alle anderen Kreise und kreisfreien Städte sind in Inzidenzstufe 0. Die Landesinzidenz liegt in der Inzidenzstufe 0. Die Veröffentlichung der Übersicht finden Sie kontinuierlich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.

Bitte beachten Sie weiterhin folgende, weiterhin gültige Regelung zur Maskenpflicht in § 5 Abs. 4 Ziffern 1 und 2:

(4) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 und Absatz 3 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands

  1. auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer
    Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft
    gehörenden Parkplatzflächen,

Information vom 8.7.2021

Die überarbeitete, vom 09.07. bis 05.08.2021 geltende NRW CoronaSchVO sieht u.a. vor:

  • Einführung einer neuen Inzidenzstufe 0
  • Pflicht zur Vorlage eines Negativtests nach Rückkehr aus einem mindestens fünftägigem Urlaub am ersten Arbeitstag
  • Entfall der Personenbeschränkungen bei Jahr- und Spezialmärkten im Außenbereich ab Inzidenzstufe 2

Die Inzidenzstufe 0 gilt bei einer 7 Tagesinzidenz von höchstens 10.

Der Übergang von der Stufe 0 zur Stufe 1 erfolgt erst, wenn der Grenzwert an acht (sonst drei) aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann MAGS diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.

Mit der Inzidenzstufe 0 gelten u.a. folgende Erleichterungen:

  • Wegfall aller Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt
  • Mindestabstand stellt lediglich eine Empfehlung dar
  • Kontaktbeschränkungen auf bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfällt
  • Maskenpflicht gilt grundsätzlich nur in Innenbereichen, bei landesweiter Inzidenzstufe 0 hat die Maskenpflicht nur noch empfehlenden Charakter,
  • Aber: Maskenpflicht besteht im ÖPNV und Einzelhandel im Innenbereich weiterhin (Dies soll nach unseren Informationen bis zu einem vollständigen Impfangebot für alle gelten und wird etwas holprig damit begründet, dass Nutzung des ÖPNV und Einkauf notwendig seien, andere Aktivitäten hingegen freiwillig)
  • Erleichterungen hinsichtlich Dokumentationsnotwendigkeiten bei der einfachen Rückverfolgbarkeit
  • Erleichterungen bei Bildungsangeboten sowie Kinder- und Jugendarbeit/-freizeiten und Kulturangeboten
  • Entfall der meisten Beschränkungen für gastronomische Betriebe mit Ausnahme eines Mindestabstandes von 1,5 Metern oder einer entsprechenden baulichen Abtrennung zwischen den Tischen, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt. Auf das Tragen einer Maske kann beim Personal verzichtet werden kann, wenn das Personal über einen Negativtestnachweis verfügt oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt hat
  • Für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen entfallen weitestgehend alle Beschränkungen.•Aber: Für private Veranstaltungen, bei denen auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden soll (Partys und vergleichbare Feiern), und für vergleichbaren Feiern sowie für Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt und sämtliche teilnehmenden Personen über einen Negativtestnachweis verfügen.
  • Wenn eine Zugangskontrolle nicht erfolgt, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich eine Stichprobenüberprüfung durchzuführen.

Für den Einzelhandel gilt bei Inzidenzstufe 0 also:

  • Keine Zugangsbeschränkungen mehr (jedes Unternehmen schärfere Regelungen festlegen)
  • Mindestabstand ist Empfehlung, keine Pflicht (jedes Unternehmen schärfere Regelungen festlegen)
  • Maskenpflicht bleibt im Innenbereich bestehen!

Hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe wurde folgender Satz neu eingefügt: „Bei der Frage, welche Schutzmaßnahmen für die an der 7-Tage-Inzidenz orientierten Inzidenzstufen angemessen und erforderlich sind, sind andere für die Risikobewertung entscheidende Parameter wie die Quote an schweren Krankheitsverläufen, Hospitalisierungen und Todesfällen, die Auslastung der Intensivbetten, die Altersstruktur der Infizierten und die Entwicklung des R-Wertes zur Gewichtung der 7-Tage-Inzidenz wie bisher mit einzubeziehen.“

Damit wird in der Corona-Politik des Landes NRW ein anderer Ansatz sichtbar, der das alleinige Abstellen auf die Entwicklung der Inzidenzwerte relativiert!

Außerdem möchten wir Sie noch auf ebenfalls aktualisierte Corona-Test- und Quarantäneverordnung hinweisen.


Information vom 30.6.2021

Trotz gegenwärtig sinkender Inzidenzwerte bleibt die Gefahr vor einer vierten Welle real. Um hier strategisch voranzugehen, dem stark betroffenen Handel weiter Unterstützung zukommen zu lassen und auch weitere Lockdown-Maßnahmen zu verhindern, hat der HDE diesen 10-Punkte Plan erarbeitet, der derzeit von der Handelsorganisation bundesweit auf allen Ebenen gestreut wird, um Gehör für unsere Anliegen zu finden. Gerne können Sie dieses Papier auch in Ihren Kreisen verteilen!

Hier finden Sie die seit dem 29.06.2021 geltende NRW-CoronaSchVO. Die Änderungen betreffen lediglich § 12„Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung“. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Gültigkeit der Verordnung zum 08.07.2021 beschränkt ist. Wir werden die Zeit bis dahin nutzen, um eine für den Handel möglichst sachgerechte Modifikation der CoronaSchVO für die in Aussicht gestellte grundsätzliche Überarbeitung zu erreichen. Ziel muss es sein, angesichts niedrigster Inzidenzwerte die noch bestehenden flächenbezogenen Kundenbeschränkungen zu beseitigen und den bislang allein auf Inzidenzstufen basierenden Mechanismus für Lockerungen und Schließungen angesichts der weiteren Impffortschritts auch bei wieder ansteigenden Inzidenzwerten so zu modifizieren, dass ein weiterer Lockdown vermieden wird.

Im Zuge der Anpassung der Wirtschaftshilfen sind jetzt die aktualisierten FAQ zu den Beihilferegelungen in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium und den Ländern um die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 erweitert und online gestellt worden. Mit Blick auf den für Ende Juni geplanten Start der Antragstellung für die erweiterte ÜH3, möchten wir Ihnen mit der Aktualisierung der Beihilfe-FAQ bereits jetzt die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Sie enthalten neben Erläuterungen der neuen Beihilferegelung auch beispielhafte Berechnungen zur Schadensermittlung in verschiedenen Anwendungsfällen. Hierzu hat der HDE in den letzten Wochen sehr intensiv mit dem Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium Gespräche geführt, um eine möglichst einfache und praxisgerechte Umsetzung zu gewährleisten.


Information vom 25.6.2021

Die ab heute geltende CoronaSchVO ist hier veröffentlicht. Sie gilt bis zum Ablauf des 08.07.2021. Änderungen
für den Handel gibt es nicht. Die Pressemitteilung des NRW-Gesundheitsministeriums können Sie hier einsehen.

Die 3. KugÄV ist am 23.06.2021 in Kraft getreten. Die BDA hat ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld sowie zur Weiterbildung
während eines KUG-Bezugs aktualisiert (insb. verlängerte Corona-Sonderregelungen zum KUG, neue Regelung
zur Erstattung der SV-Beiträge bei Insolvenz, Abrechnung von Quarantänefällen, Abrechnung von Krankengeld
in Höhe von KUG und Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit).

Trotz Verbesserung der epidemiologischen Lage in Deutschland und weiten Teilen Europas sowie die voranschreitenden
Impfungen gelten beim Reisen im In- und Ausland nach wie differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise.
Sie gelten grundsätzlich sowohl für Ein- und Rückreisende nach Deutschland und NRW von Dienst- und
Geschäftsreisen sowie für Urlaubsrückkehrer. Je nachdem, ob die Einreise aus einem „einfachen“ Risikogebiet,
aus einem Hochinzidenzgebiet oder aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, fallen die Regelungen unterschiedlich
streng aus. Die Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausgewiesen.

Einen Mustervorschlag an die Belegschaft für den Fall des Antritts bzw. der Rückkehr von Urlaubsreisen im Sommer
2021 aus dem In- und Ausland können Mitglieder bei uns anfordern. –> info(at)hv-wm.de


Information vom 22.6.2021

Angesichts weiter sinkenden Inzidenzzahlen und damit einhergehenden verbesserten Öffnungsmöglichkeiten
nähern sich die Umsätze im Einzelhandel den Werten im Vergleichszeitraum 2019. Der Umsatzrückgang in der 24.
KW betrug für den gesamten Handel nur noch -7%, auch die Kundenfrequenzen haben sich mit einem Niveau von
-14% noch einmal leicht verbessert.

Dennoch kämpfen zahlreiche Unternehmen weiterhin erheblich mit den Umsatzausfällen der vergangenen Wochen
und Monate, weiterhin sieht sich knapp jeder Fünfte akut im unternehmerischen Fortbestand gefährdet

Die Erholung der Innenstädte ist damit längst nicht gesichert und wird noch einiges an Anstrengung seitens Wirtschaft,
Verwaltung und Politik bedürfen.


Information vom 18.6.2021

Die regelmäßigen Umfrageergebnisse Umfrage geben uns eine valide Datenbasis für unsere Gespräche mit Politik
und Verwaltung. Wie zuletzt wird die Umfrage dafür bundesweit durchgeführt. Die Teilnahmezahlen aus NRW
sind dabei immer hoch, wofür wir Ihnen sehr danken! Bitte nehmen Sie sich unbedingt ein paar Minuten Zeit;
möglichst bis zum 20. Juni, damit wir effektiv helfen können. ➔ Hier nehmen Sie teil!

Die neue, ab 21.06.2021 geltende CoronaSchVO sieht keine Veränderungen konkret für den Handel (§ 16) vor,
enthält aber Erleichterungen bei der Maskenpflicht (§ 5 Abs. 4a), bei Bildung (§§ 11, 12), Sport (§ 14), Freizeit (§ 15)
und Veranstaltungen/Versammlungen (§ 18).

https://www.land.nrw/corona

Die bis 30.06.2021 befristete CoronaArbSchVO soll modifiziert werden, insbesondere die Maskentragungspflicht,
die Kontaktreduzierungspflicht und die Pflicht, Coronatestungen im Betrieb anzubieten. Laut Entwurf:

  • sollen weiterhin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitgestellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung
    ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch andere technische oder organisatorische
    Schutzmaßnahmen (insb. geringe Raumbelegung, Abstandsregeln, Trennwände) nicht ausreichend ist.
  • ist die Gefährdungsbeurteilung weiterhin hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen
    Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
  • sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen
    zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
  • ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu
    reduzieren.

Der Entwurf soll am 01.07. in Kraft treten und bis 30.09. gelten. Wir werden Sie über die konkreten Änderungen
unterrichten, sobald der endgültige Text veröffentlicht ist.


Information vom 10.6.2021

Die Corona-Schutzverordnung NRW ist erneut minimal angepasst worden und ab heute gültig. Die Änderungen betreffen den Wegfall der Maskenpflicht auf Spielplätzen (§ 5 Abs. 4), Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (§ 10 Abs. 1), Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 12 Abse. 2 und 3) sowie touristische Busreisen (§ 20 Abs. 4 Nr. 2).

Die Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien Corona-Prämie ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden, das ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2, Ziffer 2 des hier veröffentlichten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz. Danach wurde die in § 3 Nr. 11 a EStG enthaltene Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

Im Verbandsgebiet gelten (Stand 10.06.2021) folgende Inzidenzstufen:

  • Stufe 1:Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Stadt Münster, Kreis Steinfurt, Kreis Unna (ab 12.06.), Kreis Warendorf (ab 11.06.21)
  • Stufe 2:Stadt Dortmund (ab 11.06.), Stadt Hamm, Kreis Unna (bis 11.06.), Kreis Warendorf (bis 10.06.)
  • Stufe 3:Stadt Dortmund (bis 10.06.)

Alle NRW-Regelungen zur Corona-Pandemie finden Sie immer aktuell hier – die stets aktualisierte Übersicht der Inzidenzstufen in den Kreisen und Kreisfreien Städten unter Verordnungen und Begründungen.


Information vom 9.6.2021

Heute haben Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 sowie weitere inhaltliche Verbesserungen verkündet (siehe diese Pressemitteilung) Folgende Verbesserungen konnten maßgeblich durch den Einsatz von HDE und Verbandsorganisation als Ganzes erreicht werden:

  • Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2021,
  • analog zur Verlängerung der vollständigen Erstattung der SV-Beiträge bei der Kurzarbeit sowie der Fortführung der erleichterten Zugangsvoraussetzungen bis zum 30. September 2021
  • Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.
  • Verlängerung und Erhöhung der Neustarthilfe für Soloselbständige auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres.
  • Die Obergrenze für die Zuschüsse aus den Corona-Hilfen wird auf bis zu 52 Mio. € erhöht:Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich geltend machen. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro.
  • Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die wichtigste Verbesserung ist sicher die Erhöhung der Beihilfegrenzen auf insgesamt 52 Mio. €! Damit hat sich unser intensiver Einsatz gelohnt und wir konnten gerade mit Blick auf die lange Zeit des Lockdowns durch eine erhebliche Ausweitung der Hilfen unsere Unternehmen nochmals unterstützen.

Der HDE wird morgen in einer Videokonferenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium die weiteren Details zu den Veränderungen besprechen. Wir halten Sie zeitnah informiert!

Die mit sinkenden Inzidenzzahlen einhergehenden verbesserten Öffnungsmöglichkeiten für den Handel zeigen Wirkung! Der Umsatzrückgang in der 22. KW betrug für den gesamten Handel nur noch 13% im Vergleich zu noch 46%in der KW 20! Einzelheiten können Sie dieser Kurzauswertung unserer Trendumfrage zur Entwicklung in der 22. Kalenderwoche entnehmen.


Information vom 4.6.2021

Die Ergebnisse der Umfrage bilden die wichtige Basis für unsere Forderungen an die Politik. Deshalb bitten wir
Sie abermals, uns durch Ihre Teilnahme zu helfen, eine valide Datenbasis für unsere Gespräche mit Politik und
Verwaltung zu erhalten. Wie zuletzt wird die Umfrage dafür bundesweit durchgeführt. Die Teilnahmezahlen aus
NRW sind dabei immer hoch, wofür wir Ihnen sehr danken! Bitte nehmen Sie sich unbedingt ein paar Minuten
Zeit; möglichst bis zum 6. Juni, damit wir effektiv helfen können!
Hier nehmen Sie teil!

Die ab 05.06.2021 geltende CoronaSchVO sieht keine Veränderungen für den Handel vor. Es gibt jedoch weitere
Lockerungen bei Bildungsangeboten (§ 11), bei der Kultur (§ 13), bei Veranstaltungen und Versammlungen (§ 18)
sowie für Konzerte, Theateraufführungen und ähnliche Veranstaltungen in der Gastronomie (§ 19).
In § 1 Abs. 4 ist mit Satz 5 neu geregelt: „Beruht die Überschreitung einer Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren
Infektionsgeschehen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung
der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten, kann das Ministerium
von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen. Diese Entscheidung ist gesondert in der vorstehend genannten
Veröffentlichung (= die Übersicht der Inzidenzstufen) auszuweisen.“

NRW hat seine Praxis bei der Bekanntgabe der Inzidenzstufen geändert und teilt diese jetzt täglich aktualisiert
in tabellarischer Form hier (unter Verordnungen und Begründungen – Übersicht: Inzidenzstufen in den Kreisen und
kreisfreien Städten) mit.

Für das zeitliche Erreichen der jeweiligen Inzidenz gilt gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 CoronaSchVO: „Die Zuordnung
zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten
wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn
der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten
Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort
jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Landgeltende
Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.“

Den Verlauf der maßgeblichen 7-Tages-Inzidenzwerte können Sie auf der RKI-Homepage einsehen.

Im Verbandsgebiet gelten (Stand 04.06.2021) folgende Inzidenzstufen:
• Stufe 1: Kreis Borken, Kreis Coesfeld, Stadt Münster, Kreis Steinfurt,
• Stufe 2: Stadt Hamm, Kreis Unna (ab 06.06.), Kreis Warendorf
• Stufe 3: Stadt Dortmund, Kreis Unna (bis 05.06.)

Die GEMA wird ihre Corona-Gutschriftaktion für behördlich veranlasste Schließungszeiten einstellen. Händler
können nur noch bis zum 10.06.2021 Anträge für Gutschriften für den Zeitraum vom 01.01.1021 bis zum 31.05.2021
stellen. Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive haben,
können sich per Mail an die GEMA wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird geprüft, ob
weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann. Weitere Informationen und eine FAQ-Liste finden
Sie online hier.

Die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge wird fortgeführt. Mit diesem GKV-Rundschreiben
werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2021 modifiziert. Beiträge
für Mai 2021 können auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Unternehmen längstens bis zum Fälligkeitstag
für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass den betroffenen
Betrieben die Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen
sind. Der Antrag auf Stundung der Beiträge ist mit diesem Antragsformular zu stellen.

In den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ sind in einem neuen Anhang 4 viele Beispiele für förderfähige
Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen aufgeführt,
u.a. folgende:
Beispiele für Investitionen in Digitalisierung gemäß Ziffer 2.4 Position 14
• Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
• Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
• Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.)
• Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten
• Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
Beispiele für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Position 14
• Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
• Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten
zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
• Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
• Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)
Beispiele für Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche
gemäß Ziffer 2.4 Position 16
• Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
• Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
• Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
• Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
• Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
• Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
• Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.


Information vom 25.5.2021

Nach einer kurzen Pause über Pfingsten ist heute eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht worden. Erneut gibt es keine Neuigkeiten im Bereich des 150er Schwellenwertes.

Schwellenwert 100: ab dem 27. Mai 2021, 0:00 Uhr:
Stadt Dortmund
KreisGütersloh
Stadt Hamm
Stadt Krefeld
Kreis Olpe
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Es verdichten sich außerdem die Hinweise, dass am morgigen Tag eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht werden und dann zum Wochenende in Kraft treten soll. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Auf diese Nachricht haben alle in Dortmund und Hamm tätigen Händler lange warten müssen:Nun hat heute das MAGS festgestellt, dass die Bundesnotbremse ab Donnerstag (27.5. 0:00 Uhr) u.a. nicht mehr in Dortmund und Hamm gilt und beide Städte damit ab Donnerstag aus der Bundesnotbremse fallen.Die Stadt Dortmund hat dieses hier in einer Pressemitteilung veröffentlicht:
https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/nachrichtenportal/alle_nachrichten/nachricht.jsp?nid=66577 4
hamm.de

Es gelten damit ab Donnerstag die Regeln der Coronaschutzverordnung NRW. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.


Information vom 21.5.2021

Die Ergebnisse der Umfrage bilden mehr denn je die Basis für unsere Forderungen an die Politik. Wie zuletzt wird die Umfrage bundesweit durchgeführt. Die Teilnahmezahlen aus NRW sind dabei immer hoch, wofür wir Ihnen sehr danken! Bitte nehmen Sie sich unbedingt ein paar Minuten Zeit; möglichst bis zum 23. Mai, damit wir eine valide Datenbasis für unsere Gespräche mit Politik und Verwaltung haben und Ihnen effektiv helfen können!Hier nehmen Sie teil!

In einer weiteren Allgemeinverfügung des MAGS wird die Aufhebung der Notbremse wegen Unterschreitens von bestimmten Inzidenzwerten festgestellt und zwar
Unterschreiten des Schwellenwerts 100 ab 22. Mai 2021: Stadt Bonn und Kreise Paderborn, Steinfurt, Unna
Unterschreiten des Schwellenwerts 150 ab 22. Mai 2021: Kreis Mettmann, Oberbergischer und Rhein-Erft-Kreis

Weil die unterschiedlichen Regeln von IfSG und CoronaSchVO sowie die abgestuften Regeln bei Unterschreiten der Schwellenwerte 50, 100 und 150 immer wieder zu Nachfragen führen, listen wir nachfolgend noch einmal auf, was für den Einzelhandel gilt:

Inzidenz liegt an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter einem bestimmten Inzidenzwert:
•Lockerungen gelten ab dem übernächsten Tag
•die Allgemeinverfügung des Landes veröffentlicht hier tagesaktuell die betroffenen Kommunen und Kreise unter „Aktuell gültige Allgemeinverfügungen“

Inzidenz liegt über 150:
•Privilegierter Handel darf öffnen1 Kunde je 20 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 40 qm VK
•Nicht privilegierter Handel darf nicht öffnen – click & collect ist erlaubt

Inzidenz über 100 bis 150:
•Privilegierter Handel darf öffnen,1 Kunde je 20 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 40 qm VK
•Nicht privilegierter Handel darf öffnen per click & meet mit negativem Test (max. 24 Stunden alt) oder für Geimpfte und Genesene + Kontaktnachverfolgung1 Kunde je 40 qm VK

Inzidenz 50 bis 100:
•Privilegierter Handel darf öffnen1 Kunde je 10 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK
•Nicht privilegierter Handel darf öffnen für Kunden mit negativem Test (max. 48 Stunden alt) oder für Geimpfte und Genesene – keine Kontaktnachverfolgung1 Kunde je 20 qm VK

Inzidenz unter 50:
•Alle Geschäfte dürfen öffnen
1 Kunde je 10 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK,
keine Testpflicht,
keine Kontaktnachverfolgung

Eine Übersicht über die jeweils aktuellen Corona-Regeln in NRW gibt es hier
Eine Übersicht über die Einstufung der Kommunen und Kreise in NRW Stand: 21.05.2021 finden Sie hier.


Information vom 20.5.2021

Zumindest für Münster (ab dem 21. Mai) sowie die Kreise Coesfeld und Soest gibt es sehr gute Nachrichten! Aufgrund der dauerhaften 7-Tage Inzidenz unterhalb von 50 darf der gesamte Einzelhandel dort einheitlich ohne zusätzlichen GGG-Nachweis öffnen bei Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen und einer Kundenbegrenzung von 1 Kunde je 20 qm VK. Auch ist dort Innengastronomie unter den bekannten Auflagen wieder erlaubt.

In einer weiteren Allgemeinverfügung des MAGS wird die Aufhebung der Notbremse wegen Unterschreitens der 100-er bzw. 150-er Inzidenz festgestellt und zwar
Schwellenwert 100 ab dem 22. Mai 2021, 00:00 Uhr: Stadt Bonn, Kreis Paderborn, Kreis Steinfurt, Kreis Unna
Schwellenwert 150 ab dem 22. Mai 2021, 00:00 Uhr: Kreis Mettmann, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis

Wie dringend der Handel auf weitere Öffnungsschritte angewiesen ist, hat die Initiative „Das Leben gehört ins Zentrum“gestern gemeinsam mit dem HDE im Rahmen einer Demonstration unter Corona-Bedingungen vor dem Bundeskanzler-amt deutlich gemacht. Hierzu wurde eine Großplastik des Künstlers Jacques Tilly vor das Bundeskanzleramt gefahrenund in Statements eine Öffnung des gesamten Handels sowie eine Nachbesserung bei den Wirtschaftshilfen gefordert.Die Pressemeldung zur Aktion finden Sie hier. Bilder des Events finden Sie hier.

In einer gemeinsamen Pressekonferenz haben NRW Wirtschaftsminister Prof. Andreas Pinkwart und FinanzministerLutz Lienenkämper den Start der NRW-Härtefallhilfe verkündet, die Verlängerung der Abrechnungsfristen für die NRW-Soforthilfe bekannt gegeben und eine Bilanz zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie steuerlichen Entlastungen gezogen:

Start Härtefallhilfe NRW
Sie gilt für Unternehmen und Selbstständige, die auf Grund einer besonderen und individuellen Härte bestehende Corona-Hilfsprogramme nicht in Anspruch nehmen können. Anträge können ab sofort und ausschließlich über prüfende Dritte, z.B. Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer über das Antragsportal der Länder gestellt werden. Förderhöhe: maximal 100.000 Euro, orientiert an den förderfähigen Fixkosten. Das Unternehmen muss in seiner wirtschaftlichen Existenz absehbar bedroht sein. Über den Antrag entscheidet eine Härtefallkommission. Die detaillierten FAQ zur Härtefallhilfe NRW können Sie hier einsehen.

Verlängerung Abrechnungsfristen NRW-Soforthilfe:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung beschlossen, dass die ausstehenden rund 380.000 Aufforderungen zur Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass erst Mitte Juni 2021 erfolgen werden. Bisher sind nur 50.000 Unternehmen einer ersten Aufforderung im Dezember 2020 nachgekommen. Die Unternehmen erhalten bis zum 31.10.2021 Zeit für ihre Rückmeldungen. Wichtig: Die Frist zur Rückzahlung der möglicherweise zu viel erhaltenen Mittel wird bis Ende Oktober 2022 verlängert.

Zwischenbilanz Corona-Wirtschaftshilfen:
Eine Zusammenstellung der Ministerien über das Ausmaß der bislang zur Verfügung gestellten bzw. ausgezahlten Wirtschaftshilfen sowie weiterer Unterstützungsmaßnahmen finden Sie hier.

Soweit aus den letzten Sondernewslettern der Eindruck entstanden ist, bzw. ich sowohl in der Beratung als auch
in den Sondernewslettern geäußert habe, dass bei einer Inzidenz unter 150 die Bundesnotbremse gar nicht mehr
greift, muss ich klarstellen, dass dies erst ab einer nachhaltigen Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 der
Fall ist. Ich bitte insoweit um Entschuldigung. Aber das Zusammen- und Wechselspiel zwischen IfSG und Corona
lässt einen schon einmal ins „Schleudern“ geraten.

Wie ist die Rechtslage für den Einzelhandel in NRW tatsächlich:
• Inzidenz liegt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über einem bestimmten Inzidenzwert:
⇒ Einschränkungen gelten ab dem übernächsten Tag
• Inzidenz liegt an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter einem bestimmten Inzidenzwert:
⇒ Lockerungen gelten ab dem übernächsten Tag

Bei den Inzidenzwerten gilt:
• Inzidenz über 150 (Bundesnotbremse):
⇒ Privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 20 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 40 qm VK
⇒ Nicht privilegierter Handel darf nicht öffnen, click & collect ist erlaubt

• Inzidenz über 100 (Bundesnotbremse und CoronaSchVO:
⇒ Privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 20 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 40 qm VK
⇒ Nicht privilegierter Handel darf nur öffnen für click & meet mit negativem Test oder für Geimpfte und Genesene, 1 Kunde je 40 qm VK

• Inzidenz 50 bis 100 (CoronaSchVO):
⇒ Privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 10 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK
⇒ Nicht privilegierter Handel darf öffnen für Kunden mit negativem Test oder für Geimpfte und Genesene, 1 Kunde je 20 qm VK

• Inzidenz unter 50 (CoronaSchVO):
⇒ Alle Geschäfte dürfen öffnen, 1 Kunde je 10 qm VK für die ersten 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK

Die Kabinettssitzung vom 18.05. hat leider noch nicht zu sofortigen Änderungen bei der CoronaSchVO, insbesondere
nicht zur wahlweisen Einführung von Click&Meet oder GGG-Nachweis, geführt. Aus verschiedenen Quellen,
u.a. auch unmittelbar aus Regierungskreisen hat man uns aber darüber informiert, dass am kommenden
Dienstag auf Koalitionsebene und auch bei der Landesregierung über eine Überarbeitung der CoronaSchVO gesprochen
werden und voraussichtlich die bisherige ausschließliche Testregelung entfallen soll. Für ein mögliches
Inkrafttreten geänderter Regelungen wurden sowohl der 28. als auch der 29.05.2021 genannt. Letztlich müssen wir
aber abwarten, ob etwas verändert wird und wie das konkret formuliert wird. Wir werden darüber informieren.

Die neue Allgemeinverfügung (Stand: 19.05.2021) sieht für zahlreiche Kommunen weitere Lockerungen vor (nicht in unserem Verbandsgebiet):

• Schwellenwert 100:
ab 21.05.2021, 0:00 Uhr: Städte Bottrop, Düsseldorf, Essen Herne Mönchengladbach, Oberhausen sowie Kreise Düren, Heinsberg, Herford, Hochsauerlandkreis, Lippe, Recklinghausen, Rheinisch-Bergischer Kreis

• Schwellenwert 150:
ab 21.05.2021, 0:00 Uhr: Städte Gelsenkirchen, Krefeld, Solingen, Wupprtaal und Kreis Olpe

Die jeweils aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie hier unter „Aktuell gültige Allgemeinverfügungen“. Änderungen
werden üblicherweise im Laufe des Nachmittags eingefügt.

Ab dem 21.05.2021 dürfen in Münster alle Geschäfte entsprechend Lebensmittlern und Drogerien, etc. ohne Test
oder Impfnachweis etc. öffnen (1 Kunde je 10 qm VK für die ersten 800 qm danach 1 Kunde je 20 qm VK), weil der
Inzidenzwert an 5 Werktagen unter 50 geblieben ist.

Vielen Dank für Ihre zahlreiche Teilnahme an der gestrigen Umfrage zu „Click & Meet vs. Geimpft/Getestet/Genesen (GGG)“. Nach einer Rekordbeteiligung von über 620 Teilnehmenden haben wir heute die Befragung abgeschlossen.

Zusammenfassend lässt sich aus den Ergebnissen folgendes ablesen:
1.Die Ablösung von Click & Meet wird vom Handel ganz überwiegend negativ beurteilt, die neutralen Antworten beruhen zumeist auf Antworten nicht betroffener Betriebe.
2.Die Kombination von GGG oder Terminshopping wird von der deutlichen Mehrheit der Umfrageteilnehmer als Königsweg betrachtet. 18,4 % lehnen GGG-Nachweise vollständig ab, nur eine sehr kleine Minderheit von 5,5 %würde eine Änderung der derzeitigen Praxis ablehnen und befürwortet den GGG-Nachweis als ausschließliche Zugangsbeschränkung.

Entsprechend Ihrer Angaben und der vielfachen telefonischen Anregungen setzen wir uns weiterhin verstärkt dafür ein, dass neben GGG auch Click & Meet ohne Test eine Option bleibt und die NRW Corona-Schutzverordnung entsprechend angepasst wird. Sobald wir hier Neues erfahren, werden wir Sie informieren.

Überraschend früh ist heute die neue Allgemeinverfügung erschienen und bringt für einige Kommunen Lockerungen mit sich (für den nicht privilegierten Einzelhandel: Click & Meet mit negativem Test und Gleichstellung Geimpfter und Genesener mit negativ Getesteten, 1 Kunde je 20 qm VK):
Schwellenwert 100: ab dem 20. Mai 2021, 0:00 Uhr im Kreis Euskirchen
Schwellenwert 150: ab dem 20. Mai 2021, 0:00 Uhr für die Städte Bielefeld, Dortmund, Hamm und Herne

Aktuell sieht es in unserem Verbandsgebiet wie folgt aus:

Unterschreitung des Schwellenwerts von 100:
•seit 16.05. Kreis Borken
•seit 17.05. Kreis Warendorf

Unterschreitung des Schwellenwerts von 150:
•seit dem 08.05. Kreis Warendorf
•seit dem 14.05. Kreis Steinfurt, Kreis Unna
•ab 20.05. Stadt Dortmund, Stadt Hamm

Unterschreitung des Schwellenwerts von 165:
•seit 07.05. Kreis Warendorf
•seit 09.05. Kreis Steinfurt
•seit 12.05. Kreis Unna
•seit 17.05. Stadt Dortmund
•ab 20.05 Stadt Hamm

Der Kreis Coesfeld und die Stadt Münster lagen mit ihren Inzidenzwerten unterhalb der Notbremse nach IfSG sodass sie in der Allgemeinverfügung nicht erfasst sind.


Information vom 17.5.2021

Erfreulicherweise entfallen für den Handel aufgrund sinkender Inzidenzen nun vermehrt Restriktionen aus der Bundesnotbremse. An die Stelle des zuvor möglichen Einkaufs nach Terminvereinbarung tritt dann der Nachweis von Negativtests/Impfung/Genesung (GGG). Damit verbunden ist dann aber auch eine großzügigere Regelung für die flächenbezogene Kundenbegrenzung und der Entfall zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit. Die Neuregelung zum GGG-Nachweis hat vielfach zu Unmut in Handelskreisen geführt, wenn die Vorlage eines GGG-Nachweises als größere Schwelle empfunden wird als eine Terminvereinbarung. Gleichzeitig wird aus Kundenkreisen berichtet, dass die Vorlage eines Tests vorteilhafter als das ausschließliche Shopping mit Terminvergabe sei. Auch über das Wochenende haben wir uns hierzu im Austausch mit der Landesregierung befunden und benötigen für unsere weitere Argumentation eine valide Datenbasis. Deshalb bitten wir Sie darum, uns heute kurz folgende Fragen zu beantworten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung! Hier nehmen Sie teil!


Information vom 16.5.2021

Laut neuer Allgemeinverfügung des MAGS sind Schwellenwerte und damit einhergehende Lockerungen für zwei
weitere Kreise bekanntgeben worden
Schwellenwert 100: ab dem 17. Mai 2021, 0:00 Uhr im Kreis Warendorf
Schwellenwert 150: ab dem 17. Mai 2021, 0:00 Uhr für die Stadt Remscheid

Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine neue Übersicht für die Städte und Kreise erstellt, die sich noch in
der Notbremse befinden. Maßgeblich und rechtsverbindlich bleibt weiterhin die Allgemeinverfügung.

Auf der Webseite des MAGS findet sich außerdem eine tabellarische Übersicht dazu, bei welchen Inzidenzen
welche Maßnahmen gelten.


Information vom 14.5.2021

Die ab morgen bis zum 04.06. geltende CoronaSchVO hat erneut insbesondere im Buchhandel und bei Gartenmärkten für Unverständnis gesorgt und zu Nachfragen geführt. Das ständige Überarbeiten und Ändern der Coronaregeln führt nicht nur zu Verständnisproblemen bei den Rechtsanwendern. Daher wollen wir versuchen, die ab morgen gültige Rechtslage gemäß Mitteilung der Staatskanzlei kurz zu skizzieren:

„Für den Einzelhandel der Grundversorgung gilt:
• Inzidenz > 100 („Bundesnotbremse“) = Maskenpflicht und Kunden-/Flächenschlüssel 1:20.
• Inzidenz < 100 = Maske und 1:10.

Für den Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, gilt:
• Inzidenz > 150 („Bundesnotbremse“) = geschlossen; (aber Sonderstellung nach Bundesrecht für Buchhandel/Gartenmärkte*; daraus ergibt sich für diese: offen mit Maske, Test, 1:20);
• Inzidenz zwischen 150 und 100 („Bundesnotbremse“) = offen mit Maske, Click&Meet plus Test, 1:40; (aber Sonderstellung
nach Bundesrecht für Buchhandel/Gartenmärkte*; daraus ergibt sich für diese: offen mit Maske, Test, 1:20);
• Inzidenz zwischen 100 und 50 = offen mit Maske und Test, 1:20;
• Inzidenz unter 50 = offen mit Maske und 1:10 (also wie Grundversorgung).

*Für den Buchhandel und die Gartenmärkte ergibt sich gegenüber allen anderen Geschäften, die nicht Grundversorgung
sind, deshalb eine Ungleichbehandlung, weil das Bundesrecht diese beiden Geschäftstypen privilegiert. Eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts dazu steht noch aus. Einen entsprechenden Versuch der Privilegierung hatten wir
(Anmerkung: die Landesregierung) im Landesrecht im März ebenfalls unternommen, was uns aber dann vom OVG NRW
untersagt worden ist.“

Hinweis: Der in NRW – anders als in vielen anderen Bundesländern – eingeschlagene Weg, für den nicht privilegierten
Handel den Nachweis eines negativen Tests/Impfung/Genesung zur zwingend notwenigen Zugangsbeschränkung
zu erheben, stößt auf vielfaches Unverständnis. Wir werden hierzu zu Wochenbeginn noch eine Abfrage
durchführen, um datenbasiert an die Entscheidungsträger mit dem Ziel einer Nachbesserung heranzutreten!

Ab dem 16. Mai 2021 entfällt die Notbremse zum Schwellenwert 100 (u.a. Einkauf mit Nachweis Test/Impfung/ Genesung möglich) in folgenden Kommunen:
Kreis Borken, Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Kleve, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Wesel

Ab dem 16. Mai 2021 entfällt die Notbremse zum Schwellenwert 150 (u.a. Click&Meet mit Nachweis Test/Impfung/ Genesung) möglich in folgenden Kommunen:
1. Stadt Bonn
2. Kreis Herford
3. Märkischer Kreis

Zum Schwellenwert 165 werden keine neuen Feststellungen gegenüber der letzten Allgemeinverfügung getroffen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Seit gestern (13.05.2021) sind neue Einreiseregelungen des Bundes in Kraft, die die Quarantäneverordnungen
der Länder und damit auch die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen ersetzen.
• Für Reisende, die aus einem Risikogebiet auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Nordrhein-Westfalen einreisen, gilt grundsätzlich eine zehntägige häusliche Quarantäne, die durch die Übermittlung eines negativen Tests an die zuständige Behörde aufgehoben werden kann. Für die Testung ist ein Corona-Schnelltest ausreichend.
• Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen.
• Nach dem Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet – wie etwa den Niederlanden – ist eine Freitestung erst ab dem fünften Tag nach Einreise möglich.
• Die Bundesverordnung legt Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht fest – unter anderem für Grenzpendler, Familienbesuche und für Aufenthalte von weniger als 24 Stunden.
• Für Einreisen aus Hochinzidenzgebieten gilt weiterhin die Pflicht zum Mitführen eines aktuellen negativen Tests. Hiervon sind nur Durchreisende und Transportpersonal (bei Aufenthalten unter 72 Stunden) ausgenommen.
• Grenzpendler müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.

Die rechtlichen Regelungen sind im Detail der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 12. Mai 2021 zu entnehmen.


Information vom 13.5.2021

Nunmehr können wir Ihnen die ab dem 15.05.2021 geltende und bis zum 04.07.2021 befristete NRW CoronaSchVO in Lesefassung und Markierungsfassung zur Verfügung stellen.

Gegenüber unseren Erläuterungen nach der Pressekonferenz haben sich im Text keine Änderungen mehr ergeben.
Fälschlicherweise hatten wir aber an einer Stelle von einem Impfnachweis anstelle eines Testnachweises
als Zugangsberechtigung bei Inzidenz unter 100 berichtet. Selbstverständlich geht es um einen Testnachweis!

Zur Pressemitteilung der Landesregierung mit einer guten Übersicht zu den einzelnen Maßnahmen je nach Inzidenzgeschehen
gelangen Sie hier.

Wie befürchtet, erreichen uns vermehrt Nachrichten, wonach die seitens der Landesregierung „gut gemeinten
Erleichterungen“ für den Handel – also Wegfall von Click and Meet – wie von uns auch schon vorab an die Landesregierung
deutlich übermittelt, nicht als Erleichterungen wahrgenommen werden! Hier bedarf es weiterer Maßnahmen,
die wir weiter in den Gespräche mit den Verantwortlichen anmahnen.


Information vom 24.4.2021

bei allem Ungemach konnten wir heute eine gegenüber dem zunächst befürchteten Schließungsszenario bei der Bundesnotbremse für den Buchhandel und Gartenmärkte eine vergleichsweise günstigere rechtliche Klarstellung mit der NRW-Staatskanzlei bewirken, die es erlaubt, sowohl den Buchhandel als auch Gartenmärkte nach den Bestimmungen der NRW-CoronaSchVO bei Inzidenzwerten oberhalb von 100 geöffnet zu halten.
Während dies nach der Bundesnotbremse unter Einhaltung der Kundenbegrenzungen vereinfacht möglich gewesen wäre, engt die strengere NRW-CoronaSchVO weiter ein.

Konkret dürfen nach der Klarstellung der Staatskanzlei in NRW sowohl der Buchhandel als auch Gartenmärkte inzidenzunabhängig und damit auch bei Feststellung der Voraussetzungen für die Notbremse für den Einkauf mit Terminvorgabe und einer Kundenbeschränkung von 1 Kunde je 40 qm Verkaufsfläche geöffnet bleiben. Die Vorlage eines negativen Coronatests ist nicht erforderlich!

Das Ausmaß der Verwirrung über die geltenden Regelungen wird immer größer und ist beispielsweise für Buchhandel und für Gartenmärkte als kaum überschaubar zu bezeichnen. Für Gartenmärkte insbesondere auch deshalb nicht, weil hier in Abhängigkeit davon, ob es sich um Gewerbe- (1/10) oder Privatkunden (1/40) handelt, auch noch unterschiedliche Flächenbeschränkungen gelten!

Zur Erklärung:

  • Mit Inkrafttreten der sog. Bundesnotbremse ist die Landesnotbremse im Sinne des bisherigen § 16 CoronaSch-
    VO komplett entfallen.
  • Daher gelten die Regeln des § 11 Absätze 1 bis 3 der CoronaSchVO, soweit sie nicht durch die Bundesnotbremse eingeschränkt werden.
  • Die nicht in § 11 abs. 1 und Abs. 2 genannten Geschäfte dürfen nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 öffnen (1 Kunde je 40 qm VK nach Terminbuchung mit einfacher Rückverfolgbarkeit)
  • Die Bundesnotbremse bestimmt (siehe Sondernewsletter 74/2021 und 75/2021)
  • Ab Inzidenz 100 ist nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen (Lebensmitteleinzelhandel usw.) eine normale Geschäftsöffnung unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen erlaubt.
    ⇒ Außerhalb dieser Ausnahmen ist ab einer Inzidenz von 100 bis 150 neben der Abholung vorbestellter Waren (Click&Collect) auch Click&Meet (mit Test und Nachverfolgung) möglich.
    ⇒ Ab einer Inzidenz von über 150 ist nur noch Click&Collect zulässig
    ⇒ Privilegiert nach Bundesnotbremse sind: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
  • Ergebnis: Auch Buchhandel und Gartenmärkte dürfen weiterhin nach § 11 Abs. 3 CoronaSChVO öffnen. Wir versuchen weiterhin den Überblick über Regelungen und Maßnahmen der Kreise, kreisfreien Städte, des Landes und des Bundes zu behalten und Sie jeweils zeitnah über alle Änderungen und zu beachtenden Bestimmungen zu informieren.

Information vom 23.4.2021

soeben hat das NRW Gesundheitsministerium die neue, ab Samstag, den 24. April, vorläufig bis zum 14. Mai geltende CoronaSchVO bekannt gemacht.

In § 1 Abs. 2 heißt es konkret: „In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen
Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten,
bleiben die Regelungen dieser Verordnung anwendbar, soweit § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes keine
inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht.“

Folge:

  • Entgegen den Ankündigungen sind die Beschränkungen für den Handel in § 11 unverändert geblieben
  • Es bleibt bei den bisherigen Sortimentsregeln
  • Buchhandel bleibt zu und die Beschränkungen für Gartenmärkte bestehen wie bisher fort.

Unsere zahlreichen Gespräche und Mailwechsel mit den Entscheidungsträgern, mit dem Ziel, eine Synchronisation zwischen den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (u.a. Einbeziehung von Buchhandel und Gartenmärkten in die Liste der privilegierten Sortimente) war damit leider nicht erfolgreich!
Wir bedauern dies sehr, zumal andere Bundesländer hier ein anderes Vorgehen an den Tag gelegt haben bzw. legen
werden und zumal die Allgemeinverfügung mit den Feststellungen, ab wann die jeweiligen Beschränkungen der Bundesnotbremse (§ 28b IfSG) in welcher Kommune/welchem Kreis greifen, erhoffen ließ, dass eine Synchronisation erfolgen würde.
Gerne hätten wir Ihnen positivere Nachrichten übermittelt!

Das Land NRW hat in dieser Allgemeinverfügung festgelegt, in welchen Kreisen und kreisfreien Städten Nordrhein- Westfalens die jeweiligen Maßnahmen aus dem Bundesgesetz (§ 28b IfSG) gelten:

(1) Schwellenwert 100 – es gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG:

  • private Kontaktbeschränkung 1 Haushalt + 1 Person
  • Ausgangsbeschränkung von 22 – 5 Uhr, mit wenigen Ausnahmen
  • Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen
  • Alle Ladengeschäfte: Click&meet mit Test und Kontaktnachverfolgung sowiwe 1 Kunde je 40 qm VK, Click&Collect mit gestaffelten Zeitfenstern (keine Kundenansammlungen)
  • Privilegierte Geschäfte: nur Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen unter öffnen: 1 Kunde je 20 qm VK bis 800 qm VK, über 800 qm VK 1 Kunde je 40 qm VK⇨ In unserem Verbandsgebiet gilt das ab 24.04.2021 für Dortmund, Hamm, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Warendorf

(2) Schwellenwert 150 – es gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG:

  • Zusätzlich zu den Beschränkungen gemäß (1) gilt
  • Kein Click&Meet mit Testoption; click&collect bleibt erlaubt!
    ⇒ In unserem Verbandsgebiet gilt das ab 24.04.2021 für Dortmund, Hamm, Kreis Unna, Kreis Warendorf

(3) Schwellenwert 165 – § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG:

  • Distanzunterricht in Schulen, außer Abschlussklassen
    ⇒ In unserem Verbandsgebiet gilt das ab 24.04.2021 für Dortmund, Hamm, Kreis Unna
    und ab 25.04.2021 für Kreis Warendorf

Das Land wird weitere Be- oder Einschränkungen und die Aufhebung der Be- und Einschränkungen regelmäßig in der aktuell überarbeiteten Allgemeinverfügung bekanntgeben. Die jeweils aktuellen Verordnungen und Allgemeinverfügungen veröffentlicht das MAGS hier.

Weiter zu beachten bleibt:

  • Regelungen der NRW-CoronaSchVO, die härtere Beschränkungen als das Gesetz vorsehen, gelten weiter, außer
    sie sind durch die obige Allgemeinverfügung quasi außer Kraft gesetzt!
  • Verordnungen und Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte, die über die Regelungen der CoronaSchVO
    und/oder des Bundesgesetzes hinausgehen, gelten weiter!

Heute ist das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten. Die Verwirrung über die darin geregelte Notbremse ist angesichts des unübersichtlichen Gesetzestextes groß. Eine erste Übersicht aller Regelungen bietet z.B. diese Grafik, die wir bei Twitter entdeckt haben.

Für den Einzelhandel gilt:

  • Ab einer Inzidenz von 100 ist nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen (Lebensmitteleinzelhandel
    usw.) eine normale Geschäftsöffnung unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen erlaubt.
  • Außerhalb der genannten Ausnahmen ist ab einer Inzidenz von 100 bis 150 neben der Abholung vorbestellter Waren (Click&Collect) immerhin auch Click&Meet (mit Test und Nachverfolgung) möglich.
  • Ab dem Erreichen einer Inzidenz von über 150 ist nur noch Click&Collect zulässig

Beginn:

  • Das Gesetz ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.
  • Die nach Landesrecht zuständige Behörde gibt auf der Basis der Zahlen vom 22. – 22.04.2021 heute für jeden
    Landkreis/jede kreisfreie Stadt den Tag bekannt, ab dem die Be- und Einschränkungen dort greifen:
  • Liegen die Inzidenzwerte des RKI an diesen 3 Tagen durchgängig über 100 bzw. 150, gelten die Beschränkungen
    der Notbremse ab dem folgenden Tag, also dem 24.04.2021. Eine nicht nutzerfreundliche Exceltabelle der
    örtlichen Inzidenzen finden Sie beim RKI. Eine Übersichtskarte Deutschlands hat die LZ veröffentlicht.
  • Wird der Inzidenzwert von 100 nicht erreicht, gelten die bisherigen Regelungen der CoronaSchVO NRW

Weiter zu beachten ist:

  • Regelungen der NRW-CoronaSchVO, die härtere Beschränkungen als das Gesetz vorsehen, gelten weiter!
  • Verordnungen und Verfügungen der Kreise und kreisfreien Städte, die über die Regelungen der CoronaSchVO
    und/oder des Bundesgesetzes hinausgehen, gelten weiter!

Wir haben heute alle Kanäle genutzt, u.a. auf eine konsistente Angleichung der Sortimente zwischen CoronaSch-
VO und dem neuen Infektionsschutzgesetz (IFSG) hinzuwirken. Erfolgt dies nicht, bliebe z.B. der Buchhandel weiterhin
geschlossen! Sobald die neue CoronaSchVO vorliegt, werden wir Sie informieren. Uns wurde angekündigt,
dass eine aktualisierte CoronaSchVO noch am heutigen Tage erscheinen soll. Dies ist bislang nicht geschehen.

Eine Vorlage für einen „Passierschein“ für Ihre Angestellten, die ggf. während der Ausgangssperre noch auf dem
Heimweg vom Betrieb sind, erhalten Sie bei uns.

An diesem Wochenende findet wieder unsere Umfrage gemeinsam mit dem HDE statt. Bitte nehmen Sie sich
ein paar Minuten und nehmen Sie an der für uns wichtigen Umfrage teil! Vielen Dank!


Information vom 22.4.2021

nach dem heutigen Beschluss im Bundesrat hat der Bundespräsident das „Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ heute unterzeichnet und es ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt.
Damit tritt das Gesetz morgen in Kraft!

Die Regeln für den Handel im Wortlaut:

„Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert
Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb
von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die
folgenden Maßnahmen:

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; abweichend von Halbsatz 1 ist
d) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
e) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durch geführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;“

Damit bleibt es bei den bereits angekündigten Maßnahmen.
Allerdings muss die NRW-CoronaSchVO noch angepasst werden, die teilweise noch strengere Regelungen z.B. für den Buchhandel und Gartenmärkte vorsieht, was nach Auskunft aus dem MAGS NRW heute erfolgen soll.

Das heute veröffentlichte Gesetz tritt ab morgen in Kraft. Zugleich haben wir bereits auf die Umsetzung des Gesetzes hingewiesen, die im Gesetzestext allerdings wenig unternehmens- und bürgerfreundlich formuliert ist.

Nach § 28b Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 gilt folgendes:
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/  Inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.

Daraus folgt nach unserer Bewertung:
• Das Gesetz tritt am 23.04.2021 in Kraft
• Die nach Landesrecht zuständige Behörde muss für jeden Landkreis/jede kreisfreie Stadt den Tag bekanntgeben, ab dem die Be- und Einschränkungen dort greifen.
• Am Tag nach dieser Bekanntgabe sind die in § 28b Abs. 1 Satz 1 geregelten Maßnahmen (= die sog. Bundesnotbremse“) einzuhalten.
Weiter zu beachten ist:
• Die NRW-CoronaSchVO muss weiter beachtet werden. Sie soll aber, wie bereits mitgeteilt, noch heute an das Bundesgesetz angepasst werden.
• Ebenso müssen Verordnungen der Kreise und kreisfreien Städte, die über die Regelungen der CoronaSch- VO und/oder des Bundesgesetzes hinausgehen, beachtet werden.

Sobald wir Näheres über das weitere Verfahren wissen, werden wir Sie informieren.


Information vom 21.4.2021

Der Bundestag hat heute den Gesetzentwurf zur Bundesnotbremse („Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“) in der bereits gestern kommunizierten Form (u.a. Notbremse ab 100er Inzidenz, Click&Collect bleibt, Click&Meet mit Test bis 150er Inzidenz möglich, Ausgangssperre bei Notbremse zwischen 22.00 und 5.00 Uhr) beschlossen.
Eine Beschlussfassung im Bundesrat ist für morgen um 11.00 Uhr vorgesehen. Ein zeitnahes Inkrafttreten wird damit immer wahrscheinlicher. An unserer Bewertung hat sich nichts geändert. Lesen Sie dazu auch die Pressemeldung des HDE!
Sobald wir die Gesetzesvorlage in Reintext vorliegen haben, informieren wir Sie.

Bitte beachten Sie, dass über die „Bundesnotbremse“ hinausgehende Länderregelungen oder Allgemeinverfügungen von Landkreisen oder Städten weiterhin möglich sind und den regionalen Verlautbarungen (kommunale Veröffentlichungen, regionale Medien) entnommen werden müssen. Wir versuchen ebenfalls die jeweils aktuellen Regelungen zusammenzustellen. Eine aktuelle Liste in Sachen Notbremse in NRW finden Sie hier. Die aktuelle Allgemeinverfügung des MAGS finden Sie hier.

Zur Testangebotspflicht für Arbeitgeber nach § 5 der Corona-ArbSchV haben uns viele Fragen erreicht. Die BDA hat ihren Fragen- und Antwortkatalog zur Corona-ArbSchV aktualisiert und auf ihrer Website veröffentlicht. Die Liste enthält viele praktische Informationen und arbeitsrechtliche Bewertungen dazu, wie Arbeitgeber die neuen Anforderungen an die Testangebotspflicht umsetzen können. Die weiteren geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind in dem vorliegenden Katalog noch nicht enthalten. Über weitere Anpassungen werden wir Sie entsprechend informieren.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Beratung zur Verfügung!


Information vom 20.4.2021

Hiermit erhalten Sie den Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD zu den geplanten Änderungen des IfsG, welches die Umsetzung der Bundesnotbremse beschreibt. Den ursprünglichen Gesetzentwurf finden Sie hier.

Danach hat man sich darauf geeinigt, dass

  • der Einzelhandel bis zu einer Inzidenz von 150 mit dem „Click & Meet“-Verfahren und einer Testpflichtgeöffnet bleiben kann.
  • Abhol- und Lieferdienste erlaubt bleiben, also auch Click & Collect
  • die Ausgangsbeschränkungen auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr begrenzt werden, wobei zwischen22.00 Uhr und 24.00 Uhr sich weiterhin eine Person alleine zu Bewegungszwecken draußen aufhalten darf.
  • für Schulen der Distanzunterricht ab einer Inzidenz von 165 gilt
  • die Homeofficepflicht verschärft werden soll
  • Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, bei Präsenzarbeit mindestens zwei Tests pro Woche zur Verfügung zustellen.
  • der Rechtsanspruch auf Kinderkrankentagegeld erhöht werden soll

Die 2. Lesung des Gesetzes soll morgen im Bundestag stattfinden. Der Bundesrat soll sich ebenfalls noch in dieser Woche mit dem Gesetz befassen, so dass mit einem zeitnahen Inkrafttreten zu rechnen ist. Zwischenfazit: Gegenüber dem ersten Entwurf sind offenbar auch in Folge der vielfachen Intervention durch Unternehmen und Verbände wichtige Nachbesserungen erreicht worden. Es bleibt jedoch bei den Kundenbegrenzungen und den beschriebenen privilegierten Sortimenten. Ein endgültiges Ergebnis liegt allerdings erst nach Bekanntmachung des tatsächlich beschlossenen Gesetzes vor. Wir bleiben mit allen Entscheidungsträgern im Gespräch und halten Sie auf dem Laufenden!


Information vom 19.4.2021

Laut Pressemitteilung der Stadt Hamm gelten ab 21.04.2021 strenge Maßnahmen gegen Corona. Zum Einzelhandel heißt es:

Einzelhandel und Dienstleistungen: „Click and Collect“ statt „Test and Meet“
Ab Mittwoch ist es nicht mehr möglich, mit einem negativen Corona-Schnelltest shoppen zu gehen. Der gesamte Einzelhandel, der nicht Waren des täglichen Bedarfs führt und deshalb auch bisher ohne negativen Schnelltest geöffnet war (Discounter, Supermärkte und Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien und Reformhäuser, Tankstellen, Kioske), wird für Kundschaft geschlossen. Lediglich das kontaktlose Abholen von zuvor z. B. im Internet bestellten Waren ist nach wie vor möglich („Click and Collect“).
Dieselbe Regelung gilt für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen: Friseure, Fußpflege sowie medizinisch notwendige Dienstleistungen. Diese Betriebe dürfen weiterhin öffnen.

Zudem gilt eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Geschäfte, die länger als 21 Uhr geöffnet haben, d.h. Menschen dürfen nach 21 Uhr auch keine privilegierten Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs aufsuchen.

Wenn Ihre Beschäftigten nach 21 Uhr oder vor 5 Uhr auf dem Weg von oder zur Arbeit sind, sollten Sie Ihnen vorsorglich eine Bescheinigung aushändigen (z.B. dieses Muster), mit denen diese nachweisen können, dass sie sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit/Berufsausübung befinden.

Was nach Inkrafttreten der sog. Bundesnotbremse gelten wird, muss vorerst noch abgewartet werden.


Information vom 17.4.2021

Im Lauf des gestrigen Abends hat das Land NRW die Dortmunder Allgemeinverfügung genehmigt.

Daher gilt ab 19.04.2021 (siehe diese Meldung der Stadt Dortmund):
• kein Einkauf mit Termin und tagesaktuellem Coronatest (Click & Meet mit Testoption)
• kein Präsenzunterricht an den Schulen, ausgenommen Abschlussklassen
aber: Notbetreuung findet statt
• kein Sport für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren in Gruppen auf Sportplätzen
• Schließung der Museen

Nicht von den Maßnahmen betroffen sind:
• der privilegierte Handel gem. § 11 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO*
• der Versandhandel und die Auslieferung und Abholung bestellter Ware (Click & Collect)
• Kindertagesstätten
Den Text der Allgemeinverfügung wird die Stadt Dortmund hier veröffentlichen.


Information vom 16.4.2021

Die CoronaSchVO ist leicht geändert und ohne Veränderung der Einzelhandelsregelungen bis zum 26.04.2021
verlängert worden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Modellprojekte (§ 4c) und besagen u.a., dass diese
nur unter einer Inzidenz von 100 starten dürfen, bei Überschreiten dieses Wertes an sieben aufeinanderfolgenden
Tagen grundsätzlich (mit Ausnahmen) wieder zu beenden und auf eine Dauer von mindestens drei Wochen zu
befristen sind. Allerdings dürfte aufgrund der jeweiligen Inzidenzwerte und auch entsprechender Äußerungen
aus den Modellkommunen ein Start in absehbarer Zeit fraglich sein.

Verschiedene NRW-Kommunen schränken von sich aus die geltenden Regeln weiter ein. So hat beispielsweise
aktuell der Düsseldorfer Oberbürgermeister verkündet, dass die am Sonntag auslaufende Regelung zur Testoption
nicht verlängert werde und dann die Notbremse wieder greifen wird. Der Kreis Unna hat trotz Überschreiten der
200-Inzidenz von den Einzelhandel beschränkenden Maßnahmen Abstand genommen. Andere Kommunen haben
Ausgangsbeschränkungen eingeführt oder dies angekündigt. Es wird leider immer unübersichtlicher!

Ab 19.04.2021 tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in
Kraft.
Nach § 5 Abs. 1 gilt: „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“

In § 5 Abs. 2 sind 2 Testangebote pro Woche für bestimmte Beschäftigtengruppen mit tätigkeitsbedingt erhöhtem Infektionsrisiko vorgeschrieben.
Der Nachweis über die Beschaffung von Tests muss eine Woche lang aufbewahrt werden.
An dieser Stelle noch einmal der Hinweis: Sie können sich als Arbeitgeber zur Ausstellung von Testbescheinigungen akkreditieren. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldungen finden Sie hier.

⇒ Land NRW muss noch zustimmen
⇒ keine Öffnung per Click & Meet mit Testoption
⇒ Click & Collect bleibt vorerst möglich

Wir wurden soeben darüber informiert, dass die Stadt Dortmund im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht hat (Pressemitteilung), nach der ab Montag, 19.04.2021, u.a. die Möglichkeit von Click & Meet mit Testoption wieder aufgehoben wird. Zudem soll es beim Distanzunterricht in Schulen bleiben.

Für den Handel heißt das, dass die in § 16 CoronaSchVO beschriebene Notbremse* gilt, d.h. der Betrieb der nicht privilegierten Verkaufsstellen ist untersagt – die Öffnung per Click & Meet mit Testoption ist nicht mehr möglich! Click & Collect *Laut Corona-Notbremse, darf der nicht privilegierte Handel bei einer Inzidenz von über 100 nicht öffnen, auch nicht für Kunden mit negativem Testergebnis-, Click & Collect bleibt möglich.

Für den privilegierten Handel bleibt es dabei, dass er öffnen darf und dass die Kundenzahl auf 1 je 10 qm Verkaufsfläche bis 800 qm und darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm Verkaufsfläche beschränkt ist.


Information vom 14.4.2021

Es ist unfassbar, dass bei der geplanten Bundesnotbremse mehr öffentlichkeitswirksam als ursachen-bekämpfend vorgegangen wird. Zum weiteren Procedere: Die Beratungen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag sollen am Freitag stattfinden. Ein Inkrafttreten könnte demnach zum Ende der kommenden Woche/Beginn der Kalenderwoche 17 erfolgen.
Wir müssen die anstehende Beratungszeit nutzen, um unseren Änderungsbedarf im Gesetzgebungsverfahrenklar und deutlich an die Bundestagsabgeordneten zu kommunizieren. Hierzu haben wir uns deshalb heute unmittelbar per E-Mail mit diesem Schreiben individuell an alle nordrhein-westfälischen Bundestagsabgeordneten gewandt und eindringlich Nachbesserungen gefordert.
Der Inhalt ist auch per Pressemitteilung an die NRW-Medien verschickt worden.
Bitte nutzen Sie auch Ihre Kontakte zu den örtlichen Abgeordneten. Denn erfahrungsgemäß zeigt die direkte Ansprache aus dem Wahlkreis die höchste Wirkung! Gerne können Sie unser Schreiben weiterverbreiten!
Die örtlichen Abgeordneten finden Sie über die Wahlkreissuche auf der Homepage des Bundestages.

Die Allgemeinverfügung des Landes NRW zur Notbremse ist um den Kreis Warendorf ergänzt worden. Zugleich ist erstmals wegen der gesunkenen Inzidenzwerte die Notbremse für Bottrop wieder aufgehoben worden.


Information vom 13.4.2021

Angesichts gestiegener Inzidenzwerte wurde der Kreis der Kommunen, in denen die Notbremse giltdurch Allgemeinverfügung des MAGS NRW mit Wirkung ab morgen, 14.04.2021, um die Stadt Hamm und den Rheinisch-Bergischen Kreis erweitert. Zur Wahrnehmung der Testoption liegen uns noch keine Informationen vor, diese liefern wir unverzüglich nach.

Sehr unkompliziert funktioniert die vom Land NRW eingeräumte Möglichkeit für Arbeitgeber, Ihren Beschäftigten Testmöglichkeiten anzubieten und hierüber auch offizielle Bescheinigungen auszustellen. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung dieser Verfahrensweise finden Sie hier. Einzelheiten über eine laut Medien erfolgte Verständigung auf Bundesebene zur Einführung einer Testpflicht liegen uns noch nicht vor.

Morgen soll das Bundeskabinett über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten. Kernpunkt ist die Einfügung eines neuen § 28b, der bei Überschreiten des Wertes einer 7-Tagesinzidenz von 100 auf Ebene eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt das automatische Eingreifen einer Notbremse vorsieht. Uns liegen unterschiedliche Entwurfsstände des Gesetzentwurfes vor, die im Augenblick alle gravierende Beschränkungen für den Einzelhandel vorsehen (u.a. zusätzliche Flächenbegrenzungen, weitere Sortimentseingrenzungen, keine Testoption, kein Click & Meet, kein Click & Collect). Die Handelsorganisation hat über das gesamte Wochenende die Ansprechpartner auf Bundes- und Landesebene sehr deutlich adressiert und klargemacht, dass weitere Beschränkungen völlig inakzeptabel sind, Testoptionen beibehalten werden müssen, der Einzelhandel -wenn überhaupt- nicht als einzige Branche weiter in den Lockdown geschickt werden darf und die Unterstützungsleitungen immer noch unpraktikabel in der Handhabung und unzureichend vom Volumen konzipiert sind.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist durch Kabinettsbeschluss in Gang gesetzt worden. Um das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag. Das Gesetz soll als Einspruchsgesetz verabschiedet werden, d.h. die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Gleichwohl können die Bundesländer Einspruch einlegen. Das Gesetz kann demnach frühestens in einigen wenigen Tagen in Kraft treten oder auch noch ein längeres Verfahren erforderlich machen.

Konkret soll die Notbremse wie folgt wirken:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Einzelhandel neben verschärften Kontaktbeschränkungen sowie Ausgangssperren von 21 bis 5 Uhr folgende Maßnahmen:

„Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

  1. der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
  2. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
  3. in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen ist.“

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft.

Die weiteren Einzelheiten können Sie dem beigefügten Gesetzentwurf in der vom Kabinett beschlossenen Fassung entnehmen. Gegenüber den ersten uns vorliegenden Entwürfen wurde lediglich bei der Abgrenzung privilegierter Sortimente nachgebessert. Alle anderen Kritikpunkte blieben unberücksichtigt! Änderungen am Gesetz sind noch im parlamentarischen Verfahren möglich (und üblich). Dieses Schreiben an Mitglieder des Deutschen Bundestages hatten wir Ihnen bereit heute Morgen zukommen lassen, verweisen aber nochmals darauf mit der Bitte, ebenfalls unmittelbarauf örtliche Abgeordnete zuzugehen, um auf Nachbesserungen zu drängen! Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie unverzüglich informieren!


Information vom 12.4.2021

Angesichts gestiegener Inzidenzwerte wurde die Liste der Kreise und Kommunen, in denen die Notbremse gilt, durch Allgemeinverfügung des MAGS NRW um Mönchengladbach, den Rhein-Kreis Neuss und ab Morgen auch Düsseldorf erweitert. Die vor dem Wochenende zunächst in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit der Lockerung der Notbremse etwa für die Kreise Olpe und Wesel ist aufgrund des erneuten Ausstiegs der Inzidenzwerte leider nicht erfolgt.Die Inzidenzwerte der Kreise und Kommunen in NRW können Sie tagesaktuell hier verfolgen.

Neu eingeräumt hat das Land NRW Arbeitgebern, die Ihren Beschäftigten Testmöglichkeiten anbieten, hierüber offizielle Bescheinigungen auszustellen – dies betrifft Schnelltests und Selbsttests, die unter Aufsicht einer unterwiesenen Person gemacht werden. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen. Weitere Informationen und die Voraussetzungen der Anmeldung dieser Möglichkeit finden Sie hier.

Morgen soll das Bundeskabinett über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten. Kernpunkt ist die Einfügung eines neuen § 28b, der bei Überschreiten des Wertes einer 7-Tagesinzidenz von 100 auf Ebene eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt das automatische Eingreifen einer Notbremse vorsieht. Uns liegen unterschiedliche Entwurfsstände des Gesetzentwurfes vor, die im Augenblick alle gravierende Beschränkungen für den Einzelhandel vorsehen (u.a. zusätzliche Flächenbegrenzungen, weitere Sortimentseingrenzungen, keine Testoption, kein Click & Meet, kein Click & Collect). Die Handelsorganisation hat über das gesamte Wochenende die Ansprechpartner auf Bundes- und Landesebene sehr deutlich adressiert und klargemacht, dass weitere Beschränkungen völlig inakzeptabel sind, Testoptionen beibehalten werden müssen, der Einzelhandel -wenn überhaupt- nicht als einzige Branche weiter in den Lockdown geschickt werden darf und die Unterstützungsleitungen immer noch unpraktikabel in der Handhabung und unzureichend vom Volumen konzipiert sind.


Information vom 9.4.2021

Die regelmäßigen Umfragen liefern uns eine valide Datenbasis für die Gespräche mit Politik und Verwaltung.
Deshalb bitten wir Sie erneut, an der ein paar Minuten Zeit benötigenden Umfrage möglichst bis zum 11. April,
teilzunehmen, damit wir effektiv helfen können!
Hier nehmen Sie teil!

Die für den 12.04.2021 anberaumte MPK ist abgesagt worden. Stattdessen soll laut Medienberichten eine bundeseinheitliche
Notbremse bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 geschaffen werden, d.h. bei einer Inzidenz
bis 100 gelten die bisherigen Bund-Länder-Beschlüsse fort, ab einer Inzidenz von 100 sollen nächtliche Ausgangssperren
hinzukommen. Die Handelsorganisation hat bereits seit langem und heute nochmals gegenüber der
Landesregierung klar adressiert, dass wir eine Neuausrichtung der Pandemiebekämpfung an den tatsächlichen
Infektionsquellen – und hierzu zählt nachweislich nicht der Handel – fordern. Insofern werten wir den Schritt der
Bundesregierung als grundsätzlich richtig (siehe auch Pressemitteilung des HDE).

NRW hat nach Medienberichten 14 Modellkommunen ausgewählt, die ab dem 19. Und dem 26.04.2021 mit Projekten
aus den Bereichen Kultur, Sport, Freizeit und Gastronomie bei einer Inzidenz unter 100 weitere Lockerungen
umsetzen können. Für den Handel sind jedoch direkt keine weiteren Lockerungen in Aussicht gestellt. Kurzbeschreibungen
zu den geplanten Projekten können Sie dieser Auflistung entnehmen. Aus unserem Verbandsgebiet
sind die Städte Ahaus, Münster und Hamm sowie die Kreise Coesfeld und Warendorf ausgewählt worden.

Mit diesem Schreiben bittet der NRW-Gesundheitsminister darum, wo immer möglich Home-Office-Beschäftigung
anzubieten. Zudem sollen möglichst Testungen der Beschäftigten ermöglicht werden. Ausdrücklich hingewiesen
wird auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Freiwilligenorganisationen. Hierzu bietet das Freiwilligenregister
NRW gute Orientierungsmöglichkeiten.

Folgende ausgewählte Entscheidungen sind aus unserer Sicht interessant:
• Laut BGH ist die Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 nicht pfändbar.
• Das VG Berlin hält die Kundenbegrenzung in Geschäften auf eine Person pro 40 qm für nicht rechtens.
• Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub sagt das LAG Düsseldorf u.a. unter Hinweis auf den EuGH.

Hinweis: Alle Entscheidungen betreffen immer nur bestimmte Sachverhalte, die nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte übertragbar sind. Die Verbandsjuristen beraten Sie gern!


Information vom 7.4.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
die CoronaSchVO ist in zwei Punkten verändert worden, die ab heute gelten.
Zum einen ist in § 4 Abs. 4 geregelt, dass die geforderte Testbestätigung zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitgeführt und vorgelegt werden muss.
Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Rücknahme der Notbremse verschärft worden. Galt bisher, dass bei einer Inzidenz unter 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Einschränkungen der Notbremse nicht mehr gelten, ist dieser Zeitraum jetzt auf 7 Tage verlängert worden!

In § 16 Abs. 1 letzter Satz heißt es jetzt:
„ Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an mindestens sieben Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.“

Die Änderung bedeutet eine klare Verschärfung, die den betroffenen Unternehmen allenfalls eine theoretische Perspektive auf Besserung bei sinkenden Inzidenzwerten eröffnet.

Keine Änderungen sind in der Allgemeinverfügung „Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse“ erfolgt. Hier hat immer noch die Fassung vom 01.04.2021 Gültigkeit. Den aktuellen Sachstand können Sie hier einsehen.

Über den konkreten Fortgang der Diskussionen zu einem möglichen Brückenlockdown haben wir noch keine exakten Informationen etwa hinsichtlich der Frage, ob es eine vorgezogene Bund-Länder Abstimmung geben wird. Der Presse gegenüber haben wir uns auf Nachfrage so geäußert (siehe z.B. hier), dass wir uns durchaus für konkrete Maßnahmen aussprechen, die an den Pandemieursachen ansetzen (z.B. Kita, Schule, Ausgangssperren), eine Symbolpolitik mit fortgesetzter oder gar verstärkter Schließung des Handels hingegen klar ablehnen!

Wenn Sie Fragen haben, Informationen oder Unterstützung benötigen, Anregungen zur Situation oder Vorschläge machen wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Herzliche Grüße aus Ihrem Handelsverband, behalten Sie eine positive Einstellung und bleiben Sie geduldig und kreativ!


Information vom 2.4.2021

Das Bundesfinanzministerium hat gestern diese Verbesserungen der Wirtschaftshilfen bekanntgegeben:

• Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe III.

• Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III wird für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht.

• Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

• Antragsteller können in begründeten Härtefällen alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.

• Sowohl Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten als auch Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, können wählen, ob sie den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).

• Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden. Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III
werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

Bewertung: Die Nachbesserungen lesen sich auf den ersten Blick erfreulich, führen aber für viele Unternehmen nicht zu den erhofften Verbesserungen, da u.a. größere Unternehmen aufgrund der weiter bestehenden Höchstgrenzen stark benachteiligt bleiben, der Eigenkapitalzuschuss erst nach drei Monaten mit Umsatzrückgang von mindestens 50% greift, immer noch kein Unternehmerlohn berücksichtigt wird und die nicht durch KUG gedeckten Personalkosten weiter unberücksichtigt bleiben. Darauf hat der HDE mit dieser Pressemitteilung hingewiesen.

Das NRW-Verkehrsministerium ist unserer Bitte gefolgt und hat die am 05.04.2021 auslaufende Ausnahmegenehmigung per Erlass verlängert. Die getroffene generelle Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte. Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
• Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
• Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese eingeholt
werden.
• Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.


Information vom 1.4.2021

Die jeweils aktuelle Allgemeinverfügung des Landes zur Notbremse finden Sie hier (unter Allgemeinverfügungen
und Erlasse. Eine Übersicht zum Sachstand der Testoptionen in den Notbremse-Kommunen erstellt führt der
HV NRW hier und das MAGS hier. Die Notbremse ist aktuell auch für die Kreise Gütersloh, Olpe, Rhein-Sieg, Steinfurt,
Unna und den Hochsauerlandkreis sowie die Städte Bielefeld, Bonn und Bottrop verfügt worden.
In den von der Notbremse betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten aus unserem Verbandsgebiet ist jeweils im
Einvernehmen mit dem MAGS eine Allgemeinverfügung in Kraft getreten, wonach der Einzelhandel weiterhin per
click & meet Kunden bedienen kann, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Näheres zum negativen
Testergebnis finden Sie in unserem Sondernewsletter 59 vom 29.03.2021 unter 3.

Der BayVGH hat entschieden, dass ab heute Schuhgeschäfte in Bayern wieder öffnen dürfen.
Begründung: Schuhgeschäfte haben für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung,
wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros,
die nach der geltenden bayerischen Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen.
Hinweis: Die Entscheidung gilt nur in Bayern!
Wir hoffen aber, dass sie auch Signalwirkung für kommende Gerichtsentscheidungen und Verwaltungshandeln in
anderen Bundesländern hat. Wir fühlen uns durch die Entscheidung in unserer Forderung nach diskriminierungsfreier
Öffnung des gesamten Einzelhandels mit entsprechenden Hygienekonzepten bestätigt!

Die Handelsorganisation unterstützt die Briefaktion der „Initiative Zukunft Handel NRW“, die sich an die
Oberbürgermeister und Landräte in NRW richtet. Ziel ist es, weitergehende Schließungen im NRW Einzelhandel zu
vermeiden. Oberbürgermeister und Landräte, die sich für die Testoption entschieden haben, erhalten ein Dankesschreiben,
bei Nichteinführung der Testoption wird um Kurskorrektur gebeten.

Auch in dieser Woche führen wir wieder unsere bundesweite Umfrage durch. Die Ergebnisse der Umfrage sind
immer wieder eine wichtige Basis für unsere Forderungen an die Politik. Bitte helfen Sie uns durch Ihre Teilnahme,
eine valide Datenbasis für unsere Gespräche mit Politik und Verwaltung zu erhalten. Nehmen Sie sich unbedingt
ein paar Minuten Zeit; möglichst bis zum 04. April, damit wir effektiv helfen können!
Hier nehmen Sie teil!


Information vom 29.3.2021

Wir sind landesweit am Wochenende nicht untätig geblieben und haben darauf hingearbeitet, dass in den Kommunen und Kreisen, in denen eine Notbremse erforderlich geworden ist, möglichst eine im Einvernehmen mit dem MAGS zu erlassende Allgemeinverfügung in Kraft tritt, um eine erneute Totalschließung zu vermeiden und wenigstens Click & Meet unter Vorlage eines negativen Testergebnisses aufrecht zu erhalten.

In mittlerweile 26 Kreisen und kreisfreien Städten sind Allgemeinverfügungen in Kraft.
Einen Überblick zur Situation heute Morgen finden Sie >>hier. Änderungen sind jederzeit möglich.

Das NRW-Gesundheitsministerium hat gemäß aktueller Pressemitteilung gestern bekannt gegeben, dass in sechs weiteren Kreisen bzw. kreisfreien Städten ab morgen, 30. März 2021, die Notbremse gelten wird.
Dies sind: Stadt Bielefeld, Kreis Gütersloh, Hochsauerlandkreis, Kreis Olpe, Kreis Steinfurt, Stadt Bottrop.

Wir rechnen damit, dass sich fortan aufgrund des dynamischen Inzidenzgeschehens tägliche Änderungen bei der Situation zur Notbremse ergeben, die jeweils auf der Homepage des NRW-Gesundheitsministeriums einzusehen sind. Über den Erlass von örtlichen Allgemeinverfügungen informiert die jeweilige Kommune/der jeweilige Kreis.

Ein negatives Testergebnis kann sowohl schriftlich als auch digital vorgelegt werden. Ein Muster für ein schriftliches Testergebnis finden Sie >>hier.

Bitte beachten Sie:

  • Jeder Kunde, der das Geschäft mit einem vereinbarten Termin betritt, muss ein negatives Testergebnis vorweisen,
    auch Kinder ab dem 6. Lebensjahr.
  • Das negative Testergebnis kann auch bei einem Selbsttest nur von einer anerkannten Teststelle bestätigt werden.
    Das vom Kunden selbst oder durch den Händler bestätigte negative Ergebnis eines Selbsttests durch den Kunden zu Hause oder vor dem Geschäft genügt nicht.
  • Das negative Testergebnis muss die Identität der getesteten Person, das Testdatum und die testende Stelle enthalten.
  • Eine Übersicht von Teststellen hat z.B. der WDR >>hier aufgelistet. Sie finden örtliche Listen auch auf den Homepages der Kommunen und Kreise.

Information vom 26.3.2021

Soeben hat man uns über die ab Montag geltenden Corona-Regeln gemäß der neuen CoronaSchVO informiert. Diese sind zunächst bis zum 18. April befristet. Erfreulicherweise haben unsere intensiven Bemühungen der vergangenen Tage Erfolg gezeigt und neben dem Verzicht auf die unsägliche erweiterte Osterruhe ist es gelungen, eine regional bezogene Inzidenzwertbetrachtung anstelle des Abzielens auf Landesdurchschnittswerte zum Maßstab für das Ziehen der Notbremse zu machen. Dies hat zur Folge, dass in vielen Regionen mit Inzidenzwerten unterhalb von 100 Click and meet auch nach dem 28. März möglich bleibt!

Auch erhalten Kommunen die Möglichkeit, auf die Notbremse zu verzichten, wenn anstelle dessen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium die Vorlage eines tagesaktuellen Negativtests zur Nutzung der ansonsten gemäß Notbremse einzuschränkenden Angebote für deren Nutzung vorgeschrieben wird.

  • In §16 der CoronaSchVO ist die Notbremse in Bezug auf den Handel wie folgt geregelt:„(1) Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die folgenden Einschränkungen gegenüber den vorstehenden Regelungen in Kraft:

    Abweichend von § 11 Absatz 3 ist der Betrieb von nicht in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware untersagt. (Streichung von Click and meet/Beibehaltung von Click and collect)

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt. Die Feststellung wird aufgehoben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem betroffenen Kreis oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander wieder unter dem Wert von 100 liegt; am Tag nach der Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales treten die Einschränkungen nach Satz 1 wieder außer Kraft.(2) Kreise und kreisfreie Städte nach Absatz 1 Satz 1, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, können durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 abhängig ist.
  • Eine weitere Änderung betrifft § 11 (1): Auf Wochenmärkte dürfen neben Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs auch sonstige Verkaufsstände in „untergeordneter Anzahl“ betrieben werden.
  • Die Bekanntmachung der Kreise und Kreisfreien Städte mit Inzidenzwerten oberhalb von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen liegt uns noch nicht vor. Die Entwicklung der jeweiligen Inzidenzwerte kann aber >>hier eingesehen werden. Eine Gesamtübersicht zu den tagesaktuellen Werten finden Sie >>hier

Zum Thema Modellkommunen können wir Ihnen noch nichts Genaues sagen. Hier soll die Federführung im Wirtschaftsministerium liegen. Wir informieren Sie unverzüglich per Mail, sobald uns Neuigkeiten bekannt sind!

Die Regelungen der Notbremse in § 16 der CoronaSchVO haben zu vielen Fragen geführt. Die Regelungen sind wie folgt zu verstehen (siehe auch PM der Staatskanzlei):

Inzidenz liegt unter 100 – es bleibt bei den bisherigen Regelungen:
• privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 10 qm VK bis 800 qm, darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK
• nicht privilegierter Handel: click & meet, 1 Kunde je 40 qm VK

Inzidenz liegt über 100 und Bekanntmachung durch das MAGS – Rückkehr in Status quo bis 07.03.2021:
• privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 10 qm VK bis 800 qm darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK
• nicht privilegierter Handel darf nicht öffnen – nur click & collect ist möglich

Inzidenz liegt über 100 und Bekanntmachung durch das MAGS und Testoption, d.h. Kreisfreie Stadt oder Kreis gestattet weiterhin Click and meet mit Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests:
• privilegierter Handel darf öffnen, 1 Kunde je 10 qm VK bis 800 qm darüber hinaus 1 Kunde je 20 qm VK
• nicht privilegierter Handel: click & meet, 1 Kunde je 40 qm VK

Inzidenz sinkt wieder unter 100:
Am Tag nach Bekanntmachung durch das MAGS tritt die Notbremse außer Kraft.

Erläuterung:
Privilegierter Handel – § 11 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaSchVO
Nicht privilegierter Handel: § 11 Abs. 3 CoronaSchVO
Bekanntmachung des MAGS wird hier unter „Aktuell gültige Allgemeinverfügungen“ veröffentlicht.
Die aktuelle Bekanntmachung vom 26.03.2021 zu den ohne Testoption ab 26.03.2021 von der Notbremse betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten siehe hier.

Die aktuelle Allgemeinverfügung über Maßnahmen nach der Corona-Notbremse listet die Kreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tage Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf, in denen ab Montag, 29.03.2021, die Notbremse gelten wird.
Dies sind aus unserem Verbandsgebiet: Kreis Borken, Stadt Dortmund.

Alternativ können von der Notbremse betroffene Städte und Kreise im Einvernehmen mit dem Ministerium anordnen, dass statt der Einschränkungen die Nutzung entsprechender Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 der CoronaSchVO abhängig gemacht wird, wenn der betroffene Kreis oder die Stadt über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 verfügt. Ob der Kreis Borken und die Stadt Dortmund die Testoption beantragen und vom MAGS genehmigt bekommen, muss abgewartet werden. (aktualisiert: beide haben beantragt und es wurde genehmigt)
Nach unseren Informationen wird das NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzentwicklung tagesaktuell bekanntgeben, die dann auf der Homepage des Ministeriums und durch entsprechende publikumswirksame Kommunikation der jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte zur jeweiligen Sachlage veröffentlicht wird.

Die Ergebnisse unserer regelmäßigen Umfrage bleiben eine immer wichtiger werdende Basis für unsere Forderungen
an die Politik. Deshalb bitten wir Sie abermals, uns durch Ihre Teilnahme zu helfen, eine valide Datenbasis
für unsere Gespräche mit Politik und Verwaltung zu erhalten. Wie zuletzt wird die Umfrage dafür bundesweit
durchgeführt. Die Teilnahmezahlen aus NRW sind dabei immer hoch, wofür wir Ihnen sehr danken! Bitte nehmen
Sie sich unbedingt ein paar Minuten Zeit; möglichst bis zum 28. März, damit wir effektiv helfen können!

Hier nehmen Sie teil!


Information vom 16.3.2021

Die Bundesregierung verfolgt zur Bekämpfung des Coronavirus eine erweiterte Teststrategie. Sie hat jetzt die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft mit Nachdruck aufgefordert, an die Unternehmen zu appellieren, ihren Beschäftigten Selbsttests und, wo dies möglich ist, Schnelltests anzubieten. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben daraufhin einen entsprechenden gemeinsamen Appell an die Unternehmen gerichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht bisher nicht. Allerdings haben viele Unternehmen ein Interesse daran, ihren Betrieb und ihre Belegschaften möglichst umfassend zu schützen und deshalb bereits in der Vergangenheit ihren Beschäftigten die Teilnahme an freiwilligen Schnelltests in ihren Betrieben angeboten. Die Bundesregierung hat nicht in Aussicht gestellt, einen Teil der Kosten für die Zurverfügungstellung der „betrieblichen Coronatests“ zu übernehmen, obgleich nach Verlautbarung der Bundesregierung jeder Bürger Anspruch auf kostenlose Schnelltest haben soll. Die flächendeckende Durchführung von Coronaschnelltests bzw. die Zurverfügungstellung von Coronaselbsttests stellt die Unternehmen aber vor erhebliche logistische und organisatorische Herausforderungen.
Da uns häufig Fragen dazu erreichen, stellen wir Ihnen die folgenden Materialien zur Verfügung:

Hinweise der BDA zur Durchführung freiwilliger Coronatests in den Betrieben in Form eines Fragenkatalogs

Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Durchführung von Coronatests in den Betrieben

Hier stehen insbesondere die sich aus der Corona – Test – Quarantäne VO NRW ergebenden Anforderungen an die
Durchführung von sog. Beschäftigtentestungen sowie die Beschreibung der eintretenden Rechtsfolgen bei Vorliegen
eines positiven Testergebnisses im Vordergrund.
Neben den beiden Ausarbeitungen zu den rechtlichen Hinweisen zur Durchführung von Coronatests weisen wir außerdem auf die folgenden Mustervorschläge hin:

Muster für die Gestaltung einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Coronaschnelltests in den Betrieben

Muster für eine Einwilligung der Beschäftigten zur Teilnahme an Coronatests

Information zur Weitergabe positiver Testergebnisse

Vorschlag für ein Informationsschreiben an die Belegschaft

Der HDE konnte zusammen mit der BDA erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen sind, und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen (überarbeitetes Musterformular downloaden). Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind.

Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat März 2021 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

Wegen aktueller Änderungen im formalen Antragsverfahren für die November- bzw. Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe III war der Praxisleitfaden des HDE erneut zu überarbeiten. Da die Rahmenbedingungen für die Antragstellung laufend angepasst und verändert werden, können wir weitere Änderungen des Praxisleitfadens leider nicht ausschließen. Selbstverständlich stellen wir Ihnen die jeweiligen aktuellsten Versionen immer direkt zur Verfügung.


Information vom 12.3.2021

Nach Ermöglichung des Einkaufs mit Terminvereinbarung besteht ein großes Interesse an der aktuellen Situation im Einzelhandel. Deshalb bitten wir Sie darum, wieder an unserer aktuellen Umfrage teilzunehmen. Denn noch immer fordern wir Nachbesserung bei Öffnungsperspektiven und Hilfszahlungen. Dafür benötigen wir eine valide Datenbasis. Wie zuletzt wird die Umfrage bundesweit durchgeführt. Die Teilnahmezahlen aus NRW sind immer hoch, wofür wir Ihnen sehr danken! Bitte nehmen Sie sich unbedingt ein paar Minuten Zeit; möglichst bis zum 14.03.2021, damit wir effektiv helfen können! Hier geht es zur Umfrage!

Das gestern verbreitete Gutachten zur Durchsetzung von Ansprüchen auf staatliche Unterstützungszahlungen für den Einzelhandel hat viele Anfragen ausgelöst.

Deshalb geben wir gerne einige Hinweise zu den konkreten Schritten und das weitere Vorgehen. Zunächst bedarf es eines Antrags auf Finanzhilfe, der abgelehnt wird. Gegen den ablehnenden Beschluss können dann Rechtsmittel eingelegt werden. Die Verfahrensschritte sind in diesem Praxisleitfaden des HDE im Einzelnen beschrieben. Musterschreiben und –Schriftsätzezur Verwendung nach Erhalt des ablehnenden Bescheids befinden sich in Vorbereitung.

Laut CDU/CSU-Bericht können Händler Saisonwaren an gemeinnützige Organisationen spenden, ohne dafür
Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Fragen Sie Ihr Steuerbüro, ab wann das gelten wird.

Die Unterstützung unserer Mitglieder in der Pandemie hat für uns nunmehr seit über einem Jahr höchste Priorität.

Neben unseren üblichen Leistungen – etwa im Bereich der betrieblichen Rechtsfragen und der Gestaltung politischer Rahmenbedingungen vor Ort, im Land, auf Bundesebene und Europa haben wir seit Beginn der Pandemie unter anderem• Sie in jetzt fast 200 Sondernewslettern über die aktuellen Verordnungen und Unterstützungsangebote informiert,

• Sie in Webinaren, Online-Sprechstunden und individuell im Rahmen telefonischer Beratung bei der Beantragung und Abrechnung von Kurzarbeit unterstützt,

• Sie in hunderten Kontakten der NRW-Digitalcoaches konkret dabei begleitet, die Sichtbarkeit des eigenen Geschäftes zu steigern und neue Vertriebskanäle einzuführen,

• Ihnen bei der erfolgreichen Beantragung von Fördergeldern im Rahmen des Programms „stationär und digital gemeinsam denken“ geholfen,
• für Sie sowohl im ersten als auch im gegenwärtigen Lockdown durch Suspendierung des Sonntagsfahrverbotes und Erleichterungen bei der Sonntagsarbeit erhebliche Erleichterung bei der Warenlogistik bewirkt,

• für deutliche Verbesserungegen gegenüber der Praxis in anderen Bundesländern bei Unterstützungszahlungen, insbesondere der Soforthilfe gesorgt.

Alle diese Leistungen werden durch Ihre Mitgliedsbeiträge finanziert. Dafür sagen wir danke. Wenn Sie Kolleginnen oder Kollegen haben, die noch nicht Mitglied in der Handelsorganisation sind, dann freuen wir uns, wenn Sie sich auch in diesen schweren Zeiten für uns einsetzen.


Information vom 11.3.2021

Beim Datenschutzbeauftragten NRW häufen sich derzeit Kundenbeschwerden über einsehbare und abfotografierbare Kontaktlisten. Das kann als Datenschutzverstoß gewertet und mit einem Bußgeld geahndet werden. Sie sollten daher entweder Listen, in die mehrere Personen eingetragen werden sollen, entweder ausschließlich selbst (durch eigenes Personal) ausfüllen und für andere Personen nicht einsehbar aufbewahren, oder für jeden Kunden ein separates Kontaktformular verwenden, das nach Ausfüllen sicher aufbewahrt wird.

Weitere wichtige Aspekte zur Aufnahme von Kontaktdatenfinden Sie hier, Vorlagen zu Kontaktformularen und Aushängen hier.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Teil der Beschränkungen für den saarländischen Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit fällt die Pflicht zur Terminvergabe weg und pro Kunde sind nur 15 Quadratmeter nötig. Nach Ansicht der Richter bestehen mittlerweile erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Die erforderliche Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung einzelner Branchen sei nicht mehr zu erkennen. Zudem verletze die gegenwärtige Regelung die Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit und der Eigentumsgarantie. Mehr Informationen finden sie in dieser Pressemitteilung und diesem Beschluss. Eine unmittelbare Wirkung für NRW hat diese Entscheidung nicht. Die Begründung kann aber in hiesigen Gerichtsverfahren hilfreich sein.

Ein vom HDE in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Klagen betroffener Handelsunternehmen wegen Ungleichbehandlung bei den November- und Dezemberhilfen gute Erfolgsaussichten haben. Der Einzelhandel ging bei den Umsatzentschädigungen Ende letzten Jahres bisher leer aus, wohingegen die Gastronomie bis zu 75 % des ausgefallenen Umsatzes ersetzt erhielt. Zur Pressemitteilung des HDE mit Link zum Gutachten gelangen sie hier.

Die Landesregierung hat eine neue Coronateststrukturverordnung mit den beiden zwei Anlagen „Mindeststandards für Teststellen“ und „Nachweis des Testergebnisses“ erlassen. Ziel ist der schnellstmögliche kommunale Aufbau einer Angebotsstruktur zur Durchführung der Bürgertestung, die sowohl von Apotheken, Zahnarztpraxen,ärztlich/zahnärztlich geführten Einrichtungen, medizinischen Laboren, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weiteren Anbietern (z.B. Drogerien), die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, durchgeführt werden können. Interessierte Einrichtungen können sich bis 19.03.2021 bei den Gesundheitsämtern melden und versichern, dass sie die Mindeststandards erfüllen. Sie werden dann von den Ämtern beauftragt und können danach mit den kostenlosen Bürgertestungen beginnen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch die kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.

Heute hat der lange angekündigte Wirtschaftsgipfel mit der Bundeskanzlerin und großen Teilen des Bundeskabinetts stattgefunden. HDE-Präsident Sanktjohanser hat sehr nachdrücklich auf die Lage im Handel hingewiesen sowie Öffnungsperspektiven und Nachbesserungen bei den Wirtschaftshilfen eingefordert. Weitere Infos folgen!


Information vom 9.3.2021

Im Kreis Paderborn darf infolge nachhaltig niedriger Inzidenzwerte unterhalb 50 der Einzelhandel ab heute auch ohne vorherige Terminbuchung öffnen. Es bleibt allerdings bei der Flächenbeschränkung von 1 Kunde/40 qm. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Paderborn finden Sie hier.

Nach unseren Informationen sind entsprechende Öffnungen derzeit auch für Bielefeld im Gespräch. Weitere Kommunen, die derartige Lockerungen anstreben, sind uns nicht bekannt. Zu den Inzidenzwerten auf Kreisebene in NRW gelangen sie über diesen Link. Die Lockerungen erfolgen im Einvernehmen mit dem MAGS, wenn sich die Inzidenzwerte in der Region über einen längeren Zeitraum stabil deutlich unterhalb des Wertes von 50 bewegten. Am Grundsatz der landesweiten Betrachtung der Inzidenzwerte für die nächste Öffnungsstufe laut CoronaSchVO ändert sich dadurch aber grundsätzlich nichts. Aber: Bei Regionen, die nur knapp unterhalb dieses Wertes lägen und/oder wo „Einkaufstourismus“ zu erwarten sei, stellt das Ministerium kein Einvernehmen für weitere Lockerungen in Aussicht.

Erleichtert wird ein kommunaler Antrag auf Genehmigung weiterer Öffnungen durch eine Neufassung von § 16 Abs. 3 CoronaSchVO:

(3) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.Vorher hieß es noch „an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50“, was angesichts vielerorts steigender Inzidenzwerte eine Zustimmung erschwerte.

Angesichts der nach wie vor desaströsen Lage im Handel fordert der HDE nun rückwirkend ab 01.03.2021 eine Verdopplung der Auszahlungsbeträge der Überbrückungshilfe für März. Weitere Informationen liefertdiese Pressemitteilung des HDE.

Am morgigen 10.03.2021, 9.00 Uhr findet ein Erfahrungsaustausch zum Thema „Click and Meet“ mit den Digitalcoaches NRW und Rechtsanwalt Frank Holland statt. Unter folgendem Link können Sie sich anmelden. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit Informationen über die Teilnahme am Meeting.


Information vom 8.3.2021

Die aktuelle Umfrage zur Lage des Einzelhandels in NRW (hier finden Sie die NRW-spezifische Auswertung) liefert trotz angekündigter kleiner Öffnungsschritte immer noch ein verheerendes Bild:

• Der durchschnittliche Umsatzeinbruch im Lockdown-Handel liegt bei 66 % gegenüber der Vorjahreswoche.
• Knapp 40 % der Befragten sehen sich in einer existenzbedrohlichen Lage.
• Die Möglichkeit von Click & Meet wird unterschiedlich bewertet:
– 16 % der Teilnehmer erhoffen sich deutlich positive Umsatzeffekte
– weitere 40 % erhoffen sich nennenswerte Umsatzeffekte
– ein knappes Drittel der Befragten erwartet, dass die Umsatzerlöse die durch Click & Meet entstehenden Kosten nicht vollständig kompensieren werden
– Dennoch geben fast 95 % der Befragten an, Click & Meet anbieten zu wollen
– Nur 2,7 % der Befragten sagen, Click & Meet nicht anbieten zu wollen

Dauerthema bleiben die Wirtschaftshilfen:
• 56,7 % der Befragten geben an, staatliche Unterstützungen beantragt zu haben
• Die Überbrückungshilfe III wollen 77,9 % der Befragten beantragen
• Zwei Drittel der Befragten geben an, dass die aktuellen Hilfen nicht zur Existenzsicherung ausreichen

Fazit: Die Lage im Lockdown Einzelhandel bleibt verzweifelt. Zwar schöpfen einige Einzelhändler wieder etwas Hoffnung aus der Möglichkeit, Kunden nach Terminvergabe bedienen zu dürfen, dennoch bleibt die Angst vor der Existenzaufgabe enorm hoch. Wir brauchen eine schnellstmögliche Öffnung der Läden mit funktionierenden Hygienekonzepten und Tempo bei den Wirtschaftshilfen!

Bereits am vergangenen Freitag haben unsere Digitalcoaches über 300 Teilnehmern in einer kurzfristig angesetzten Seminarveranstaltung Hinweise zu technischen Möglichkeiten für Terminvergaben gegeben. Das aufgezeichnete Video können Sie sich hier anschauen.

Weiterhin haben wir für Sie Hinweisaushänge und Kontaktformulare nebst DSGVO-Aushang erstellt, die Sie im Download-Portal finden.

Your Content Goes Hereauf unsere Eingabe hin wurde die CoronaSchVO in § 11 Abs. 4 nochmals leicht modifiziert (Fassung mit markierten Änderungen). So war ursprünglich geregelt, dass Mischsortimentsanbieter mit nicht überwiegendem Anteil gestatteter Sortimente nicht wie bislang sich auf den Verkauf dieser Sortimente zu beschränken hätten, sondern auf Click and Meet umzustellen hätten. Nunmehr besteht ein Wahlrecht zum beschränkten Verkauf wie bisher oder aber Verkauf aller Sortimentsbestandteile über Click and Meet. Eine zweite Änderung betrifft die Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen: Laut MAGS wurde aufgrund der Parallelität der ersten Öffnungsschritte und des Aufbaus der Testangebotsstruktur in § 12 noch eine Änderung der Regelungen für die körperlichen Dienstleistungen vorgenommen. Dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt: „Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4 auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.“


Information vom 5.3.2021

Entgegen der gestrigen Ankündigung ist die ab 08.03.2021 und bis 28.03.2021 geltende CoronaSchVO doch schon
heute veröffentlicht worden.

Zur Möglichkeit weiterer Öffnungsregelungen heißt es in § 16 Abs 3:
Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Allerdings wird laut NRW-Staatskanzlei die Kernfrage der Öffnungsmöglichkeit für Kreise und kreisfreie Städte mit dauerhafter Inzidenz unterhalb von 50 zunächst auf die Abstimmung zwischen den betroffenen Kommunen und dem MAGS verschoben.

Zu Click & Meet heißt es in § 11 Abs. 3:
Beim Betrieb von nicht in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Zutritt dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 erhalten.

Unter einfacher Rückverfolgbarkeit versteht § 4a: Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt.

Im Übrigen bleibt es für den Handel bei den bisherigen Bestimmungen:

• Neben den bisherigen Öffnungsmöglichkeiten dürfen ab dem 08.03.2021 Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen
und Gartenmärkte öffnen (§11 Abs. 1).

• Baumärkte dürfen wie bisher (a) an gewerbliche Kunden verkaufen, (b) räumlich abgetrennt mit eigenem Eingang und eigenem Kassenbereich typische Sortimente eines Gartenmarktes an Endkunden und (c) ab dem 08.03.2021 ebenfalls Click and meet wie oben beschrieben anbieten. Allerdings wird nunmehr die Gesamtkundenzahl auf eine Kundin/Kunden je angefangene vierzig Quadratmeter beschränkt.

• Die Regelung für körpernahe Dienstleistungen wurde auf andere Tätigkeiten ausgedehnt und um eine Testpflicht erweitert, wenn keine Maske getragen wird. Die Regelung in § 12 Abs 2 lautet: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird

• In den Fällen, in denen die Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erfordert, regelt § 4 Abs. 4, dass es sich um ein in der Coronatestungsverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln muss. Das Ergebnis muss von einer der in der Coronatestungsverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen

Wir erwarten, dass nunmehr ein intensiver Diskussionsprozess zur Frage einsetzen wird, ob und wie lokale Öffnungen
in Niedrig-Inzidenzgebieten angestrebt werden sollen. Das MAGS weist darauf hin, dass hierzu die Beratungen
noch nicht abgeschlossen seien. Als mögliches Risiko bei einer derartigen Betrachtungsweise wird dann
auch das Einsetzen der „Notbremse“ für Regionen mit einer Inzidenz oberhalb 100 ins Feld geführt.
Wir bleiben zu diesen Fragen mit der Landesregierung im Gespräch und halten Sie informiert!
Hinweisen möchten wir auf unsere Online-Sprechstunde zur neuen CoronaSchVO am Montag 08.03.2021, 13
Uhr. Hier anmelden.

Für diejenigen, die gerne Click&Meet anbieten möchten, haben unsere Digitalcoaches eine Plakatvorlage erstellt.
Diese können Sie gerne ausdrucken (optimiert für A4 mit Schnittansatz) und ins Schaufenster hängen. Dafür notwendig ist außerdem ein QR Code, den Sie auf der Internetseite der Digitalcoaches kostenlos erstellen können. Wie das geht erfahren Sie in dieser Grafik mit kurzer Anleitung. Jetzt QR-Code erstellen!

Wenn Sie Fragen haben, Informationen und/oder Unterstützung benötigen, wenn Sie Anregungen zur Situation haben oder Vorschläge machen wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind für Sie da, per E-Mail und innerhalb der Bürozeiten per Telefon für Sie da!


Information vom 25.2.2021

Themen:

1. Brandbriefe an Kanzlerin und Länderchefs

2. Anzeigenkampagne

3. HDE-Pressekonferenz vom 25.02.2021

4. Interview mit Peter Altmaier

5. Gemeinsam!

Im Nachgang zu unserer gestrigen Information erhalten Sie die bereits gestern an die Bundeskanzlerin und die Länderchefs versandten Brandbriefe des deutschen Einzelhandels nebst dort beigefügtem Hygienekonzept aufgrund vereinbarter zunächst exklusiver Berichterstattung erst jetzt.

Auszug: „Unsere Betriebe brauchen nachdrücklich Planungssicherheit, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen sie ihre Geschäfte wieder öffnen können. Ein Moratorium auf unbestimmte Zeit treibt den Vertrauensverlust in die Politik, verschärft die negative Stimmungslage im Land und ist für die betroffenen Unternehmen inakzeptabel.“

Unsere Forderung ist unmissverständlich: Öffnungsstrategie sofort!

Die Anzeigenkampagne der Handelsorganisation mit unserer Öffnungsforderung ist mit diesem Motiv heute bundesweit (BILD, WELT, Funke-Mediengruppe) gestartet.
=>Bitte zögern Sie nicht, sowohl die Briefe als auch das Anzeigenmotiv auch für Ihre Kommunikation zu
verwenden bzw. breit zu streuen und damit die Reichweite und den Druck zu erhöhen!

Große Resonanz hat die gestrige HDE-Pressekonferenz in der Bundespressekonferenz gefunden. Diese können
Sie als Stream nachverfolgen. Die Pressematerialien hatten wir Ihnen bereits gestern zur Verfügung gestellt.
Das Presseclipping zur gestrigen Pressekonferenz ist beeindruckend. Die Presse hat auch die wachsende
Klagewelle des Handels in ihre allgemeine Berichterstattung aufgenommen!

Auf ein interessantes Interview der Welt mit dem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zu der Frage
„Wann darf der Handel wieder öffnen?“ möchten wir hinweisen. Tenor: Man hört die Botschaften! Offen bleibt
die Frage des Umgangs und der Umsetzung.

Wir werden jede Gelegenheit nutzen, unsere Forderungen und Vorschläge an die Verantwortlichen in Bund
und Ländern schon vor dem Wochenende, an dem sicher auch an den Vorschlägen für die nächste MPK am
kommenden Mittwoch gearbeitet wird, heranzutragen und zu erläutern. Bitte nutzen Sie ebenfalls jede Gelegenheit
hierzu!


Information vom 15.2.2021

Thema:

NRW-Corona-Regeln zunächst nur um eine Woche mit marginalen Änderungen verlängert

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Mittwoch werden in dieser Woche in Landesrecht umgesetzt. Zunächst hat NRW die bislang bis 14.02.2021 geltende CoronaSchVO sowie die CoronaBetrVO und die CoronaFleischwirtschaftVO ohne wesentliche Änderungen um eine Woche bis zum 21.02.2021 verlängert. Anlässlich der Verlängerung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

• Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur klareren Abgrenzung des Bereichs, in dem im Umfeld von Einzelhandelsgeschäften bereits Masken zu tragen sind, wird Sorge getragen. Künftig gilt die Maskenpflicht in einer Entfernung von zehn Metern vom Eingang des Geschäfts.

• Die CoronaBetrVO wurde im Hinblick auf die bundesrechtlichen Änderungen beim Arbeitsschutz angepasst. Grundsätzlich haben Lehrerinnen und Lehrer in Schulen sowie Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen jetzt eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) zu tragen.

Die aktualisierte CoronaSchVO mit gelb markierten Änderungen finden Sie hier. Alle anderen Verordnungen können Sie auch unmittelbar auf der Homepage des MAGS abrufen. Sobald weitere Aktualisierungen erfolgen, werden wir Sie wie gewohnt unverzüglich informieren!

Seit letzter Woche erreichen uns vermehrt Appelle von Verbandsmitgliedern, schärfer gegen die Beschlüsse der Bund-Länder-Abstimmungen vorzugehen. Dafür haben wir volles Verständnis, da viele der vom Lockdown betroffenen Händler mittlerweile um ihre Existenz bangen. Erfahrungsgemäß erzeugen Demonstrationen und ähnliche Aktionen zwar eine mediale Aufmerksamkeit, ändern aber das Verhalten der Politik nur selten. Erfolgversprechend scheinen uns allenfalls Klagen gegen die unverhältnismäßig und ungerecht erscheinenden Regelungen zu sein. Da wir selbst jedoch nicht klagebefugt sind, können wir diesen Weg nicht beschreiten. Wir werden uns daher weiter auf allen Ebenen für umgehende und auskömmliche Finanzhilfen sowie für eine echte Öffnungsperspektive und schnellere Lockerungen einsetzen.

Wenn Sie Fragen haben, Informationen und/oder Unterstützung benötigen, wenn Sie Anregungen zur Situation haben oder Vorschläge machen wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind für Sie da, per E-Mail und innerhalb der Bürozeiten per Telefon.


Information vom 11.2.2021

Thema:

Politik versagt – keine Perspektive für den Handel

Auch wir sind über die Entscheidungen des gestrigen Tages und die Beschlüsse aus der Bund-Länder-Konferenz schockiert:

• Der Lockdown ist durch eine willkürlich erscheinende Frist verlängert worden

• Der Inzidenzwert ist ebenso willkürlich von 50 auf 35 herabgesetzt worden

• Eine Öffnungsstrategie ist nicht erkennbar.

Wir haben unseren Unmut darüber gegenüber der Presse kundgetan u.a. in der heutigen Jahrespressekonferenz des HDE. Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie >>hier. Auszug aus der Pressekonferenz:

Gefangen im Lockdown

• Weiterhin kein transparenter und fairer Plan für Weg aus dem Lockdown•Keine Beteiligung der Wirtschaft an Erarbeitung einer Öffnungsstrategie

• Neue, willkürlich erscheinende Inzidenzzahl von 35 als Grenze für Ladenöffnungen•Keine Planungssicherheit für die Händler, wann eine Öffnung in ihrer/m Region/Bundesland möglich sein wird

• Nach Wiedereröffnung Beschränkung von einem Kunden pro 20 qm – das ist mehr als für den Abstand von 1,5m nötig ist

FAZIT: Keine echte Perspektive und viele offene Fragen

Wir rechnen jetzt insbesondere angesichts der massiven Ungleichbehandlung mit vielen Klagen aus Händlerkreisen. Bereits im Vorfeld haben wir gegenüber Politik und Medien immer wieder auf die existenzielle Notlage im Einzelhandel hingewiesen. Direkt im Nachgang zu den gestrigen Beschlüssen hat Stefan Genth in einem Phönix-Interview den Frust und die Verzweiflung der Händler nachdrücklich betont.

Als Verband sind wir nicht klagebefugt für ein Verfahren gegen den Lockdown. Klagebefugt sowohl gegen Schließungsgebote als auch auf Entschädigungen oder Ungleichbehandlungen bei Unterstützungszahlungen sind nur betroffene Unternehmen selbst. Mit einer Klagewelle muss jetzt mehr denn je gerechnet werden, zumal Verständnis und Akzeptanz des Regierungshandelns zunehmend abhanden gehen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten von Klagen trotz einzelner positiver Gerichtsentscheidungen nicht sicher abzuschätzen.

Der Handel zeigt täglich, dass sicheres Einkaufen unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen möglich ist. Im Lebensmitteleinzelhandel kommt es jeden Tag zu Millionen Kundenkontakten, aber es gehen daraus keine erhöhten Fallzahlen hervor. Dies zeigt auch eine aktuelle Studie der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Corona-Risiko im Einzelhandel. Unsere Hygienekonzepte und Gutachten liegen den Entscheidern vor und hätten als Grundlage für eine Öffnung dienen können, leider erfolgte keine adäquate Berücksichtigung.

Wir werden uns weiter auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass die Wirtschaftshilfen weiter nachgebessert werden und endlich bei Ihnen ankommen und dass es hoffentlich eine Abkehr vom weiteren Lockdown gibt! Herzliche Grüße bleiben Sie gesund und verlieren Sie nicht die Hoffnung!


Information vom 11.2.2021

Thema:

Beschlüsse der Bund-Länder-Abstimmung

In diesem finalen Beschlusspapier aus der Bund Länder-Abstimmung von gestern sind diese für uns wichtigen Eckpunkte enthalten:

• Lockdown-Verlängerung entsprechend der jetzigen Regeln bis zum 07.03.2021

• Arbeitgeber müssen das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen•Öffnung von Friseurbetrieben ab 01.03.2021

• Aus heutiger Perspektive soll bei stabiler 7-Tage Inzidenz unterhalb von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner der nächste Öffnungsschritt erfolgen:

  • Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20 qm
  • Öffnung von Museen und Galerien
  • Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Demnach erscheint hierzu keine weitere Bund-Länder Abstimmung, die für den 3. März vorgesehen ist, erforderlich!

Die heutige Verkündigung der Beantragungsmöglichkeit für die Überbrückungshilfe III (siehe unser vorheriges Rundschreiben) wurde von der Bundeskanzlerin nochmals gesondert herausgestellt und Abschlagszahlungen zum 15.02.2021 angekündigt.

Im Ergebnis wird nunmehr zwar ein Zielwert für eine Öffnung gegeben, dieser liegt aber nochmals unterhalb desjenigen, der bislang die Erwartungshaltung bestimmte. Keine weiteren Verbesserungen wurden für die Überbrückungshilfe verkündet. Hier liegt immer noch ein fallbeilartiges Ausschlusskriterium für Betriebe mit einem Jahresumsatz oberhalb von 750 Mio. vor. Auch hier bleiben wir im Gespräch, um Besserungen zu erreichen!

Wenn Sie Fragen oder Gesprächsbedarf haben, Informationen und/oder Unterstützung benötigen, wenn Sie Anregungen zur Situation haben oder Vorschläge machen wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind für unsere Mitglieder da, per E-Mail (k.eksen@hv-wm.de, t.schaefer@hv-wm.de) und innerhalb der Bürozeiten per Telefon: o251/41416-0 oder 0231/57795-0.

Herzliche Grüße aus Ihrem Handelsverband, behalten Sie eine positive Einstellung und bleiben Sie kreativ!


Information vom 10.2.2021

Thema:

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Die Bund-Länder-Abstimmung ist noch nicht beendet, aber das Wirtschaftsministerium hat soeben die Freischaltung der Überbrückungshilfe III bekanntgeben.

Damit können Unternehmen ab sofort Überbrückungshilfe III zur Förderung betrieblicher Fixkosten beantragen!

In der Pressemitteilung des BMWi heißt es: „Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.“

Die Überbrückungshilfe III erfasst den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Betriebe mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro sowie Soloselbstständige und Freiberufler. Bedingung für die Hilfe ist ein Umsatzeinbruch im Förderzeitraum von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Zudem gibt es Sonderregelungen für den Einzelhandel: Hier werden Wertverluste aufgrund unverkäuflicher oder saisonaler Ware vollständig als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt und bis zu 90 Prozent erstattet.

Alle Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

Antworten auf die häufig gestellte Fragen zur Überbrückungshilfe III finden Sie in der FAQ-Liste.

Anträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Hier werden die Antragsstellung und Registrierung erklärt.

Wenn Sie Fragen haben, Informationen und/oder Unterstützung benötigen, wenn Sie Anregungen zur Situation haben oder Vorschläge machen wollen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir sind für unsere Mitglieder da, per E-Mail (k.eksen@hv-wm.de, t.schaefer@hv-wm.de) und innerhalb der Bürozeiten per Telefon: o251/41416-0 oder 0231/57795-0.


Information vom 9.2.2021

Thema:

Beschlusspapier für die morgige MPK-Abstimmung

Die Beschlussvorlage für die morgige Bund-Länder-Konferenz lässt leider weiterhin eine restriktive Linie erkennen. Auch wenn letztlich erst die morgen beschlossene Fassung die Maßnahmen ab dem 15.02.2021 auflisten wird, ist der Vorlage zu entnehmen, worüber morgen im Wesentlichen diskutiert werden wird:

• Die Kontaktbeschränkungen bleiben in den nächsten Wochen grundsätzlich bestehen.

• Öffnungsschritte müssen wegen der Virusmutanten vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht zu riskieren.

• Die Impfung der Bevölkerung ist die Voraussetzung, das Virus wirksam zu bekämpfen. Sobald allen Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, gibt es eine Perspektive für eine Normalisierung des Alltags.

• Die bisher bestehenden Beschlüsse bleiben gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen
trifft. Die Länder werden ihre Verordnungen entsprechend anpassen und bis zum XXX März verlängern.
• Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

• Medizinische Masken (OP-Masken oder KN95/N95 oder FFP2 Masken) haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Deshalb gilt eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften.• In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden.

• Nicht notwendige private Reisen und Besuche sind zu unterlassen.

• Die weitere Reduzierung von Kontakten am Arbeitsplatz bleibt erforderlich. Deshalb müssen Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

• Um Bürgern und Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Fortschreibung einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie.

• In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.

• Bund und Länder sehen in Schnelltests zur Selbstanwendung ein weiteres geeignetes Mittel zur Steigerung der Testkapazitäten in Deutschland.

• Noch im Februar wird die Auszahlung der Überbrückungshilfe III mit Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat) beginnen. Der EU-Beihilferahmen für Corona-bedingte Schäden ist mehr als verdoppelt worden

• Die Bundesregierung zudem in Gesprächen mit der EU gelungen, mehr als eine Verdopplung des EU-Beihilferahmens für Corona-bedingte Schäden zu erreichen.

• Bund und Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am XXX 2021 erneut beraten.

Wir werden Sie informieren, sobald wir Neuigkeiten in Erfahrung bringen können!
Herzliche Grüße aus Ihrem Handelsverband, behalten Sie eine positive Einstellung und bleiben Sie kreativ!


Information vom 6.2.2021

Themen:

1. Handel braucht Öffnungsstrategie

2. Studie bestätigt: Geringes Infektionsrisiko im Einzelhandel

3. Aktualisierte Überbrückungshilfe III

Die Vorbereitungen der für Mittwoch anberaumten Bund-Länder Abstimmung laufen. Wir haben unentwegt allen Entscheidungsträgern dargelegt, dass aktuell die Stimmung im Einzelhandel wegen unklarer Bestimmungen zur finanziellen Unterstützung und wegen fehlender Perspektiven in dramatischer Weise „kippt“.

Deshalb hat die Handelsorganisation das angehängte bundeseinheitliche Positionspapier für eine Öffnungsstrategie erarbeitet und ein Hygienegutachten bei Professor Exner, der auch die Bundesregierung berät, in Auftrag gegeben. Beides ist mit dem beigefügten Schreiben an Ministerpräsident Laschet, von den Landesverbänden an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie vom HDE an die Bundeskanzlerin geschickt worden, um die Forderung nach einer Öffnungsperspektive für den Handel fundiert zu untermauern. Hoffen wir, dass wir mit unseren Anregungen möglichst weit durchdringen und wir bald etwas mehr Licht am Horizont sehen!

Eine aktuelle Studie von BGHW und BAuA bestätigt, dass es bei der Arbeit im Einzelhandel nicht zu einer erhöhten Infektionsgefährdung durch das SARS-CoV-2-Virus kommt. Danach reichen die derzeitigen Regelungen für die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen nach aktueller Kenntnis offensichtlich aus, um einen effektiven Schutz der Beschäftigten vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Die intensiven Gespräche des HDE haben zu weiteren Verbesserungen geführt: Gestern Abend erreichten uns die beigefügten Informationen (Term Sheet und Anlage hierzu) zu den zwischen BMWI und BMF abgestimmten weiteren Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III, dort insbesondere auch zu den Abschreibungsregelungen:

• Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen wird auf 3 Millionen Euro pro Monat verdoppelt.

• Die bisherige Voraussetzung „Gewinn aus regulärer Geschäftstätigkeit in 2019 und Verlust in 2020“ für die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen wird vollständig gestrichen.

• Auch Einkaufskooperationen können jetzt grundsätzlich Teilwertabschreibungen geltend machen. Damit wird den genossenschaftlichen Einkaufskooperationen, die bestellte Waren nicht an die Einzelhändler weitergeleitet haben, unverkaufte Warenbestände, die eigentlich auf der Ebene der Händler bestehen würden, geholfen.

• Bei der nach handelsrechtlicher Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung.

• Zur Vereinfachung der Antragstellung können für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

• Die Abschreibungen sollen nach den handelsrechtlichen Einzelwertberichtigungen vorgenommen werden, nicht nach steuerrechtlicher Methode. Über die FAQ´s wird es konkrete Fallbeispiele geben, die eine nachvollziehbare Berechnung verdeutlichen werden. Hierzu steht der HDE in enger Abstimmung mit dem BMWI.

Unsere grundsätzliche Kritik zu den Antragsvoraussetzungen für Unternehmen (bis max. 750 Mio. €), zur monatlichen Zuschusshöhe in Höhe von 1,5 Mio. € und zur Nichtberücksichtigung des Unternehmerlohns und möglicher kalkulatorischer Mietkosten sowie die Forderung nach Deckungsgleichheit von Schließungs- und Förderzeitraum bleiben bestehen. Hier gab es offensichtlich keinen politischen Konsens, diese für den Einzelhandel wichtigen Punkte nochmals anzupassen.

Wir bleiben hier aber am Ball!


Information vom 1.2.2021

Themen:

1. Neue Corona-Betreuungsverordnung

2. Änderungen in der Corona-Einreiseverordnung

3. Merkblatt Praxisfragen zur Maskenpflicht

4. Corona-Unterstützungen – wichtiger HDE-Erfolg bei Heraufsetzung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen

Leider können wir Ihnen trotz teilweise deutlich sinkender Inzidenzwerte keine Auskunft darüber geben, ob und wie tatsächlich an konkreten Öffnungsstrategien gearbeitet wird, da die Furcht vor Lageverschlimmerungen infolge der Mutationen derzeit alle Diskussionen überlagert. Der HV NRW und der HDE stehen hier in ständigem Kontakt zur Landes- und zur Bundesregierung. Sobald wir konkrete Informationen haben, werden wir Sie informieren.

Die Corona-Betreuungsverordnung ist wegen der bereits mitgeteilten Verlängerung der Regelungen im Kita- und Schulbereich geändert worden. Sie gilt ab dem 30.01.2021 bis vorerst zum 14.02.2021:

• Grundsätzlich findet an Schulen Distanzunterricht statt.

• Das Betreuungsangebot für Schüler der Klassen 1 – 6, die nicht zu Hause betreut werden können, bleibt bestehen.

Neu ist ein Betreuungsangebot für Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können.

Die Landesregierung hat wenige Änderungen an der Corona-Einreiseverordnung NRW, gültig ab 30.01.2021 vorerst bis 28.02.2021, vorgenommen:

• Die Systematik der Einreiseregelungen bleibt unverändert.

• Mit dem neuen § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinrVO NRW wird klargestellt, dass die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zur Verkürzung der Absonderungsdauer nach der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden darf.

Auf Bitten von Mitgliedern aus dem Lebensmitteleinzelhandel hat der HV NRW dieses Merkblatt zur Maskenpflicht entwickelt.

Die Bemühungen des HDE zur Veränderung der Beihilferegelungen hatten Erfolg. Hier hatte sich der HDE gegenüber dem Kanzleramt, dem BMF und BMWI und auch mit EuroCommerce eingebracht und konnte nun diesen wichtigen Erfolg verbuchen:

Die Europäische Kommission hat gestern beschlossen, den am 19.03.2020 verabschiedeten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

Außerdem wurde beschlossen, den Anwendungsbereich der EU-Beihilferegeln für Staatshilfen zu erweitern und bisherige Obergrenzen anzuheben sowie bestimmte rückzahlbare Instrumente in direkte Zuschüsse bis zum Ende des nächsten Jahres umzuwandeln.

Folge: Die Mitgliedstaaten können daher die Flexibilität des Beihilferechts zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften in vollem Umfang nutzen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen begrenzen. Dadurch wird der Handlungsspielraum für die Gewährung von staatlichen Hilfen erheblich erweitert.


Information vom 26.1.2021

Themen:

1. SARS-CoV-2-Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 27.01.2021 gültig

2. Umfrageergebnisse

3. Thesenpapier zur Verbesserung der Wirtschaftshilfen

Die mit Sondernewsletter 13_21012021 mitgeteilte Corona-ArbSchV gilt ab 27.01.2021 vorerst bis zum 15.03.2021.

Danach muss der Arbeitgeber:

  • die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen
    Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren,
  • alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte
    zu reduzieren,
  • den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anbieten, wenn keine
    zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • sicherstellen, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10
    Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird, soweit die auszuführenden Tätigkeiten
    dies zulassen – anderenfalls muss durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz
    der Beschäftigten sichergestellt werden,
  • in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen und
    Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung auf das
    betriebsnotwendige Minimum reduzieren,
  • medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen,
    wenn
    — die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können, oder
    — der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
    — bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Der vom Lockdown betroffene Handel leidet weiterhin enorm. Nach einem Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 % im Dezember liegen die Umsätze aktuell durchschnittlich um 71 % unter Vorjahr. Für drei Viertel reichen die aktuellen Hilfsmaßnahmen nicht zur Sicherung der unternehmerischen Existenz aus, auch wenn mittlerweile 85 % der befragten Händler alternative Vertriebswege nutzen, um Umsätze erzielen zu können.
Über diese Umfrageergebnisse wird bundesweit mit dieser HDE-Pressemitteilung informiert. Eine NRW-spezifische Auswertung finden Sie hier.

Die Handelsorganisation versucht in Gesprächen in Berlin und auf Landesebene, die angekündigten Verbesserungen bei den Wirtschaftshilfen greifbar zu machen und nachzubessern. Hierzu haben HV NRW und HDE dieses Thesenpapier erarbeitet, das derzeit allen Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt wird. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie die beigefügten Materialien in Ihren Gesprächen mit relevanten Akteuren einsetzen!


Information vom 22.1.2021

die ab dem 25.01.2021 gültige geänderte CoronaSchVO entspricht im Wesentlichen den Bund-Länder Beschlüssen
von Dienstag. Für den Handel gelten im Wesentlichen folgende Regelungen:
Kontaktreduzierungen und Homeoffice § 1 Abs. 4:
• Es gelten die Vorgaben zum Infektionsschutz aus dem Arbeitsschutz (insb. Kontaktreduzierung, Heimarbeit,
Bereitstellung von medizinischen Masken, Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken) gemäß
SARS Cov-2-ArbSchV.
• Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden oder vergleichbaren Personen sind die Regelungen dieser
Verordnung (Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Maskenpflicht, Hygieneanforderungen) zu beachten.
• In geschlossenen Räumen ist unabhängig von Kontakten mindestens eine Alltagsmaske unter Ausnahme des
konkreten Arbeitsplatzes zu tragen, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten
werden kann. Weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

Mindestabstand, § 2:
• Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand)
einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des
Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
• Auf die Einhaltung des Mindestabstands kann verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von
Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas
oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht

Maskenpflicht § 3:
• Alltagsmasken sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder
gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Masken sind sogenannte
OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbaren Masken (KN95/N95).
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
– in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen …
– bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
• Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske vorliegt, besteht die Verpflichtung zum
Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
– in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese –mit oder ohne Eingangskontrolle–
auch Kunden bzw. Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
– im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu
dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft ,…“
• Die Verpflichtung kann für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung
durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
• Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen
Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung
verantwortlichen Personen auszuschließen.

Die aus der bisherigen CoronaSchVO ansonsten bekannten Regeln gelten, soweit sie durch diese Änderungen
nicht betroffen sind, weiter.


Information vom 21.1.2021

Themen:

1. Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Monate Januar und Februar 2021

2. Besonderheiten in der Abrechnung und Beantragung beim Kinderkrankengeld im Jahr 2021

3. Kompakte Übersicht zur verbesserten Überbrückungshilfe III

4. Corona-Arbeitsschutzverordnung

5. Kontrolle der Maskenpflicht

Die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber wird längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 verlängert. D.h. die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 können mit diese Antragformular (Muster siehe Anlage) der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden. Allerdings sind vorrangig Wirtschaftshilfen und das Kurzarbeitergeld zu nutzen. Die in dem GKV-Rundschreiben vom 17.11.2020 dargestellten Rahmenbedingungen für den erleichterten Zugang in das vereinfachte Stundungsverfahren gelten also uneingeschränkt.Das gilt auch für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind. Insofern wird auf die bereits mit Rundschreiben 2020/197 veröffentlichten Hinweise des GKV-SV verwiesen.Der GKV-Spitzenverband bittet darum, die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 -soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

Zur Abrechnung und Beantragung vom sog. Kinderkrankengeld verweisen wir aufgrund der Dringlichkeit auf die diesbezüglichen Informationen des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV).Der Betreuungsgrund soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant, auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Musterbescheinigungen zur Verfügung zu stellen.Folgende erste Umsetzungshinweise sind abgestimmt:Inkrafttreten der Regelung: Rückwirkend zum 05.01.2021. Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Anspruch nach IfSG. Den Versicherten können wählen, ob sie Kinderkrankengeld oder IfSG in Anspruch nehmen. Antrag der Versicherten bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes: Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung.Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII: Für den Anspruch auf Kinderverletztengeld gilt die verlängerte Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für das Kalenderjahr 2021 mit Wirkung ab dem 05.01.2021.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat noch diese kompakte Übersicht zu den Nachbesserungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht, die anschaulich die beschlossenen Verbesserungen aufzeigt.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 22.01.2021 verkündet und 5 Tage später in Kraft treten. DieDie wesentlichen vorerst bis 15.03.2021 befristeten Regelungen können Sie hier nachlesen. Für alle Arbeitgeber gilt:

– Betriebsbedingte Kontakte sind möglichst zu vermeiden, betriebsbedingte Zusammenkünfte auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

– Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

– Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 qm zur Verfügungstehen, soweit die auszuführenden Tätigkeiten das zulassen.

– In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteiltwerden. Personenkontakte zwischen den Gruppen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

– Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn mehrere Personendenselben Raum länger oder regelmäßig gemeinsam nutzen müssen oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten müssen dann diese Masken tragen.

Von vielen Mitgliedern werden wir gefragt, wer das Tragen medizinischer Masken prüfen kann und muss. Schonnach jetziger CoronaSchVO wird in vielen Kommunen von den Handelsunternehmen verlangt, dass sie ingeeigneter Weise sicherstellen, dass ihre Geschäfte nur mit Alltagsmaske, mit dem erforderlichen Abstand undnur von der begrenzten Personenzahl betreten werden. Das wird wohl auch zukünftig gelten und auf das Tragenmedizinischer Masken erweitert werden. Zwar haben Geschäftsinhaber und deren Personal keine Polizeigewaltinne, Sie sollten aber trotzdem geeignete Maßnahmen (z.B. Hinweisschilder, Aushänge, Durchsagen, Kontrollenetc.) vorbereiten. Sobald die konkreten Anforderungen bekannt sind, werden wir informieren.


Information vom 4.1.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23.12.2020 diese Übersicht zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Es bleibt dabei, dass die Ausgestaltung der Hilfen nach wie vor völlig unbefriedigend ist!

Am Wochenende sind erste Entscheidungen für die am Dienstag stattfindende nächste Abstimmungsrunde zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vorbereitet worden. Die gesamte HDE Organisation hat sich bei den wichtigen Entscheidungsträgern artikuliert und positioniert. Zu wünschen wäre ein baldiges Ende des Lockdowns, wonach es aber derzeit leider nicht aussieht. Umso wichtiger wird es deshalb für uns, den Druck bei der Nachbesserung der Finanzhilfen gerade für den Non-Food-Handel zu erhöhen. Dies haben der HDE und der HV NRW mit Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Chef des Bundeskanzleramtes und den NRW Ministerpräsidenten getan. Wenn Sie über Möglichkeiten zur Verbreitung der Appelle verfügen, können sich Mitglieder gerne dieser Schreiben bedienen! Alle Mitglieder wurden über die downloadmöglichkeit informiert und können diese bei Bedarf in den Geschäftsstellen erneut anfordern.

Die vom HDE ermittelten Ergebnisse einer Trendumfrage haben ein niederschmetterndes Ergebnis: Zwei Drittel der Innenstadthändler sehen sich in Existenzgefahr – drei Viertel geben an, dass die staatlichen Hilfen unzureichend sind. Als Handelsverbände unternehmen wir alles, um diese Kernbotschaft in die Öffentlichkeit zu tragen. Die heutige HDE-Pressemitteilung mit der Forderung nach Nachbesserung der Finanzhilfen finden Sie hier.

Die Corona-Schutzverordnung wurde in wenigen Details geändert: Neben einer redaktionellen Änderung in
§ 14 Abs. 2 Satz 2 wurde § 16 angepasst:Abs. 1 Satz 2: „Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des MAGS“.Abs. 2 konkretisiert, wie Kreise und kreisfreie Städte agieren sollen, wenn die sog. 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersteigt: Sie „prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen“.

Die Corona-Einreiseverordnung wurde um einige Ausnahmen, deren Erforderlichkeit sich im Umsetzungsprozess der Verordnung erwiesen haben, ergänzt: Kinder unter 6 Jahren sind von der Test- und Absonderungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 6 + § 4 Abs. 2a). Die Gesundheitsämter können bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses im Einzelfall Ausnahmen von der Absonderungspflicht zulassen, wenn dies aus dringenden medizinischen oder sozial-ethischen Gründen (notwendiger Besuch von erkrankten Personen, besondere Betreuungsbedarfe, Teilnahme an Begräbnissen nächster Angehöriger etc.) erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2). § 5 Testverfahren, Testpflichten nach Bundesrecht“ legt in Abs. 1 für sämtliche Testpflichten die Geltung der RKI-Testanforderungen einheitlich fest und listet auf, welche Institutionen die Testungen durchführen dürfen; reine Selbsttests ohne Testzeugnis der ausgebenden Stelle genügen nicht. Abs. 2 stellt klar, dass die Testpflichten unabhängig von einer individuellen behördlichen Anordnung auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 des BMG gelten.Im Anschluss an die morgigen Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin erwarten wir keine unmittelbare Veränderung der Verordnungslage, da die Dauer der bisherigen Maßnahmen bis einschließlich 10.01.2021 festgelegt worden ist. Wir werden Sie wie gewohnt schnellstmöglich über die gefassten Beschlüsse informieren und bis dahin alles unternehmen, um die Rahmenbedingungen für unsere Branche möglichst positiv zu beeinflussen!


Information vom 23.12.2020

Themen:

1. Neue CoronaSChVO, u.a. mit Änderung der Zugangsbeschränkung für Einkaufscenter

2. Erreichbarkeit der Handelsorganisation

3. Aufhebung des Sonntagsfahrverbots verlängert und ausgeweitet

4. Aktuelle Informationen zur November- und Dezemberhilfe und zur Überbrückungshilfe

5. Regelungen zur Kurzarbeit

Die überarbeitete und ab heute gültige neue CoronaSchVO enthält für unsere Branche diese Änderungen:

– In § 11 (1) Nr. 8 wurde neu aufgenommen, dass der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig ist und dass anderen Personen der Zutritt nicht gestattet werden darf.

– In § 11 Abs. 4a ist die Berechnung der Zugangsbeschränkung von Einkaufszentren, Einlaufspassaegn und ähnlichen Einrichtungen neu geregelt: Für die Höchstkundenzahl ist nicht mehr die Center-Gesamtfläche, sondern jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Räumlich nicht abgetrennte Geschäfte z.B. in Vorkassenzonen sind hingegen in die Gesamtfläche einzuberechnen.

Unsere Geschäftsstellen sind vom 28.12. -30.12.2020 mit kleiner Besetzung unter den bekannten Daten erreichbar.

Die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes ist sortimentsunabhängig bis zum 31.01.2021 verlängert und
auch auf Leerfahrten ausgeweitet worden (siehe Mail des Verkehrsministeriums NRW)

Der Lobbyschwerpunkt in Berlin durch den HDE und in NRW durch den HV NRW bei allen wichtigen Entscheidungsträgern bleibt die Nachbesserung bei den Unterstützungszahlungen für den Einzelhandel. Wir erhalten zwar Signale, dass Verbesserungen möglich sein sollen, gesicherte Infos liegen Stand heute aber leider noch nicht vor.

Zur November- und Dezemberhilfe (vornehmlich Gastronomie etc.) – wissend, dass die ganz überwiegende Zahl unserer Mitgliedsbetriebe hier außen vor bleibt: Anträge können seit 25.11.2020 bis 31.01.2021 über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Für die Dezemberhilfe sollen Anträge bald („voraussichtlich ab Anfang Januar 2021“) über dieselbe Plattform bis 31.03.2021 möglich sein. Damit möglichst viele betroffene Unternehmen schnell erste Hilfen erhalten, werden für die Novemberhilfe bereits Abschläge ausgezahlt. Die Abschlagszahlungen wurden auf maximal 50.000 Euro erhöht. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, erhalten jetzt eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro. Parallel wird derzeit das Verfahren für die reguläre Bewilligung finalisiert. Diese soll für die Novemberhilfe in Kürze (lt. Bund „voraussichtlich ab Anfang Januar 2021“) starten. Das Wirtschaftsministerium NRW hat seine Informationsseite zur November-/Dezemberhilfe aktualisiert. Die aktualisierten FAQ des Bundes sind um die Dezemberhilfe erweitert worden.

Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes dürfen Sonderzahlungen nur berücksichtigt werden, wenn Sie gezwölftelt ausgezahlt werden. Resturlaub muss zunächst zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Neuer Urlaub, der noch nicht verplant worden ist, muss leider auch eingebracht werden. Weitere Informationen können Sie dem Rundschreiben von Unternehmer NRW und den aktuellen FAQ der BDA zum Kurzarbeitergeld entnehmen.


Information vom 21.12.2020

Themen:

1. Appell zur Nachbesserung der Unterstützungszahlungen

2. Rückwirkende Quarantäne und Testpflicht nach Einreise aus Großbritannien und Südafrika

3. Mietrecht – Musteranschreiben an Vermieter

4. Umfrageergebnisse

Der HDE hat mit diesem Brief erneut Nachbesserungen bei den Unterstützungszahlungen eingefordert. Kernbotschaft:

Die bereitgestellten Finanzmittel sind der Höhe nach ausreichend, aufgrund der bislang bekannten Förder- und Antragsbedingungen für breite Teile des betroffenen Handels aber nicht erreichbar. Im Einzelnen fordert der HDE:

(1) Fixkostenerstattung auf Basis einer Rohertragsberechnung in Höhe von 30 bis 40 % des Umsatzes auf entsprechende Nachweise durch den WP/Steuerberater.

(2) Zugang zur Überbrückungshilfe auch für Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 500 Mio. € Jahresumsatz.

(3) Streichung der Begrenzung des monatlichen Zuschussbetrages von 500.000 €.

(4) Berücksichtigung der Abschreibungen auf das Warenlager (Saisonware, „verderbliche“ Ware, auch Textilien) bei der Fixkostenberechnung.

(5) Aufhebung der Staffelung der Fixkostenentschädigung nach prozentualem Umsatzverlust bzw. notwendige,
entsprechende Anpassung.

(6) Abschlagszahlungen von bis zu 500.000 € mit sofortiger Auszahlungsmöglichkeit nach Antragstellung.

(7) Zudem müssten die Obergrenzen nach EU-Beihilferecht entsprechend hochgesetzt werden. Dazu sind ja bereits seitens der Bundesregierung die entsprechenden Anträge bei EU-Kommission gestellt worden.

(8) Das Verfahren ist über die bereits bestehenden IT-Programme der Bundesländer mit dem BMWI umzustellen,
so dass eine zeitnahe Auszahlung der Mittel erfolgen kann.

Die Kalkulationsgrundlagen für dieses Modell hat der HDE mit diesem Schema plausibilisiert. Der HV NRW hat sich gleichlautend an die NRW-Landesregierung mit der Bitte um Unterstützung gewandt.

Aufgrund der bekannt gewordenen Mutationen des Coronavirus hat NRW gestern mit dieser Verordnung für Einreisen aus Großbritannien und Südafrika reagiert: Einreisende aus diesen Ländern müssen für 10 Tage ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern in häusliche Quarantäne und sich unmittelbar vor oder bei der Einreise und dann nochmals nach 5 Tagen auf das Coronavirus testen lassen. Fällt der Test nach 5 Tagen negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.

Auf Grund der beschlossenen Gesetzesänderung zur pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage von Mietverträgen muss der Vermieter über das Ansinnen einer Mietminderung informiert werden. Ein entsprechendes Musteranschreiben ist per Mail an die Mitglieder rausgegangen.

Für Rückfragen stehen die Verbandsjuristen für Mitglieder zur Verfügung.

Die 4. Adventswoche ist nach dem erneuten Lockdown in nie gekannter Art und Weise verlaufen. Knapp 80 %
der Befragten mussten ab Mittwoch ihr Geschäft schließen. Im Gegensatz zum ersten Lockdown waren diesmal
jedoch viele Geschäfte geübt darin, dennoch für ihre Kunden erreichbar zu sein. 83 % gaben an, über Telefon oder
digitale Medien für Kunden erreichbar geblieben zu sein und Ware entweder durch Abholung oder verschiedene
Versandwege anbieten zu können. Dringend benötigte Umsätze konnten so zumindest teilweise gerettet werden,
blieben jedoch erheblich unter den Vorjahreswerten. Mehr als die Hälfte (56 %) musste Einbußen von 60 % und
mehr hinnehmen. Die vollständige Umfrageauswertung finden Sie hier.


Information vom 30.10.2020

CoronaSchVO ab 2.11.2020

wir haben soeben die ab dem 2. November geltende CoronoSchVO NRW erhalten, die nach der erfolgten Evaluierung einem völlig neuen Aufbau folgt.

Die bereits mitgeteilten Beschlüsse der Bund-Länder Abstimmung wurden nach erster Durchsicht vollumfänglich eingearbeitet. Hinweisen möchten wir insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Die bislang vornehmlich in einer Anlage zur Verordnung enthaltenen konkreten Hygieneregelungen sind nunmehr in einem neu eingefügten 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen geregelt.

Dort ist unter Abs. 4 Ziff. 4 klar geregelt, dass die Pflicht zum Vorzeigen eines Attest besteht, wenn Masken aus medizinischen Gründen nicht getragen werden können (und wie bisher Verweigerer aus der Einrichtung verwiesen werden).

Die Beschränkung der im Einzelhandel zulässigen Kundenanzahl wurde ankündigungsgemäß von eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche (vorher 7 Quadratmeter) festgelegt.

Die Regelung zur Sonntagsöffnung an den Adventssonntagen und am 3. Januar 2021 ist unverändert weiter enthalten.


Information vom 28.10.2020

Thema:

Der heutige Coronagipfel

###update 18:00 Uhr###

Hier ist die Endfassung des Beschlusses: BKMPK28102020end

Ab 2.11.2020 gilt u.a.:

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Am heutigen Vormittag findet die Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten statt. Den Entwurf des Beschlusspapiers für die heutige Sitzung haben Mitglieder von uns erhalten und kann erneut in den Geschäftsstellen angefragt werden. Ob dies dann doch auch die finale Beschlusslage sein wird, bleibt naturgemäß offen.

Die für uns wichtigsten Regelungsvorschläge:

  • Es ist kein Lockdown für den Einzelhandel vorgesehen – allerdings soll nur ein Kunde je 25 qm Verkaufsfläche zulässig sein.
  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll nur mit den Angehörigen des eigenen Haustandes und eines weiteren Hausstandes gestattet sein.
  • Gastronomische Betriebe sollen geschlossen werden.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet.
  • Alle Regelungen sollen ab dem 4. November bis Ende November gelten.

Für 13.00 Uhr ist eine Pressekonferenz angekündigt, um über die dann tatsächlich gefassten Beschlüsse zu informieren. Wir werden alle Ergebnisse schnellstmöglich an Sie weiterleiten!


Information vom 23.10.2020

Thema:

Umfrage zur Situation im Einzelhandel in den letzten zwei Wochen

Die Ergebnisse unserer regelmäßigen Befragung liefern uns eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Auch weiterhin möchten wir die aktuelle Entwicklung verfolgen und Sie im Online-Fragebogen um eine Einschätzung bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (12.10.-24.10.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen bitten. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

Jetzt teilnehmen


Information vom 21.10.2020

als pdf:Sondernewsletter_Corona_89_21.10.2020

Thema:

Corona-Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden

Betroffene Einzelhändler können ab heute die Corona-Überbrückungshilfe II beantragen. Die Anträge für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 können hier gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Die Überbrückungshilfe II des Bundes unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Folgende Verbesserungen wurden u.a. vorgenommen: Der Umsatzeinbruch, um die Hilfen beantragen zu können, wurde gesenkt. Statt bisher ein Umsatzeinbruch im April/Mai 2020 von 60 Prozent ist es nun ausreichend, wenn der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Alternativ reicht ein durchschnittlicher Umsatzrückgang im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent.

Die Fördersätze für die erstattungsfähigen Kosten betragen nun 90 anstatt 80 Prozent.

Die bisherigen Förderdeckel für kleine und mittelständische Unternehmen werden abgeschafft, alle Unternehmen können jetzt bis zu 50.000 Euro erhalten.

Die Personalkostenpauschale wird von 10 auf 20 Prozent verdoppelt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Ablauf der Antragstellung, zu Fristen und Förderhöhen.


Information vom 19.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_88_19.10.2020

Themen:

  1. Aktuelle Corona-Schutzverordnungen und Bußgeldkatalog
  2. § 11 Abs. 3 CoronaSchVO – Sonntagsöffnungen

In Folge der Abstimmung zwischen Bund und Ländern musste die NRW-CoronaSchVO geändert werden. Die aktuelle Fassung finden Sie hier, die dazugehörige Anlage zu den Hygiene- und Infektionsstandards finden Sie hier. Die maßgeblichen Änderungen befinden sich in § 15a CoronaSchVO – Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen. Die für den Handel geltenden Regelungen sind unverändert. Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier. Alle o.g. Verordnungen bzw. Regelungen sind ab dem 17.10.2020 in Kraft, vorerst befristet bis zum 31.10.2020. Die wichtigsten Fakten finden Sie anschaulich aufbereitet in einer übersichtlich gestalteten Galerie hier.

Mit § 11 Abs. 3 CoronaSchVO hat das Land NRW jedem Händler erlaubt, seine Verkaufsstelle unabhängig von einem besonderen Anlass und ohne vorherige Genehmigung der Kommune ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 6., 13. und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr zu öffnen. Diese Regelung tritt nach der jetzigen CoronaSchVO erst mit Ablauf des 03.01.2021 außer Kraft.Bitte beachten Sie: Der 4. Senat des OVG Münster hat ohne Not und Anlass (übrigens auch ohne Zuständigkeit des Senats) deutliche Kritik an dieser Verordnung geäußert – gewaltenteilungsmäßig an sich ein Unding, aber trotzdem Wasser auf die Mühlen der Gegner von Sonntagsöffnungen. Die Gewerkschaft ver.di hat bereits angekündigt, gerichtlich gegen die Verordnung vorgehen zu wollen. Rechtssicherheit gibt es daher leider nicht, was die Planung und Bewerbung von Sonntagsöffnungen weiterhin erschwert.


Information vom 16.10.2020

Thema:

Evaluierung der CoronaSchVO

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns um Mithilfe gebeten: Da die CoronaSchVO in den letzten Wochen und Monaten immer wieder angepasst wurde, soll nun eine Evaluierung erfolgen. Lesen Sie hier die Anfrage des Ministeriums. Um Ihre Interessen auch in diesem Fall bestmöglich zu vertreten, freuen wir uns, wenn Sie uns in der verlinkten Umfrage kurz die vier Fragen beantworten. Die Teilnahme an der Umfrage wird bis 19. Oktober 2020 möglich sein. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

Alle Mitgliedsbetriebe haben einen entsprechenden Link erhalten. Der Link wird an dieser Stelle nicht veröffentlicht. Gerne schicken wir Ihnen dieses erneut zu.


Information vom 14.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_86_14.10.2020

Thema:

Änderungen der Coronaschutzverordnung, Regelung zu VKOS

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat aktuell die ab 14. Oktober geltende Fassung der Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht. Unter anderem ist dort festgelegt, dass die Regelung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen (vgl. § 11 Abs. 3) erst mit Ablauf des 3. Januars 2021 außer Kraft tritt.

Die geänderten Verordnungen im Überblick:

Freizeit- und Vergnügungsstätten: Neben dem Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, ist nunmehr auch der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen untersagt, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2.

Private Feierlichkeiten: Private Feierlichkeiten sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes (vgl. § 15a Abs. 3). Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen fort (z. B. Höchstteilnehmerzahl von 150 Personen, vgl. dazu § 13 Abs. 5 S. 3).

Regionale Anpassungen in NRW-Risikogebieten: Die Corona-Schutzverordnung beinhaltet nunmehr weitergehende Regelungen zu regionalen Anpassungen an das Infektionsgeschehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 35 bzw. 50 liegt, vgl. § 15a. Auf diese zusätzlichen Maßnahmen hatten wir Sie bereits mit Rundschreiben GF LV – 481/20 vom 13. Oktober 2020 hingewiesen.

Ordnungswidrigkeiten: Die Corona-Schutzverordnung stellt klar, dass ein Zuwiderhandeln entgegen der o. g. Neuregelungen der Corona-Schutzverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 17, 32, 32a und 42.

Geltungsdauer: Die Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung ist nach wie vor bis zum 31. Oktober vorgesehen. Abweichend treten folgende Regelungen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft:
•Verbot von Musikfesten, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, vgl. § 8 Abs. 6
•Verbot von Sportfesten und ähnliche Sportveranstaltungen, vgl. § 9 Abs. 4
•Durchführung von Messen, Kongressen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlicheVeranstaltungen unter Berücksichtigung besonderer Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, vgl. § 11 Abs. 2 i.V.m. Kapitel XI der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“
•Verbot von großen Festveranstaltungen (z. B. Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste,Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen)

Erst mit Ablauf des 3. Januar 2021 tritt die Regelung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen (vgl. § 11 Abs. 3)außer Kraft.


Information vom 13.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_85_13.10.2020

Themen:

  1. Klarstellung zu verkaufsoffenen Sonntagen
  2. Erlass zur Umsetzung zusätzlicher Schutzmaßnahmen in NRW-Risikogebieten

In der CoronaSchVO vom 30. September 2020 regelt § 11 Abs. 3 die Öffnung der Geschäfte an den vier Adventssonntagen sowie am Neujahrssonntag (3.1.2021). Aus aktuellem Anlass hat sich das NRW-Wirtschaftsministerium noch einmal mit dem zuständigen Gesundheitsministerium (MAGS) abgestimmt und uns bestätigt, dass es keiner gesonderten Antragsstellung oder zusätzlichen Genehmigungen seitens der Kommunen bedarf.

Die Verordnung sieht damit vor, dass Geschäfte ohne weitere Regelungsnotwendigkeit zu den genannten Zeiten geöffnet werden dürfen.

Aktuell hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit einem Erlass die Umsetzung zusätzlicher Schutzmaßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten angeordnet, in denen die 7-Tage-Inzident den Wert von 35 bzw. 50 überschreitet.

Die Einzelheiten können die dem Sondernewsletter_Corona_85_13.10.2020 entnehmen. Die Änderungen betreffen nicht den Kern der Einzelhandelstätigkeit, sondern bezehen sich u.a. auf Veranstaltungen,  Versammlungen im öffentlichen Raum und gastronmische Einrichtungen.

Über die aufgezählten Maßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen können im Einzelfall auf kommunaler Ebene weiterhin ergriffen werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO). Das MAGS weist in dem Erlass ausdrücklich darauf hin, dass eine Erweiterung der Liste der verbindlich anzuordnenden Maßnahmen aufgrund des aktuell sehr dynamischen Infektionsgeschehens, der fortlaufenden Auswertung Ihrer Hinweise aus der Praxis und der weiteren fachpolitischen Beratungen ausdrücklich vorbehalten bleibt.


Information vom 13.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_84_13.10.2020

Thema:

Evaluierung der CoronaSchVO – Bitte um Unterstützung

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns um Mithilfe gebeten:

Da die CoronaSchVO in den letzten Wochen und Monaten immer wieder angepasst wurde, soll nun eine Evaluierung erfolgen.
Um Ihre Interessen auch in diesem Fall bestmöglich zu vertreten, freuen wir uns, wenn Sie uns in der an Sie verschickten Umfrage kurz die vier Fragen beantworten. Die Teilnahme an der Umfrage wird bis 19. Oktober 2020 möglich sein. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich! Wer den Link erneut zugeschickt haben möchte, melde sich bitte in deiner der Geschäftsstellen vom Handelsverband.


Information vom 12.10.2020

als pdf: SonderNewsletter_Corona_83_12.10.2020

Thema:

Überblick zu den aktuellen Finanzierungsinstrumenten


Information vom 09.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_82_09.10.2020

Themen:

  1. Umfrage zur aktuellen Situation im Einzelhandel – Bitte nehmen Sie hier teil!
  2. Evaluierung der CoronaSchVO

Die Ergebnisse unserer regelmäßigen Befragung liefern uns eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Auch weiterhin möchten wir die aktuelle Entwicklung verfolgen und Sie im Online-Fragebogen um eine Einschätzung bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (28.09.-10.10.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen bitten. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

Ihre Teilnahme ist hier möglich

Die Ergebnisse der letzten Umfrage finden Sie hier.

Das NRW-Gesundheitsministerium bittet die Handelsorganisation um Mithilfe bei der Evaluierung der Regelungen der NRW-CoronaSchVO bis zum 23.10.2020 und stellt folgende Fragen:

Welche Regelungen haben sich bewährt und werden von Kunden und Beschäftigten akzeptiert?

Welche Regelungen führen vor Ort zu den größten Umsetzungsproblemen?

Wo bestehen Möglichkeiten zur Vereinheitlichung von Regelungen?

Wo führen die unterschiedlichen Regelungen der §§ 3 – 15 und der Anlage zu Abgrenzungsschwierigkeiten?

Wenn Sie hierzu aus Ihrer Praxis Aussagen machen können, dann bitten wir Sie um die Übersendung bis spätestens zum 22.10., damit wir Ihre Angaben gemeinsam mit unserer Einschätzung rechtzeitig an die zuständigen Stellen übermitteln können.


Information vom 08.10.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_81_08.10.2020

Themen:

  1. Aktualisierte Corona-Einreiseverordnung
  2. Anpassung der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
  3. Insolvenzaussetzungsgesetz

Die jetzt aktualisierte Corona-Einreiseverordnung klärt einige Fragen zur Meldepflicht u.a. für den „kleinen Grenzverkehr“ und für Grenzpendler/Grenzgänger:Personen, die sich weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet oder in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind von der Meldepflicht beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 2).Personen, die einen der übrigen Quarantäne-Ausnahmetatbestände regelmäßig erfüllen, genügen der Meldepflicht durch die einmalige Meldung dieses Reiseverhaltens. Das gilt u. a. für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (§ 3 Abs. 4 Nr. 1), und für Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in das Bundesgebiet einreisen bzw. sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (§ 3 Abs. 4 Nr. 5).

Auf Grund des aktuellen Infektionsgeschehens soll als bundeseinheitliche aber landesspezifisch veränderbare Regelung die Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende ab 15.10.2020 angepasst werden:

Dauer der Quarantäne: Die Dauer wird von vierzehn auf zehn Tage verkürzt.

Quarantäne-Anordnung: Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort abzusondern.

Vorzeitige Beendigung der Quarantäne: Die Selbstisolation kann durch einen negativen Test ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden.

Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung: Die Quarantänepflicht gilt nicht bei zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder für bis zu fünf Tage in einem Risikogebiet, sofern ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt ist und die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber oder Auftragnehmer bescheinigt wurde. Personen, die zur Durchführung zwingend notwendiger, nicht aufschiebbarer geschäftlicher Tätigkeit für bis zu drei Tage oder bis zu fünf Tage einreisen, müssen ebenfalls nicht in Quarantäne, sofern ein zweiter Test drei Tage nach Einreise sichergestellt ist und die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Arbeitgeber oder durch den Auftragnehmer bescheinigt wird. Nach wie vor gilt ferner eine Ausnahme für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, wenn sie unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben, sofern die weiteren in der Verordnung neu eingeführten Voraussetzungen am Urlaubsort vorliegen, u.a. ein Schutz- und Hygienekonzept.

Außerdem möchten wir Sie darüber informieren, dass die „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
–Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes“ am 30. September 2020 im Bundesgesetzblattveröffentlicht wurde und am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass dieInsolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO für den Insolvenzgrund der Überschuldung weiter bis zum 31.Dezember 2020 ausgesetzt bleibt, wenn die Insolvenzreife auf der Coronakrise beruht und Sanierungsaussichtenbestehen.


Information vom 30.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Coronoa_80_30.09.2020

Thema:

Neue Corona-Schutzverordnungen für den Monat Oktober

anbei senden wir Ihnen die neuen Corona-Schutzverordnungen.

Die wesentlichen Änderungen den Handel betreffend:
In § 2 Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte wurde ergänzt, dass auch für eine ausreichende Belüftung geschlossener Räume zu sorgen ist.

Der § 11 Handel, Messen und Kongresse ist um die Weihnachtsmärkte ergänzt worden, auch hier müssen die in der Anlage festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden.

Hier wurde außerdem ein neuer Absatz zum Thema verkaufsoffene Sonntage hinzugefügt: § 11.3: „Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am29.November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.“

Im Folgenden finden Sie die neuen Verordnungen als PDF-Dateien zum Download:

Corona-Schutzverordnung

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“

Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Corona-Betreuungsverordnung

Corona-Einreiseverordnung


Information vom 30.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_79_30.09.2020

Themen:

  1. Eilmeldung: NRW Landesregierung regelt verkaufsoffene Sonntage in der Adventszeit in CoronaSchVO
  2. Bund-Länder-Beschlüsse vom 29.09.2020

Der soeben noch stattfindenden Pressekonferenz des NRW-Gesundheitsministers Karl-Josef Laumann wurdevorgestellt, dass in der Adventszeit sonntags aus Infektionsschutzgründen eine Ladenöffnung in der Zeit von 13.-18.00Uhr stattfinden darf.

Bei ihrer gestrigen Videokonferenz haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Beschlüsse zur Eindämmung der Corona-Pandemie gefasst, die Sie unter diesem Link finden.


Information vom 25.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_78_25.09.2020

Thema:

Umfrage: Bitte nehmen sie teil!

die Ergebnisse unserer regelmäßigen Befragung liefern uns eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Auch weiterhin möchten wir die aktuelle Entwicklung verfolgen und Sie im Online-Fragebogen um eine Einschätzung bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (14.09.-26.09.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen bitten. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!


Information vom 18.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_77_18.09.2020

Thema:

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht!

auf Grund des unermüdlichen Einsatzes der Handelsorganisation werden die Überbrückungshilfen ab sofort angepasst. Damit werden viele Einzelhändler die Möglichkeit der Überbrückungshilfen bekommen.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums nach.

Folgende Änderungen wurden am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  4. Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Information vom 14.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_76_14.09.2020

Thema:

Verlängerung der Überbrückungshilfe für KMU

Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Nach ersten Informationen auf der Überbrückungshilfe-Internetseite des Bundes soll die 2. Phase der Über-brückungshilfe die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfassen. Anträge für die 2. Phase können
voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Vor dem Hintergrund der bisher vergleichsweise niedrigen Zahl an Anträgen für die Überbrückungshilfe werden aktuell auch Anpassungen in der Programmgestaltung diskutiert. Hierzu befinden wir uns sowohl mit dem NRW-Wirtschaftsministerium als auch mit einzelnen Fraktionen des Landtags im Gespräch und haben verschiedene Hinweise und Forderungen zum Umfang und zu den Kriterien der Überbrückungshilfe, die an uns herangetragen worden waren, eingebracht.

Sobald nähere Informationen zur 2. Phase und deren Ausgestaltung vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren.


Information vom 11.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_75_11.09.2020

Themen:

  1. Umfrage: Bitte nehmen sie hier teil!
  2. „Nicht nur klicken, auch anfassen!“ – Kampagne zur Stärkung des lokalen Einzelhandels startet am 15.09.

Die Ergebnisse der regelmäßigen Befragung liefern uns eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere in den Gesprächen mit Entscheidungsträgern aus Politik und Verwaltung. Um auch weiterhin die aktuelle Entwicklung verfolgen zu können, bitten wir Sie um Ihre Einschätzung bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (31.08.-12.09.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten – herzlichen Dank ! Jetzt teilnehmen!

Nicht nur klicken, auch anfassen!“ Unter diesem Motto starten am 15.09. die Handelsverbände mit Unterstützung der SIGNAL IDUNA eine kollaborative 360° Kampagne, die das Einkaufserlebnis als sinnliche Erfahrung inszeniert, deren Ziel es ist, die Innenstädte zu beleben und den durch die Corona-Pandemie stark in Mitleidenschaft gezogenen lokalen Einzelhandel zu unterstützen. Herzstück der Kampagne ist ein Imagevideo, das die beim Einkauf erlebten, unterschiedlichen Sinne betont. „Einen kuscheligen Pullover anfassen, an Parfüm oder Blumen riechen, die neue Lieblingsplatte im Plattenladen hören, mit der Familie durch liebevolle Läden stöbern und dabei durch die neue Sonnenbrille sehen – lokales Einkaufen spricht alle unsere Sinne an und genau das macht es zu einem emotionalen Erlebnis.“

So können Sie mitmachen: Als Händler und Mitglied der Handelsverbände können Sie sich über ein Download-Portal passende Materialien herunterladen, um aktiv die Kampagne zu unterstützen und Teil davon zu werden.

Die Microsite nichtnurklicken.de zeigt die komplette Kampagne inklusive Imagefilm in Aktion. Sie ist zugleich Landingpage für alle Interessenten und Händler und beinhaltet das Download-Portal. Dieses Informationsblatt bietet alle wichtigen Fakten auf einen Blick. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Information vom 01.09.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_74_01.09.2020

Themen:

  1. Coronaschutzverordnung verlängert – regionale Schutzmaßnahmen bei Infektionsanstieg auf 35 / 100.000
  2. Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaSchVO
  3. Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) verlängert
  4. OVG NRW untersagt coronabedingte verkaufsoffene Sonntage

Die CoronaSchVO ist bis zum 15. September verlängert worden. Hygienemaßnahmen wie die allgemeine Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 m bleiben bestehen. Festveranstaltungen wie Volksfeste, Schützenfeste oder Weinfeste bleiben bis 31.12.2020 untersagt. Konkret gilt u.a.:
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Inhaber, Leiter, Beschäftigte, Kunden, Nutzer in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen in umbauten Räumen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen.
§ 2 Abs. 3 Satz 3: Pflicht nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas, o.ä.) oder durch das Tragen eines das Gesicht bedeckenden Visiers ersetzt werden
§ 2 Abs. 3 Satz 5: Personen, die die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der Einrichtungen auszuschließen.
§ 11 Abs. 1: Pflicht, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Neu – § 15a Regionale Schutzmaßnahmen: Bei Anstieg der Neuinfektionen in 7 Tagen auf 35 pro 100.000 Einwohner können, bei Anstieg auf 50 müssen regional zusätzliche Schutzmaßnahmen beschlossen werden.
Umgang mit Veranstaltungen: Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept bei Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen muss darlegen, wie die An- und Abreise der Personen unter Einhaltung der Belange des Infektionsschutzes erfolgt, wie der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die besondere Infektionshygiene gewährleistet werden. Neu ist auch: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern müssen die Kommunen vor der Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Gesundheitsministeriums einholen.

Ordnungswidrigkeiten im Handel:
Verstoß: Betreten der in § 2 Abs. 3 Nr. 4 genannten Einrichtungen oder Nutzung der genannten Angebote ohne Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung / Adressat: Nutzerin, Nutzer / Regelsatz: 50 Euro
Verstoß: Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der in § 11 Abs. 1 genannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl von Kunden / Adressat: Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a. / Regelsatz: 500-1.000 Euro je nach Geschäftsgröße.

Die CoronaEinrVO ist mit leichten Änderungen bis zum 15.09.2020 verlängert worden. Danach müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, unverzüglich beim Gesundheitsamt melden (§ 2 Abs. 1), sich in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für 14 Tage absondern (§ 3 Abs. 1), es sei denn, sie weisen keine Symptome auf und sie verfügen über ein nicht mehr als 48 Stunden altes negatives ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache (§ 3 Abs. 3).

Das OVG NRW hat die auf Grundlage des NRW Runderlasses vom 14.07.2020 veröffentlichten Verordnungen der Städte Lemgo und Bad Salzuflen zur Zulassung verkaufsoffener Sonntage, die coronabedingt ausgefallen waren, am 28.08.2020 für offensichtlich rechtswidrig und nichtig erklärt. Damit dürfte auch der Runderlass hinfällig sein.


Information vom 28.08.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_73_28.08.2020

Themen:

  1. Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie vom 27.08.2020
  2. Vergütungspflicht bei Quarantäne für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten
  3. Umfrage: Bitte nehmen Sie hier teil!

Laut gestriger Abstimmung von Bund und Ländern soll gelten:
Die bisherigen Abstands- und Hygieneregeln, sowie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bleibt im bisherigen Umfang bestehen.
-Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich in Quarantäne begeben, die frühestens nach 5 Tagen durch negativen Testbefund beendet werden kann.
-Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregeln nicht möglich ist, bleiben mindestens bis 31.12.2020 untersagt.
-Eltern sollen mehr Krankentage für die Pflege kranker Kinder erhalten. Für NRW hat Ministerpräsident Laschet angekündigt, dass das Bußgeld für Maskenverweigerer 150,- EUR beträgt, dass kostenlose Test für Reiserückkehrer bis 01.10.2020 kostenlos möglich sind, dass für private Feiern eine Obergrenze von 150 Personen besteht und dass Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen zwischen Kommune und Land abgestimmt werden müssen.
=> Richten Sie sich schon einmal auf diese Maßnahmen ein, die in die neuen Verordnungen eingearbeitet werden. Sobald der genaue Wortlaut bekannt ist, werden wir Sie informieren.

Zur Vergütungspflicht bei „häuslicher Quarantäne“ nach Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten hat sich Bundesgesundheitsminister Spahn missverständlich geäußert (keine Pflicht Urlaub zu nehmen, kein Verdienstausfall). Diese Rechtsauffassung ist nicht korrekt. Die BDA weist auf Folgendes hin:
-Arbeitnehmer, die während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten können, erbringen ihre Leistungspflicht und erhalten dafür vom Arbeitgeber Entgelt.
-Ist die Arbeit im Homeoffice nicht möglich, erlischt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
-Wird die Quarantäne aufgrund einer pandemischen Situation angeordnet, handelt es sich nicht um ein persönliches Leistungshindernis, sondern ein allgemeines Lebensrisiko.
-Eine Quarantäne ist nicht kurzfristig, so dass auch insoweit kein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB besteht.-Arbeitnehmer können in Absprache mit dem Arbeitgeber das Erlöschen des Entgeltanspruchs z. B. durch den Einsatz von Urlaub oder Guthaben auf Arbeitszeitkonten abwenden.-Begibt sich der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet, liegt ein „Verschulden gegen sich selbst“ vor, sodass keine Vergütungspflicht besteht.
-Bei behördlicher Anordnung einer Quarantäne oder bei Anordnung durch Rechtsverordnung gilt das Infektionsschutzgesetz.
=> Alles Wichtige zu diesem Thema erfahren Sie von unseren Verbandsjuristen.

Die bisherigen Umfrageergebnisse waren in den Gesprächen mit Politik und Verwaltung sehr hilfreich. Um auch weiterhin die aktuelle Entwicklung einschätzen und gegenüber den Entscheidungsträgern plausibel darstellen zu können, bitten wir Sie um Ihre Lagebewertung bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (17.08.-29.08.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen.
=> Hier können sie teilnehmen. Herzlichen Dank!


Information vom 20.08.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_72_20.08.2020

Thema:

Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe

NRW Wirtschaftsminister Pinkwart hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 eingesetzt (siehe Pressemitteilung vom 19.08.2020). Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge:

Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar, d.h. die Einnahmen werden um solche Personalkosten bereinigt,die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.

Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraumsangefallen wären, können angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich ineigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.

– Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip, d.h. Unternehmen erhalten die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen

Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211-7956 4995 gestellt werden.

Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren finden Sie auch hier.


Information vom 14.08.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_71_14.08.2020

Themen:

  1. Neue Corona-Verordnungen für die Zeit vom 11.08. bis 31.08.2020
  2. Corona-Einreiseverordnung
  3. Umfrage – bitte nehmen Sie hier teil!
  4. Förderung der Digitalisierung, Antragsfrist für NRW-Förderprogramm verlängert!

Am 11.08.2020 sind die Corona-Verordnungen leicht modifiziert bis zum 31. August verlängert worden (siehe regulären Newsletter vom 12.08.2020). Neu eingeführt wurde ein Bußgeld von 150 Euro bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im ÖPNV. Die Verordnungen sind hier veröffentlicht.

Dort findet sich auch ein übersichtlicher Bußgeldkatalog. Für den den Handel betreffenden § 11 CoronaSchVO gilt:

Verstoß: Betrieb einer Handelseinrichtung ohne Sicherstellung der dort genannten geeigneten Vorkehrungen oder Betrieb trotz Überschreitung der Höchstzahl von Kunden.

Adressat: Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung ö.a.

Regelsatz: 500 – 1.000 Euro je nach Geschäftsgröße.

2.1. Die NRW-CoronaEinrVO verpflichtet jeden, der sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, sich in eine 14-tägige Absonderung zu begeben und sich beim Gesundheitsamt zu melden.

2.2. Einreisende aus Risikogebieten sind zudem verpflichtet, sich nach ihrer Rückkehr auf eine COVID-19-Infektion testen zu lassen oder ein bereits vorhandenes Testergebnis, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzulegen. Das negative Testergebnis ist dem Gesundheitsamt auf Anforderung bis zu 14 Tage nach der Einreise vorzulegen.
2.3. Arbeitgeber sind bei Rückkehrt eines Arbeitnehmers aus einem Risikogebiet berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten (Anordnung von Homeoffice für den Rückkehrer, wenn das nicht geht – Freistellung). Arbeitgeber dürfen Rückkehrer danach fragen, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsrückkehrern beantworten die Verbandsjuristen.

Die regelmäßigen Umfrageergebnisse liefern eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit Politik und Verwaltung. Daher bitten wir Sie hier erneut um Ihre Einschätzung bezogen auf die zwei Wochen vom 03. bis 15.08.2020 im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen.

Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

4.1. NRW fördert mit diesem Projektaufruf Digitalmaßnahmen mit bis zu 12.000 EUR. Wegen der großen Nachfrage wurde die Antragsfrist bis zum 15. September verlängert.

4.2. Die NRW-Digitalcoaches begleiten Händler auf ihrem individuellen Weg der Digitalisierung.

4.3. Das Bundeswirtschaftsministerium unterstützt KMU mit dem neuen Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“. Mit finanziellen Zuschüssen sollen Firmen dazu angeregt werden, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren. Anträge sind ab 07.09. möglich.


Information vom 06.08.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_70_06.08.2020

Themen:

  1. Wirtschaftliche Lage im Einzelhandel bleibt angespannt – Umfrage-Auswertung,
  2. Informationen zum Schulbeginn

Die Ergebnisse der aktuellen Umfrage zur wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel bestätigen uns in unseren Aktivitäten, auf Bundes-, Landes- und Regionalebene die große Gefährdung zentraler Einkaufsbereiche und zahlreicher Einzelhandelsbetriebe zu thematisieren und weitere Unterstützungsmaßnahmen einzufordern. Die kontinuierliche Fortschreibung der Umfrageergebnisse bildet dabei die Grundlage für Gespräche mit den Entscheidungsträgern auf allen Ebenen.

Die wesentlichen aktuellen Umfrageergebnisse:

Kundenfrequenzen und Umsatz:
Der Anteil derjenigen, die im Vergleich zum Vorjahreszeitraum die 80-Prozentmarke überschritten sehen, ist leicht angestiegen. Gleichzeitig hat sich der Anteil derjenigen, die unterhalb der 40 Prozentmarke bei Frequenz und Umsatz bleiben, verstetigt und liegt mit aktuell 28,4% (Frequenz) bzw. 23,8% (Umsatz) in etwa bei einem Viertel der Umfrageteilnehmer.

Maskenpflicht:
Trotz weitgehend beanstandungsfreien Kundenverhaltens in puncto Einhaltung der Hygiene- und Abstandsgebote wird von zunehmenden Diskussionen mit der Kundschaft berichtet.

Soforthilfeabrechnung:
Nur etwa ein Viertel rechnet nicht mit einer Rückzahlung, jeder Sechste erwartet eine vollständige Rückzahlungspflicht. Der größte Unmut richtet sich gegen die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit der Personalkosten (vorrangig bei Minijobbern), die „Bestrafung“ von Stundungen bzw. Zahlungsverschiebungen in spätere Monate, die starre zeitliche Bezugnahme auf drei Monate ab Antragstellung sowie die entgegen der Ankündigung (Umsatzausfall) nun andere Form der Abrechnung.

Drohende Geschäftsaufgabe:
Jeder Sechste sieht eine große bis sehr große Gefahr, während rund 60% sich als eher nicht oder gar nicht von Geschäftsaufgabe bedroht sehen.

Alle Ergebnisse und die dazu gehörenden Grafiken finden Sie hier.

Dieses Konzept der Landesregierung zum Übergang in den Regelbetrieb mit Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/21 sieht u.a. vor:

– Maßnahmen bzgl. Infektionsschutz, Hygiene und Testungen

– Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte

– Rechtlicher Rahmen sowie pädagogische Hinweise zum Unterricht auf Distanz

– Nutzung digitaler Endgeräte und eines Lernmanagementsystems

– Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

– Berufliche Orientierung im Rahmen von „Kein Abschluss ohne Anschluss (KAoA)“

– Unterschiedliche Formate zur Berufsberatung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)


Information vom 03.08.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_69_03.08.2020

Themen:

  1. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Erläuterungen gibt es hier
  2. Verlängerte Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfe: 30.09.2020

Die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist hier veröffentlicht worden. Die Förderung soll KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützen:

– 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung

– 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung

– 75 % Zuschuss zum Arbeitgeber-Brutto bei Vermeidung von Kurzarbeit

– 3.000 € bei Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbilders

Für das Programm Ausbildungsplätze stehen insgesamt 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € in diesem und 350 Mio. € im nächsten Jahr. Das Programm ist zum 1. August 2020 in Kraft getreten.Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ mit u.a. Erläuterungen der Voraussetzungen und Antragsformularen finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig:
– Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten.

– Die Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ kann nicht mit Förderungen aufanderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder kombiniertwerden, die die gleiche Zielrichtung oder den gleichen Inhalt haben.

– Unternehmen müssen die Förderung bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen und hierfür dieAntragsformulare der Bundesagentur für Arbeit verwenden.

– Zusätzlich zum Antrag wird eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (z.B. IHK oderHWK) benötigt.

– Zudem muss eine De-minimis-Erklärung abgeben werden.

Wir empfehlen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine zeitnahe Antragstellung, da der Zuwendungsgeber über die Anträge nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen im Rahmen der für die entsprechende Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten gemeinsam verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Beachten Sie bitte auch die jeweiligen Fristen für eine Antragstellung.

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen bis zum 30.09.2020 verlängert (siehe z.B. FAZ, Bundessteuerberaterkammer, Deutsche Handwerkszeitung, …). Im FAQ auf der offiziellen Seite zur Überbrückungshilfe ist jetzt ebenfalls der 30.09. 2020 als Antragsfristende angegeben: „Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.“ (Punkt 3.5)Für Fragen gibt es eine Hotline: +49 69 273169555 (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr). Für weitere Kontaktmöglichkeiten hier klicken.


Information vom 31.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_68_31.07.2020

Themen:

  1. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Förderrichtlinie wird am 31. Juli 2020 veröffentlicht
  2. Corona-Überbrückungshilfe – Hinweis auf aktualisierte FAQ
  3. NRW.BANK stockt Eigenkapitalangebot auf
  4. Einhaltung der Corona-Regeln: HDE-Präsident appelliert an Verantwortungsgefühl und Disziplin
  5. Umfrage: Bitte nehmen Sie hier wieder teil!

Die erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ist heute veröffentlicht worden, die Vorabfassung finden Sie hier. Eckpunkte und erste FAQ finden Sie auf der Homepage des BMBF und des BMAS.

Ziel des Programms: Unterstützung von ausbildenden KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern, u.a. mit

– einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung,

– einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung,

– einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) oder

– einer „Übernahmeprämie“ (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) in Höhe von 3.000 €.

Das Programm tritt am 1. August 2020 in Kraft. Antragstellung ist über die Bundesagentur für Arbeit ab nächster Woche möglich.

Das FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe des Bundes ist aktualisiert worden. Näher ausgeführt als bisher wird beispielsweise die Definition des Umsatzes (Frage 1.3); hinzu kommen z.B. Hinweise zu Unternehmen mit starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäftes (z.B. Frage 1.1) oder Erläuterungen zu den begründeten Ausnahmefällen (Frage 2.3). Den jeweils aktuellen Stand der FAQ-Liste finden Sie hier. Auf die FAQ-Liste verweist auch das Land NRW ergänzt um spezifische FAQs zur NRW-Überbrückungshilfe Plus.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern, erhöht die NRW.BANK das Volumen ihres Förderprogramms „NRW.Start-up akut“ und stellt der Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH (KBG NRW) zusätzliche Mittel für stille Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen und damit zur Stärkung deren Eigenkapitalbasis bereit.

Angesichts steigender Infektionszahlen mahnt HDE-Präsident Josef Sanktjohanser, wieder mehr Disziplin bei der Einhaltung der Coronaregeln an, um die Gefahr einer zweiten Pandemiewelle zu minimieren. Bei einem zweiten Lockdown seien viele Handelsunternehmen nicht mehr zu retten. Lesen Sie hier den vollständigen Appell.

Die Ergebnisse unserer regelmäßigen Befragung liefern uns eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Daher bitten wir Sie hier um Ihre Einschätzung der letzten beiden Wochen (20.07. – 01.08.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten – herzlichen Dank.


Information vom 28.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_67_28.07.2020

Themen:

  1. Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG, FAQ-Papier des BGM
  2. Kurzarbeitergeld: Aktualisierung der BDA-FAQ zum KuG
  3. Neue Testung + Ankündigung einer Testpflicht für Ein- / Rückreisende aus Risikogebieten
  4. „Privat“ veranlasste Corona-Tests für die Belegschaft von Mitgliedsbetrieben
  5. Keine zweite Welle riskieren – Aufruf zur Umsicht

Information vom 24.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_66_24.07.2020

Thema:

Corona-Überbrückungshilfe
NRW-Richtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Wie berichtet (Sondernewsletter vom 09.07.2020) ist die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.

Inzwischen sind die Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen veröffentlicht, in denen u.a. hilfreiche Angaben zum Zweck der Überbrückungshilfe. Zur Antragsberechtigung, zu den förderfähigen Kosten oder zum Verhältnis zu anderen Hilfen enthalten sind.

Auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums NRW finden Sie weitere wichtige Informationen rund um die Überbrückungshilfe sowie ein hilfreiches FAQ und ein übersichtliches Schema. Bei Fragen zur Überbrückungshilfe und zur NRW Überbrückungshilfe Plus steht Ihnen die folgende Hotline zur Verfügung: 0211-7956 4996


Information vom 23.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_65_23.07.2020

Thema:

Umfrageergebnisse zur wirtschaftlichen Lage – Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe-Abrechnung bereitet Sorgen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, für die zahlreiche Teilnahme an der Umfrage bedanken wir uns herzlich! Ihre Antworten helfen uns sehr in der Einschätzung der Lage und in der Kommunikation und Lobbyarbeit gegenüber Politik und Verwaltung.

Ergebnisse zur wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel:

Tendenziell zeigt sich eine stabile Entwicklung, wenngleich die Zahlen nicht ganz an die der beiden Vorwochen heranreichen. Etwa jedes zweite Geschäft berichtet weiterhin von einem Frequenz- und Umsatzniveau von 80 Prozent und mehr gegenüber dem Vorjahr. Die Sorge vor einer möglichen Geschäftsaufgabe bewegt sich auf stabilem Niveau – ein gutes Viertel der Händler sieht für sich aktuell „keine Gefahr“, rund 15 Prozent schätzen jedoch die Gefahr als „groß“ bis „sehr groß“ ein.

Abrechnung der NRW-Soforthilfe:

Aktuell belastet die Unsicherheit zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe die Händlerschaft. Rund vier Fünftel der Geschäfte hatten diese beantragt, nahezu die Hälfte davon (46 Prozent) hat bereits eine Aufforderung zur „Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW Soforthilfe 2020“ erhalten. Ein nur geringer Teil ist dieser Aufforderung bereits nachgekommen. Nur 30 Prozent gehen dabei derzeit davon aus, dass sich keine Rückzahlungspflicht ergeben wird; drohen Rückzahlungen, geht fast die Hälfte davon aus, die Soforthilfe vollständig zurückzahlen zu müssen. Auf Betreiben unseres Landesverbandes ist das Rückmeldeverfahren erfreulicherweise angehalten worden. Es wird empfohlen, mit der Rückmeldung noch bis zur Klärung gemeldeter Problemstellungen zu warten.

Überbrückungsgeld:

Der Handel bleibt weiterhin zurückhaltend, nur etwa jeder Neunte prüft oder plant eine Antragstellung.

Hygienemaßnahmen:

Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen bleibt stabil auf hohem Niveau, jedoch bereitet den Händlern die konsumtrübende Wirkung der Maskenpflicht Sorgen.

Die übersichtlichen Grafiken zu den Umfrageergebnissen finden Sie hier.


Information vom 17.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_64_17.07.2020

Themen:

  1. Umfrage zur Lage im Einzelhandel – bitte teilnehmen!
  2. Besprechung des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen/Chefs der Staats-/Senatskanzleien

Die Ergebnisse der regelmäßigen Befragung liefern eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Dies hat bereits in der Politik zu einem besseren Verständnis der besonderen Lage im Einzelhandel beigetragen, was sich nicht nur in der Begründung des Runderlasses zur Nachholung ausgefallener verkaufsoffener Sonntage zeigt. Um auch weiter mit verlässlichen, aussagekräftigen und verallgemeinerungsfähigen Daten und Fakten argumentieren zu können, bitten wir Sie um Ihre Einschätzung der Lage bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (06.07. – 18.07.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich! Hier nehmen Sie an der Umfrage teil.

Am 16. Juli haben Bundeskanzleramt und Staats-/Senatskanzleien u.a. besprochen (siehe Pressemitteilung):

– Bei kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage wird ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörde umgesetzt und das RKI einbezogen.

– Beschränkungen sollen nur in dem Umfang gelten, in dem sie zur Bekämpfung des Ausbruchs und zur Verhinderung einer Ausbreitung in die Fläche notwendig sind. Dabei ist die Isolierung von Kontakt- bzw. Ausbruchsclustern im Vergleich zu regionalen Beschränkungsmaßnahmen ein milderes Mittel.

Reiserückkehrer aus dem Inland, die sich mehrtägig in einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, gelten nicht als Ansteckungsverdächtige, soweit sie die dort geltenden Beschränkungen befolgt haben.

Reiserückkehrer aus dem Ausland sowie andere Einreisende, die sich innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, bleiben verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben sowie sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten (sog. Absonderung). Eine fortlaufend aktualisierte Liste der Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut hier veröffentlicht.

Fragen im Zusammenhang mit Urlaub, Arbeitnehmerpflichten bei Reisen in und Rückkehr aus Risikogebieten sowie zu Rechten und Pflichten des Arbeitgebers in diesen Zusammenhängen beantworten die Verbandsjuristen.


Information vom 16.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_63_16.7.2020

Thema:

Weitere Informationen zum Anhalten des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe

Zum Anhalten des Rückmeldeverfahrens sind weitere Einzelheiten bekannt geworden. Zudem hat das NRWWirtschaftsministerium auf Twitter eine Grafik veröffentlicht, auf der u.a. die Hotline für Fragen (0211/79564995) und die Infoseite des Ministeriums zu finden sind.

Worum geht es?
Mit dem Ende des Förderzeitraums wurden ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich insbesondere nicht von Kurzarbeit abgedeckte Personalkosten und die Abrechnung gestundeter Zahlungen als problematisch erwiesen. Nachdem der Bund die Länder um Stellungnahme zum Abrechnungsverfahren gebeten hat, hat NRW offene Punkte mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen angehalten.

Was ist zu tun …
… bei bereits erfolgter Rückmeldung/Rückzahlung?

Sowohl Rückmeldungen als auch Rückzahlungen werden in der Antragsteller-Datenbank bzw. auf den Konten der Bezirksregierungen verbucht. Den Unternehmen soll dadurch kein Nachteil entstehen. Auch sie sollen von etwaigen Verbesserungen der Rückmeldebedingungen profitieren.

… bei erhaltener Aufforderung zur Rückmeldung, aber noch nicht erfolgter Rückmeldung/Rückzahlung?
Unternehmen, die sich trotz Aufforderung weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt haben, sollen bis zum Abschluss der Gespräche zwischen Bund und Ländern abwarten und von Rückzahlungen auf Konten der Bezirksregierungen absehen. Der Link zum Online-Rückmeldebogen wurde vorübergehend deaktiviert. Wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind, werden sie erneut kontaktiert.

… bei noch nicht erhaltener Aufforderung?
Unternehmen, die bisher noch nicht zur Rückmeldung aufgefordert wurden, werden kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind. Die Aussetzung des Verfahrens und die angekündigte Klärung der kritischen Punkte begrüßen wir ausdrücklich. Nachdem uns aus Mitgliedskreisen entsprechende Hinweise zum Rückmeldeverfahren erreichten, hatten wir
iese unmittelbar über unseren Landesverband an das Wirtschaftsministerium weitergegeben. Wir werden das Thema weiterhin eng begleiten und Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen informieren.


Information vom 15.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_62_15.07.2020

Thema:

Land NRW hält Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe an und setzt sich für Verbesserungen ein

Unser Landesverband hat ebenso wie andere Branchenverbände auch die Unstimmigkeiten bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bereits frühzeitig gegenüber dem NRW-Wirtschaftsministerium zur Sprache gebracht, insbesondere dass die Abrechnung der NRW-Soforthilfe im Zuge des gegenwärtigen Rückmeldeverfahrens zur „Ermittlung des Liquiditätsengpasses“ bei vielen Soforthilfe-Empfängern für große Verwirrung und Frustration gesorgt hat. Gestern Abend hat dann Wirtschaftsminister Pinkwart verlautbart: „Das erfolgreiche Soforthilfeprogramm hat vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen schnell geholfen. Die mit dem Bund verabredete Abrechnung fällt nun in eine Zeit, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin spürbar sind. Wir nehmen die an uns herangetragenen Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer sehr ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund, um Verbesserungen zu erreichen. Als besonders belastend wirken sich für eine Reihe von Betrieben die Personalkosten aus, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, wie auch die Abrechnung von gestundeten Zahlungen. Diese und andere Fragen haben wir dem Bund übermittelt und warten nun die weiteren Klärungen ab.“ Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.

Wir raten nunmehr allen betroffenen Unternehmen, zunächst die weiteren Klärungen abzuwarten.


Information vom 13.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_61_13.07.2020

Themen:

  1. Neue Corona-Schutzverordnung
  2. Sofortprogramm zur Stärkung der Innenstädte und Zentren
  3. Hilfe bei der Liquiditätsermittlung

Gestern sind überarbeitete Versionen für alle NRW Vorona Verordnungen online gestellt worden. Sie gelten vom 15.07. bis 11.08.2020

– In der Coronaschutzverordnung wurde die Personengrenze für Veranstaltungen erhöht (§13). Ebenso wurden die Hinweise für die Hygiene- und Infektionsstandards überarbeitet.

– Die Coronaeinreiseverordnung sieht bei der Einreise aus Risikogebieten nicht mehr automatisch eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Beschäftigte der „kritischen Infrastruktur“ vor, sondern nur nach einem negativen Testgergebnis. Dasselbe gilt, wenn im Risikogebiet ein Verwandtenbesuch erfolgt ist.

– Die Coronabetreuungsverordnung enthält u.a. Klarstellungen zur außerschulischen Nutzung.

Alle Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Erlasse und mehr finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

Uns erreichen derzeit Rückmeldungen, dass die E-Mails zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses eintreffen. Zur Klärung etwaiger Unstimmigkeiten und offener Fragen gibt es ein nützliches 5-minütiges Erklärvideo des NRW-Wirtschaftsministeriums, das Hilfe zum Ausfüllen des Formulars und zur Ermittlung des Liquiditätsenpasses bietet sowie Antworten auf viele Fragen gibt. Außerdem enthalten Sie Unterstützungbei der Hotline: 0211-7956-4995


Information vom 09.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_60_09.07.2020

Themen:

  1. Überbrückungshilfe und NRW Überbrückungshilfe Plus
  2. Corona-bedingte Nachholung verkaufsoffener Sonntage
  3. NRW-Förderung digitaler Projekte

Das Bundesprogramm für von Corona betroffene Unternehmen startet am 10.07.2020 (siehe Faktenblatt): Förderhöhe: Unternehmen bis 5 Beschäftigte können für max. 3 Monate max. 3.000 Euro pro Monat erhalten, Unternehmen bis 10 Beschäftigte können max. 5.000 Euro pro Monat für 3 Monate erhalten. Förderfähige Fixkosten: u.a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern, in geringem Umfang: Personalkosten (anders als bei der Soforthilfe) sowie Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann. WICHTIG: Unternehmerlohn wird nicht erstattet, kann aber über die „NRW Überbrückungshilfe Plus“ (s.u.) geltend gemacht werden.F ördervoraussetzung: Der Umsatz im April und im Mai ist im Vorjahresvergleich um mind. 60 % zurückgegangen. Antragsfrist: Bis spätestens 31. August 2020.Antragstellung: Ausschließlich digital und nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und fixen Kosten prüfen. Dabei entstehende Kosten können anteilig geltend gemacht werden. Sofern die beantragte Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für 3 Monate ist, kann eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen. Trotzdem sollte genau geprüft werden, ob sich für die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers lohnt.NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt das Bundesprogramm: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern erhalten – über die Überbrückungshilfe hinaus – eine einmalige Zahlung i.H.v. 1.000 Euro pro Monat für maximal3 Monate als Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Dafür werden 300 Mio. Euro bereitgestellt. Die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe gelten auch hierfür. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Hilfen mit Arbeitslosengeld II-Leistungen ist nicht möglich.

NRW hat den Erlass zur Festsetzung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage (VOS) nach § 6 LÖG NRW im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona Pandemie bekannt gemacht. Konkret ist Folgendes vorgesehen: Unter Berufung auf die Corona-Pandemie können Kommunen bis zu 4 VOS zulassen, die Gesamtzahl von bis zu 8 VOS nach LÖG darf aber nicht überschritten werden.Die Festsetzung von 4 VOS wegen der Corona-Pandemie ist auch für das gesamte Gemeindegebiet möglich. Kommunen müssen Feststellungen zur konkreten Corona-bedingten Gefährdung des örtlichen Handels treffen.Der Erlass ist bis zum 31.12.2020 befristet.Unsere bisherigen Umfragen zur Lage haben maßgeblichen Anteil am Erlass. Leider sind die Kommunen ausdrücklich nicht von der Darlegung befreit, dass Corona-bedingte Gefährdungen der Handelsstrukturen auch vor Ort vorliegen. Entsprechende Begründungen müssen mit „Lokalkolorit“ versehen sein.Der Erlass dokumentiert den eindeutigen Willen der Landesregierung, eine möglichst rechtskonforme Möglichkeit zur Nachholung bislang ausgefallener VOS zu schaffen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Hinweis zur NRW-Förderung digitaler Projekte im Handel: Auf Grund der sehr hohen Nachfrage zur Unterstützung durch die Digitalcoaches sollten Sie Ihre Anfragen anhand der Antragserläuterungen, der Seminarangaben und dieser Information vorbereiten und stichwortartig vorab per Mail Ihren Bedarf erläutern, damit die Rückmeldung der Coaches vorbereitet und Ihnen so möglichst schnell und direkt geholfen werden kann.


Information vom 07.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_59_07.07.2020

Thema:

Umfrageergebnisse zur wirtschaftlichen und Lage und Mehrwertsteuersituation

Zunächst möchten wir uns wieder recht herzlich für Ihre zahlreiche Teilnahme an unserer Umfrage bedanken! Im weiteren stellen wir Ihnen gerne die Ergebnisse der NRW-weiten Umfrage vor:

Unsere aktuelle Umfrage zur wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel liefert bei Fokussierung auf die vom Lockdown betroffenen Unternehmen eine weiter positive Tendenz. So berichtete für die letzten beiden Wochen jedes zweite Geschäft von einem Frequenz- und Umsatzniveau von 80 Prozent und mehr gegenüber dem Vorjahr

Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen bleibt stabil auf hohem Niveau, weiterhin bereitet den Händlern jedoch die konsumtrübende Wirkung der Maskenpflicht Sorgen.

Nachdem vier Fünftel der Geschäfte die NRW-Soforthilfe beantragt hatten, rückt das Thema der Abrechnung in den Vordergrund. Während uns auch Meldungen erreichen, dass die Soforthilfe mitunter nicht (voll) in Anspruch genommen werden musste und damit (zumindest teilweise) zurückgezahlt werde, bereitet vielen Händlern Probleme, dass Personalkosten nicht abgerechnet werden können. Als neues Hilfsangebot kann nun das Überbrückungsgeld beantragt werden, aktuell geht jedoch nur jedes siebte Geschäft davon aus, eine Antragstellung zu prüfen

Auch die Sorge vor einer möglichen Geschäftsaufgabe hat nach einer leichten Zunahme in der letzten Befragung wieder etwas abgenommen. Fast jeder dritte Händler sieht sich aktuell „keiner Gefahr“ gegenüber, weiterhin schätzen jedoch rund 15 Prozent die Gefahr als „groß“ bis „sehr groß“ ein.

Zum Umgang mit der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuer befragt gaben etwa zwei Fünftel an, diese vollumfänglich in Form von Preisreduzierungen an die Kunden weiterzugeben – auch unabhängig davon, ob das Geschäft vom Lockdown betroffen war oder nicht. Geschäfte, die von Öffnungsverboten betroffen waren nutzen jedoch häufiger (21 Prozent gegenüber 16 Prozent) die Option, gänzlich auf Preisreduktion zu verzichten. Etwa jedes zehnte Geschäft wählt auch andere Varianten, beispielsweise die Auszahlung der Mehrwertsteuerdifferenz auf ein Bonuskartenkonto oder die Weitergabe an Spendenorganisationen.


Information vom 02.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_58_02.07.2020

Themen:

  1. Soforthilfe: Ermittlung des Liquiditätsengpasses
  2. FAQ zur Umsatzsteuersenkung
  3. Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

Zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses und damit der Berechnung der tatsächlich notwendigen Soforthilfe werden seit Anfang dieser Woche Formulare an die Soforthilfeempfänger verschickt (wir berichteten). Das NRW-Wirtschaftsministerium hat ein nützliches Erklärvideo erstellt, dass eine gute Hilfe zum Ausfüllen des Formulars und zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses bietet sowie Antworten auf viele Fragen gibt. Sollten Sie dennoch Unterstützung bei der Ausfüllung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne!

Ergänzend zum BMF-Schreiben, auf das wir bereits hingewiesen haben, hat Unternehmer NRW ein ergänzendes FAQ zur Umsatzsteuerreduktion erstellt, in dem u.a. folgende Themen behandelt werden:

– Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer (Punkt II. 4.)

– Waren mit längeren Lieferfristen (Punkt II. 6.)

– laufende Verträge (Punkt II. 7.)

– längerfristige Verträge (Punkt II. 8.)

– Anzahlungen (Punkt II. 9.)

Nach dem Inkrafttreten des ersten sogenannten Corona-Steuerhilfegesetzes am 30. Juni 2020 hat das Bundesfinanzministerium sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus aktualisiert, insbesondere:

– Anpassung des Punktes VI. 2. um die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld.

– Ergänzung, ob nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) begünstigte Tätigkeiten eines Arbeitnehmers auch dann steuerfrei sind, wenn wegen der Corona-Krise eine im Ausland geplante Tätigkeit im Sinne des ATE nicht ausgeführt oder fortgesetzt werden kann.


Information vom 02.07.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_57_02.07.2020

Themen:

1.Corona Dashboard der NRW-Landesregierung

2.Finales BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung

3.NRW will Kommunen die Genehmigung von vier zusätzlichen Verkaufsoffenen Sonntagen erleichtern

4.Aktualisierte NRW-Rechtsverordnungen gelten vorerst bis 15.07.2020

5.Umfrage – bitte nehmen Sie wieder teil!

Die Landesregierung NRW hat ein „Corona-Dashboard“ online gestellt, das alle Zahlen, Daten und Fakten für und aus NRW rund um die Ausbreitung des Corona-Virus übersichtlich zur Verfügung stellt sowie auch regional abgestuft aktuelle und transparente Einblicke in die Entwicklung bietet.

Das finale BMF-Schreiben zur befristeten Senkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 enthält zahlreiche Detailregelungen (z.B. Abrechnung von Teilleistungen, Änderung der Bemessungsgrundlagen, Einlösung und Behandlung von Gutscheinen, Erstattung und Behandlung von Pfandbeträgen, Umtausch von Gegenständen uvm.). Die Lesbarkeit ist schwierig, weil Adressaten die obersten Finanzbehörden sind. Bei Fragen stehen wir zur Verfügung.

Der heutigen Presse ist zu entnehmen, dass die Landesregierung zur Kompensation der Corona-Auswirkungen bis zu vier weitere verkaufsoffene Sonntage (VOS) ermöglichen will. Per Erlass soll den Kommunen erlaubt werden, in Satzungen VOS ohne Anlassbezug allein wegen der im Einzelfall darzulegenden Auswirkungen der Corona Pandemie zu erlauben. Sobald wir Informationen zur konkreten Ausgestaltung haben, werden wir Sie informieren! DGB und ver.di haben bereits grundsätzliche Bedenken angemeldet und rechtliche Auseinandersetzungen angekündigt. Wie stehen Sie zu weiteren VOS in diesem Jahr – ist das sinnvoll oder eher schädlich? Wir freuen uns auf Ihre Antworten an k.eksen@hv-wm.de oder t.schaefer@hv-wm.de.

Das Land NRW hat die Rechtsverordnungen (Corona-Schutzverordnung nebst Anlage „Hygiene und Infektionsschutzstandards“, Corona-Einreiseverordnung, Corona-Betreuungsverordnung) zum Schutz vor dem Coronavirus aktualisiert. Inhaltlich sind lediglich an der Corona-Schutzverordnung punktuelle Änderungen vorgenommen worden. Kritisch ist, dass es keine Änderungen an der Corona-Einreiseverordnung gegeben hat. Alle Verordnungen treten am 02.07.2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.

5.Die Ergebnisse der regelmäßigen Befragung liefern eine wichtige ergänzende Basis in der Begleitung der Coronakrise, insbesondere bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Daher bitten wir Sie um Ihre Einschätzung der Lage bezogen auf die vergangenen zwei Wochen (22.06.-04.07.2020) im Vergleich zu den entsprechenden zwei Vorjahreswochen. Die Beantwortung benötigt nur wenige Minuten, für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich!

Hier nehmen Sie an der Umfrage teil.


Information vom 29.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_56_29.06.2020

Themen:

  1. Praxisfragen zur Senkung der Mehrwertsteuersätze
  2. Rückmeldung Soforthilfe: Post aus dem Ministerium
  3. Info-Webinar zum aktuellen Förderprogramm (Digitalmaßnahmen von KMU im Einzelhandel)
  4. Die geltende Corona-Schutzverordnung soll um 14 Tage verlängert werden

Ab Mittwoch (1. Juli 2020) werden der Normalsatz der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Antworten auf die wichtigsten Fragen zur MWSt-Senkung gibt ein HDE-Praxisleitfaden (exklusiv für Mitgliedsbetriebe). Neben wichtigen Hinweisen finden Sie darin auch konkrete Fallbeispiele.Wichtig: Wenn die MWSt-Senkung an den Verbraucher weitergereicht werden soll, kann eine entsprechende Verrechnung bzw. Rabattierung an der Kasse erfolgen. Es liegt keine falsche Preisauszeichnung am Regal vor. Sie sollten Ihre Kunden per Aushang auf diese Rabattierung aufmerksam machen. Mehr Infos dazu finden Sie im Dokument „Folgen der USt-Senkung auf die Preisauszeichnung“. Mitgliedsbetriebe haben einen Downloadlink erhalten. Die Geschäftsstellen schicken Ihnen diesen gerne erneut zu.

Unsere Juristen beraten Sie gerne.

Das NRW Wirtschaftsministerium hat bekanntgegeben, dass ab Montag, dem 29. Juni, Empfänger der NRW-Soforthilfe eine E-Mail mit der Bitte um Rückmeldung zur tatsächlichen Finanzierungslücke bekommen. Bitte antworten Sie auf diese E-Mail.

Das speziell für den mittelständischen Einzelhandel aufgelegte Förderprogramm des NRW-Wirtschaftsministeriums sieht eine Förderquote von 90% (Max. Förderbetrag 12.000 Euro) vor. Neben Dienstleistungen zu Online-Präsenz/-vertrieb/-marketing, digitalen Geschäfts- und Lieferprozessen sowie Schulungen kann auch die projektbezogene Hardware gefördert werden. Um die Konditionen des Programms kennenzulernen und erste Fragen stellen zu können, bietet der HV NRW ein kooperatives Webinar per Zoom mit dem für die Antragsbearbeitung zuständigen Projektträger Jülich am 03. Juli, 12.00– 13.00 Uhr an – bitte melden Sie sich hier an.

Hinweis: Die NRW-Digitalcoaches unterstützen Sie.

In der heutigen Pressekonferenz haben Ministerpräsident Laschet und der NRW-Gesundheitsminister Laumann folgende zentrale Botschaften verbreitet: Der Lockdown für den Kreis Warendorf wird mit Ablauf des morgigen Tages aufgehoben. Der Lockdown für den Kreis Gütersloh wird um eine Woche verlängert. Die aktuell geltenden Corona-Bestimmungen sollen nach Auslaufen der CoronaSchVO am 1. Juli 2020 um weitere 14 Tage verlängert werden. Eine Beschlussfassung soll in der morgigen Kabinettssitzung erfolgen. Die nächste Schaltung des HV NRW mit der NRW-Landesregierung findet am 2. Juli statt. Spätestens hiernach werden wir Sie über aktuellere Entwicklungen informieren.


Information vom 25.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_55_25.06.2020

Themen:

  1. NRW-Programm im Umfang von 8,9 Milliarden Euro
  2. Sonderprogramm: Neue Förderung für (kleine) digitalinteressierte Händler – bis zu 12.000 Euro
  3. Ausbildungsprämien

Das gestern per Pressemitteilung verkündete NRW-Programm enthält insb. für 4 Bereiche Verbesserungen:

1.1. Investitionsprogramm für Krankenhäuser, Pflegeschulen und Unikliniken

1.2. Ergänzung des Konjunkturprogramms des Bundes für Solo-Selbständige und Freiberufler sowie Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten

1.3. Investitionspaket Kommunen: Ausgleich für ausfallende Gewerbesteuern, Erstattung coronabedingter Kostenunterdeckungen im ÖPNV, Reduktion kommunaler Eigenanteile z.B. bei Investitionen in Städtebauförderung und kommunalen Straßenbau

1.4. Digitalisierungsvorhaben mit dem Schwerpunkt Bildung

Eine detaillierte Maßnahmenliste liegt noch nicht vor. Laut NRW-Wirtschaftsministerium soll in den nächsten

Wochen und Monaten über weitere Maßnahmen beraten und entschieden werden. Über die weitere Ausgestaltung werden wir Sie fortlaufend informieren.

Die jetzt verkündete NRW-Förderung digitaler Projekte im Handel sieht u.a. vor:

Gefördert werden 90 % der Projektkosten bis zu einem maximalen Betrag von 12.000 Euro. (Bsp: Maßnahme 13.000 Euro, Eigenanteil 1.300 Euro)

Gefördert werden (Beratungs-)Dienstleistungen im Falle des erstmaligen Einsatzes oder des signifikanten Ausbaus digitaler Technologien (Angebot eines oder mehrerer Unternehmen mit Leistungsbeschreibung von Tagessätzen/ Tageshöchstsatz max. 800 €) sowie projektbezogene Sachausgaben (Angebote von einem oder mehreren Unternehmen).

Förderung wird vorschüssig gezahlt.

Anträge müssen bis 31.08.2020 eingereicht sein. Die Förderzeit endet voraussichtlich bereits am 31.12.2020.

Antragsberechtigt: Kleine Handelsunternehmen (bis 49 Beschäftigte/ 10 Millionen Euro Jahresumsatz).

Weitere Informationen finden Sie unter digihandel.nrw, einen Termin mit unseren Digitalcoaches können Sie direkt hier vereinbaren: digitalcoachnrw.de.

KMU (bis zu 249 Beschäftigten), die durch die COVID-19-Krise betroffen sind, sollen im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten (hier erfahren Sie mehr):

Ausbildungsprämie 2.000,- Euro – bei Fortführung des Ausbildungsangebots

Ausbildungsprämie 3.000,- Euro – bei Erhöhung des Ausbildungsangebots

Vermeidung von Kurzarbeit – Förderung von 75 % Brutto-Ausbildungsvergütung bei Fortsetzung der Ausbildungsaktivität trotz Kurzarbeit (mindestens 50 %)

Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung

Übernahmeprämie – KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Sobald die konkreten Bedingungen der Förderungen bekannt werden, werden wir Sie informieren.


Information vom 23.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_54_23.06.2020

Themen:

  1. Umfrageauswertung
  2. Überbrückungshilfe
  3. CoronaEinrVO – Arbeitskräfte im Auslandsurlaub – was sollten Arbeitgeber tun?
  4. Aktuelle Verordnungen

Die aktuelle Verbandsumfrage zur wirtschaftlichen Lage im Einzelhandel liefert zwar eine positive Tendenz aber immer noch ein uneinheitliches Bild:

Frequenzentwicklung: Ein knappes Drittel berichtet von Frequenzen bis zu 40 Prozent, die meisten Unternehmen berichten über Frequenzen von ca. 60 und 80 Prozent im Vorjahresvergleich

Umsatzentwicklung: Jedes vierte Unternehmen erreicht oder übertrifft den Vorjahresumsatz. Der Anteil der Unternehmen, die lediglich 20 bis 40 Prozent der Vorjahresumsätze erzielen, hat nur leicht abgenommen; jedes vierte Unternehmen liegt in dieser Umsatzgrößenklasse.

Kundenverhalten: Unproblematisch hinsichtlich der Einhaltung von Hygienemaßnahmen. Aber höherer Anteil der Klagen über konsumtrübende Wirkung der Maskenpflicht

Betriebliche Schutzmaßnahmen: Sind auf unverändert hohem Niveau.

Soforthilfe: Ist mittlerweile bei 84,2 Prozent der befragten Betriebe angekommen.

Sorge vor möglicher Geschäftsaufgabe: Fast jeder fünfte Umfrageteilnehmer hat große bis sehr große Sorgen, der Anteil derjenigen, die sich als ungefährdet einstufen, ist von 30,8 auf 25 Prozent abgesunken.Voraussichtlichen Preissetzungseffekt der befristeten MWSt-Absenkung: Knapp 40 Prozent der Umfrageteilnehmer beabsichtigen eine vollumfängliche Weitergabe durch Preisreduzierung. 17,3 Prozent wollen dies nicht oder nur geringfügig tun. 22 Prozent nehmen partielle Preisreduzierungen vor und mehr als jeder Fünfte Umfrageteilnehmer ist noch unentschieden (17,8 Prozent) bzw. hat die Frage unbeantwortet gelassen (3,3 Prozent).

Die Eckpunkte für die Bundes-Überbrückungshilfe hat das NRW-Wirtschaftsministerium NRW auf seiner Internetseite übersichtlich hier zusammengestellt und ein Schema zu den Antragsvoraussetzungen und zur Förderhöhe ein Schema erstellt.

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass es sich um vorläufige Informationen handelt. Die Bundesregierung hat derzeit noch keine rechtsverbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen. Eine Antragstellung ist somit noch nicht möglich. Die Vorbereitungen hierzu laufen derzeit. Wir werden Sie über die weitere Umsetzung des Programms selbstverständlich informieren.

Mit der beginnenden Urlaubssaison stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, wie sie mit Urlaubswünschen der Arbeitskräfte zu Auslandsreisen, zumal in Risikogebiete bzw. Länder, für die (noch) eine Reisewarnung besteht, umgehen sollen und wie sie auf Fragen der Arbeitnehmer reagieren sollen. Zunächst besteht keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Im eigenen Interesse sollten Beschäftigte auf die Gegebenheiten und Risiken hingewiesen werden – auch deshalb, um zu vermeiden, dass Arbeitskräfte im Nachhinein auf Nichtvorhersehbarkeit abzustellen versuchen. Hierzu hat die Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW uns ein Infoblatt und ein Musteranschreiben für Beschäftigte zur Verfügung gestellt, das wir auch im Hinblick auf die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung gerne an Sie weitergeben.


Information vom 19.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_53_19.06.2020

Themen:

  1. Umfrage – Bitte nehmen Sie teil!
  2. Aktuelle CoronaSchVO –
  3. Preisauszeichnung nach der MWSt-Senkung
  4. Wegen MWSt-Senkung: Zählerstände ablesen!
  5. KUG: Im März angezeigte Kurzarbeit noch bis zum 30. Juni abrechnen
  6. Rückkehr aus Kurzarbeit für Filialunternehmen
  7. Corona-Warn-App und Arbeitsrecht

Die Ergebnisse der regelmäßigen Umfrage bieten uns eine wichtige Grundlage in der Begleitung der Coronakrise, insb. bei den Gesprächen mit den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung. Die Ergebnisse der letzten Umfrage (10.06.2020) finden sie hier. Um die aktuelle Entwicklung verfolgen zu können, bitten wir Sie um eine Einschätzung bezogen auf die letzten zwei Wochen (08.-20.06.2020) im Vergleich zu den entsprechenden Vorjahreswochen (03.-15.06.2019). Die Beantwortung dauert nur wenige Minuten. Bitte nehmen Sie hier teil.

In dieser Woche hat NRW neue Verordnungen veröffentlicht – die CoronaSchVO wurde dreimal verändert. Die heutige Fassung mit Lockerungen bei Schulfeiern finden Sie hier unter „Tagesaktuelle Informationen“. Ansonsten gelten die CoronaSchVO vom 16. Juni 2020 und die dazu erlassenen Hygiene-und-Infektionsschutzstandards.

Der HDE hat (exklusiv für Mitgliedsbetriebe) einen ausführlichen Vermerk zu den Folgen der Umsatzsteuersenkung für die Preisauszeichnung erstellt und die wichtigsten Aspekte anschaulich zusammengefasst.

Mitgliedsbetriebe haben den Downloadlink bereits per Mail erhalten und können diesen bei Bedarf in den Geschäftsstellen erneut anfordern.

Ein Netzwerkpartner informiert, dass es sinnvoll sei, die Zählerstände von Energie- und Wasserversorgung abzufotografieren, da Zählerstände in der Regel zum Jahresende abgelesen würden. Ohne Zwischenablesung werden Verbräuche bis zum Jahresende hochgerechnet und die MWSt statistisch und nicht reell verteilt. Um Mehrkosten zu vermeiden, sollten Zählerstände am 30. 06.2020 proaktiv fotografisch erfasst und gemeldet werden.

Die Arbeitsagentur teilt mit, dass Anträge auf Erstattung der im März in Vorleistung erbrachten Lohnersatzleistung bis zum 30. Juni eingereicht werden müssen. Die Service-Hotlines bieten Unterstützung an. Weiterlesen…

Grundsätzlich ist kein Wechsel der Beantragung des Kurzarbeitergeldes für den Gesamtbetrieb auf einzelne Abteilungen oder Filialen möglich. Filialunternehmen, die Kurzarbeit zentral angezeigt und abgerechnet haben, erhielten daher kein KUG erstattet, wenn einzelne Filialen wieder ohne Kurzarbeit geöffnet hatten. Auf unsere Nachfrage hat die Bundesagentur diese Praxis in Abstimmung mit dem BMAS einmalig, beschränkt auf die aktuelle Situation geändert: Wer im März, April und Mai 2020 zentral für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt hat, kann befristet bis Ende Juli die Umdeutung für eine oder mehrere Abteilungen/Filialen beantragen. Es bedarf keiner neuen Anzeigen für die Abteilung/en. Die bisher anerkannte Bezugsdauer gilt für die Abteilung/en weiter. Zuständig ist der Operative Service der jeweiligen Arbeitsagentur.

Die Einführung der Corona-Warn-App wirft auch im Arbeitsrecht Fragen auf: gegenseitige Pflichten, Datenschutz, Mitbestimmung. Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände hat dazu ein Positionspapier und eine Handreichung erstellt, die wir unseren Mitgliedsbetrieben gerne auf Anfrage zur Verfügung stellen.


Information vom 17.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_52_17.06.2020

Themen:

  1. Zeitplan zur Umsetzung des Konjunkturpakets
  2. Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe
  3. Mehrwertsteuersenkung und Preisauszeichnung
  4. Corona-Warn-App

Das Konjunkturpaket soll nach 1. Lesung in dieser Woche und 2./3. Lesung am 29. Juni am 01.07.2020 in Kraft treten.

Die Umsetzung und Auszahlung der angekündigten .berbrückungshilfe wird als Zuschuss zu den Betriebskosten durch die Bundesländer erfolgen. Hier wird aktuell an der konkreten Abwicklung gearbeitet über die wir Sie in Kenntnis setzen, sobald wir Näheres erfahren.

HDE, Wettbewerbszentrale und Bundeswirtschaftsministerium gehen davon aus, dass Händler und Anbieter von Dienstleistungen von der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung Gebrauch machen und pauschale Rabatte ankündigen können. Händler, die eine Preisreduzierung vornehmen möchten, können die Reduktion unter bestimmten Voraussetzungen erst an der Kasse vornehmen:

– entsprechende Werbung mindestens am Eingang des Geschäfts (s.u.);

– zeitlich nach Kalendertagen befristet bis zum 31.12.2020;

– Rabattgewährung pauschal für alle Kunden und das gesamte Sortiment. Bei transparenter Information der Kunden ist die Rabattgewährung allerdings auch nur für Teile des Sortiments möglich. Eine entsprechende Information ist erforderlich, wenn das Sortiment preisgebundene Waren umfasst, für die kein Rabatt gewährt werden kann (Tabak, Bücher, Zeitschriften…).

Die Bewerbung der Weitergabe der MWSt an Verbraucher könnte mit hinreichender Rechtssicherheit etwa so erfolgen:

Wir geben die Reduzierung der Umsatzsteuer an Sie weiter: Vom 01.07. bis 31.12.2020 erhalten Sie einen entsprechenden Rabatt* an der Kasse! Gilt nicht für Bücher, Zeitschriften, Telefon-/Gutscheinkarten und Tabakwaren.

*2,5% Rabatt bei Artikeln, die dem regulären Mehrwertsteuersatz unterliegen; 1,9% Rabatt bei Artikeln, die dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Eine Pflicht zur Preisänderung besteht nicht. Daher ist eine Umetikettierung am Regal oder Produkt nicht erforderlich, soweit der Händler den Preis wegen der abgesenkten Mehrwertsteuer im Rahmen seiner Preissetzungsfreiheit nicht (sofort) reduziert, die Mehrwertsteuersenkung also nicht an die Verbraucher weiterreicht.

Die offizielle deutsche Warn-App für den Kampf gegen das Coronavirus ist hier verfügbar. Die Handelsorganisation unterstützt die Verbreitung und wirbt für eine breite Nutzung, da sie darauf abzielt, eine zweite Ansteckungswelle zu verhindern und wir ein besonderes Interesse daran haben, die nach wie vor bestehenden Beschränkungen (Begrenzung der Kundenzahl und Mund-Nasen-Schutz) in Abhängigkeit zur weiteren Entwicklung der Pandemie sukzessive zurückzufahren.


Information vom 15.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_51_15.06.2020

Thema:

Überbrückungshilfe des Bundes

das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht eine Überbrückungshilfe in Form der Erstattung der laufenden Fixkosten vor (bis zu 80 % gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalles). Details sind im Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums aufgeführt. Im Einzelnen:

Antragsberechtigt

Grundsätzlich alle Wirtschaftsunternehmen, die wegen Corona ihre Tätigkeit mindestens teilweise einstellen mussten und deshalb gravierende Umsatzrückgänge hatten bzw. haben.

Förderfähig sind laufende Betriebsausgaben

Hierzu zählen: Mieten, Zinsen und Finanzierungskosten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung, Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen und Abonnements sowie Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, Kosten für Auszubildende sowie für weitere Mitarbeiter, die nicht von Kurzarbeit betroffen waren.

Maximale Förderung

150.000 Euro für 3 Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für 3 Monate, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro für 3 Monate. Die Maximalbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Nachweise

Beschäftigtenzahl: Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020

Umsatzeinbruch und erstattungsfähige Fixkosten: Zunächst Glaubhaftmachung von Antragsvoraussetzungen und Höhe der Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Danach Nachweis mit Hilfe von Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt wird.

Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.08.2020 und Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Verbesserungen für den Handel:

– Zur Förderfähigkeit reicht bereits der Nachweis eines 40 %-igen Umsatzrückgangs von Juni bis August

– Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in der Zusammenrechnung der Monate April und Mai einen Umsatzrückgang,in Höhe von (zusammen) 60 % hatten; der Rückgang muss nicht in jedem Monat 60 % betragen

– Keine Begrenzung der Überbrückungshilfe auf Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern

– Klarstellung, dass die ab dem 01.07.2020 geltende Reduzierung der MWSt auch durch Abzug an der Kasse umgesetzt werden darf. Eine flächendeckende Umetikettierung ist damit nicht erforderlich.

Der Kabinettsbeschluss soll als Gesetz in dieser Woche Bundestag und Bundesrat passieren. Die Umsetzung obliegt den Bundesländern. Sobald aus dem NRW-Wirtschaftsministerium Informationen über Handhabung und Qualität der verlangten Nachweise vorliegen, werden wir Sie wie gewohnt sofort informieren.


Information vom 12.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_50_12.06.2020

Themen:

  1. CoronaSchVO NRW ab 15.06.2020: 1 Kunde pro 7 qm VK; Mund-Nase-Bedeckung im Verkaufsraum bleibt
  2. Umfrageergebnis
  3. Corona-Steuerhilfegesetz – Zuzahlung zum Aufstockungsbetrag laut TV Kurzarbeit Einzelhandel entfällt!

Die ab 15.06.2020 bis 01.07.2020 geltende Corona-Schutzverordnung für NRW enthält u.a. Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel – sie wird von einem Kunden pro zehn Quadratmeter auf einen Kunden pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen.

Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt; Messen, Kongresse und Spezialmärkte dürfen unter Auflagen (insb. Hygiene- und Infektionsschutzkonzept) wieder stattfinden; vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden.

Hier finden Sie die neue  CoronaSchVO sowie die Anlage zu den Hygienebestimmungen.

Die Umfragen des HV NRW zeigen, dass sich die Lage im Einzelhandel zwar stabilisiert, aber dennoch vielfach bedenklich bleibt. Trotz verbesserter Kundenfrequenz und Umsatzsituation bleiben die Existenzsorgen vieler Kaufleute groß. Fast jedes 7. befragte Unternehmen sieht eine große bis sehr große Gefahr der Geschäftsaufgabe. Eine Umfrageauswertung mit Grafiken finden sie hier.

Corona-Steuerhilfegesetz – Zuzahlung zum Aufstockungsbetrag laut TV Kurzarbeit Einzelhandel entfällt

Die Gewährung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euroan Beschäftigte und Aufstockungszahlungen für das Kurzarbeitergeld sind rückwirkend ab dem 1. März 2020 steuerfrei, sofern sie zusammen einen Betrag von 80 Pro­zent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Ent­gelt nicht überschreiten. Eine Rückrechnung der Gehaltsabrechnungen wird regelmäßig in diesen Fällen erforderlich sein. Wichtig für tarifgebundene Unternehmen: Damit ist rückwirkend zum 1. März 2020 der Rechtsgrund für die weitere Zahlung auf den Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld (15 %) entfallen! Für Fragen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung!


Information vom 05.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_49_05.06.2020

Themen:

  1. Neues Programm der Bürgschaftsbank für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  2. Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsgesetz jetzt online möglich
  3. Veranstaltungsreihe der Handelsorganisation

Die „SchnellBürgschaft 100“ sichert einen Kredit vollständig bis zur Höhe von 250.000 Euro über die Bürgschaftsbank ab. Voraussetzung: Kapitaldienstfähigkeit zum 31.12.2019 nach Hausbank-üblichen Verfahren

Eckpunkte:

– Verbürgt werden ausschließlich Corona-bedingte Liquiditätskredite.

– Die verbürgte Kreditlaufzeit beträgt bis zu 10 Jahre mit max. 2 Freijahren.

Bei Verbürgung von Kontokorrentkrediten beträgt die Laufzeit 8 Jahre und es sind bis zu 4 Freijahre möglich.

– Die Einjahresausfallwahrscheinlichkeit beträgt vor oder auf den 31.12.2019 max. 4,5 %.

– Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im Hausbankverfahren via E-Antrag. Eine Beantragung im Verfahren „Bürgschaft ohne Bank“ ist nicht möglich.

– Die Mittelherkunft ist von der Hausbank frei wählbar, insb. nicht haftungsfreigestellte öffentliche Förderdarlehen, Hausbank-Darlehen sowie Hausbank-Kontokorrentkreditlinien.

– Der Endkreditnehmerzinssatz für die Hausbank darf max. 1,00 % p.a. betragen zzgl. lfd. Bürgschaftsprovision 1,35 % p.a. auf den verbürgten Kreditbetrag.

– Es fällt kein Bearbeitungsentgelt bei Bewilligung der Bürgschaft an.

– Die (obligatorische) persönliche Haftung der Gesellschafter bei juristischen Personen beträgt 100.000 € (pro Gesellschafter).

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (Stichtag 31.12.2019), Sanierungen, Umschuldungen oder Prolongationen sowie Existenzgründungsvorhaben. Alle Details zur Schnell-Bürgschaft 100 finden Sie hier.

Entschädigungsanträge nach IfSG (wir hatten bereits mit Sondernewsletter vom 06.03.2020 auf die Antragsformulare bei den Landschaftsverbänden hingewiesen) können ab sofort über dieses Online-Portal eingereicht werden. Dort finden Sie auch Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen.

Handelsverband, NRW-Digitalcoaches und Kompetenzzentrum Handel bieten regelmäßig eine Fülle von hilfreichen und praxisgerechten Seminaren und Veranstaltungen, z.B. am 08.06. ab 10.00 Uhr: Die effektivsten Werbemaßnahmen einsetzen, am 10.06., 09.30 Uhr: Ohne Investitionen Energieverbrauch senken, am 15.06. ab 14.00 Uhr: Storytellung in Social Media, am 18.06. ab 18.30 Uhr: Wie werde ich Schritt für Schritt zum Marktplatzhändler. Mitgeschnittene Webinare des Kompetenzzentrums Handels finden Sie hier.


Information vom 04.06.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_48_04.06.2020

Themen:

  1. Koalitionsbeschlüsse zum Konjunkturpaket
  2. Vierte Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung – Öffnung der Kitas zum 8. Juni 2020

Gestern hat sich der Koalitionsausschuss auf ein insgesamt 57 Punkte umfassendes Programm verständigt. Über den HDE konnten wir unsere wichtigen Forderungen durchsetzen:
– Konjunkturimpuls durch eine Absenkung der Mehrwertsteuer (Ziffer 1)
Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei max. 40 % (Ziffer 2)
Reduzierung der EEG-Umlage (Ziffer 3)
steuerlicher Verlustvortrag (Ziffer 5)
degressive Abschreibung (Ziffer 6)
Kinderbonus (Ziffer 26)
branchenübergreifender Rettungsfonds (Ziffer 13).

Der branchenübergreifende Rettungsfonds (Ziffer 13) für besonders betroffene Branchen/Unternehmen sieht ein Programm für Überbrückungshilfen mit max. 25 Mrd. EUR in den Monaten Juni bis August vor:
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzrückgängen im April und Mai 2020 von mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019
– diese Umsatzrückgänge müssen in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
– Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, können die Monate November und Dezember 2019 heranziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
– Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
– Umsatzrückgänge und Betriebskosten sind durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
– Antragsfristen enden spätestens am 31.8.2020 und Auszahlungsfristen am 30.11.2020.“Die konkrete Umsetzung des Programms wird jetzt abgestimmt. Der HDE ist dort im ständigen Dialog. Auf Landesebene berät der HV NRW bereits heute mit dem NRW-Wirtschaftsministerium über flankierende Maßnahmen, die die NRW Landesregierung angekündigt hat.

Die geänderte NRW-Coronabetreuungsverordnung regelt die Öffnung der Kitas mit eingeschränktem Regelbetrieb zum 08.06.2020. § 1 Absätze 2 bis 8 regelt, wie der „eingeschränkte Regelbetrieb“ auszugestalten ist. Weitere Informationen zum „eingeschränkten Regelbetrieb“ (Handreichung und FAQ) finden Sie auf der Homepage des Familienministeriums.


Information vom 29.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_47_29.05.2020

Themen:

  1. Konjunkturprogramm der Bundesregierung
  2. Konjunkturprogramm in Sicht
  3. Sozialschutzpaket – Neue Regelungen für Kurzarbeitergeld
  4. Corona Steuerhilfegesetz
  5. Bankenrating in Corona Zeiten
  6. Messe InterTabac 2020

Anträge auf NRW-Soforthilfe können nur bis jetzt Sonntag, 31.05., gestellt werden. Informationen hierzu finden
Sie auf der Corona-Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums.

Vom Konjunkturprogramm der Bundesregierung sieht weitere Liquiditätshilfen für Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeitern
vor. Diese sollen für die Monate Juni bis Dezember 2020 maximal 50.000 Euro monatlich erhalten, sofern
der Umsatz im April und Mai um durchschnittlich 60% eingebrochen ist. Einzelheiten und Anspruchsvoraussetzungen werden noch abgestimmt. Sobald mehr bekannt ist, informieren wir Sie.

Gestern wurden die Regelungen des 2. Sozialschutzpakets veröffentlicht – alle Informationen finden sie hier:
3.1. Zum Kurzarbeitergeld (KUG) gilt:
– Höhe: Das KUG wird befristet bis 31.12.2020 für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert
haben ab dem vierten Monat auf 70 % ab dem siebten Monat auf 80 % des entgangenen Nettolohns erhöht.
– Hinzuverdienst: Alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit können vom 01.05. bis 31.12.2020 bis zur vollen Höhe ihres
bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.
– Weisungslage: Die aktuellen Weisungen der Arbeitsagentur zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds finden Sie hier.
3.2. Zum Arbeitslosengeld I gilt:
Es wird für diejenigen Personen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember
2020 enden würde.

Das gestern verabschiedete Corona Steuerhilfegesetz sieht u.a. vor, dass Aufstockungszahlungen zum KUG
rückwirkend ab 1. März befristet bis 31. Dezember 2020 bis zu 80% der Nettoentgeltdifferenz steuerfrei ausgezahlt
werden können. Der Bundesrat muss noch zustimmen, wahrscheinlich am 05.06.2020.
Wichtig für tarifgebundene Unternehmen: Der Tarifvertrag zum Kurzarbeitergeld sieht Aufstockungszahlungen
und zusätzliche Kompensationszahlungen vor. Der HV NRW will deshalb mit ver.di in Gespräche zur Anpassung
der Kompensationszahlungen eintreten. Eine Handlungshilfe zur Verlängerung von Kurzarbeit in tarifgebundenen
Unternehmen nach Ende des TV Kurzarbeit enthält dieses Merkblatt.

Banken berichten, dass bislang Corona weitgehend keine Auswirkungen auf die Ratingsysteme hat, was sich
aber bald ändern wird. Folge: Die Ratingnoten werden sich verschlechtern. Die Banken sind aufsichtsrechtlich
angehalten, strenge Kreditprüfungen auch bei Förderkrediten vorzunehmen. Da Handelsunternehmen infolge der
Umsatzausfälle mit Ratingverschlechterungen rechnen müssen, dürfte es dann schwieriger werden, liquiditätsstärkende
Kredite zu erhalten. Hier sollte daher zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden.

Die für September geplanten Messen InterTabac und InterSupply werden wegen der Corona Pandemie in diesem
Jahr nicht stattfinden, teilt die Messe Dortmund mit.


Information vom 28.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_46_28.05.2020

Thema:

Neue NRW CoronaSchVO ab 30.05.2020

gestern Abend wurde die ab Samstag, dem 30.05.2020, geltende Neufassung der CoronaSchVO veröffentlicht.

Sie ist bis einschließlich 15.06.2020 befristet.
Es wurden weitere Lockerungen vorgenommen, u. a. in diesen Feldern:

  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind jetzt auch Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen (§ 1).
    •Die Pflicht zur Mund-Nase-Abdeckung wurde vorerst bis zum 15.06. verlängert.
    •Für Inhaber und Beschäftigte von Verkaufsstellen wurden Erleichterungen im Bereich der Mund Nase-Bedeckung erreicht: Das Tragen einer textilen Mund-Nase-Abdeckung kann hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3).
    •Erlaubt sind ab 30.05.2020 kulturelle Veranstaltungen (§ 8), wobei für diese ebenso wie für schulische und außerschulische Bildungsveranstaltungen neu gefasste Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit (§ 2a) sowie zu Hygiene- und Schutzkonzepten (§ 2) einzuhalten sind.
    •Unter strengen Auflagen dürfen wieder Kongresse und Fachmessen durchgeführt werden (§ 11 Abs. 2).
    •Lockerungen im Bereich Sport (§ 8) beziehen sich maßgeblich auf die bedingte Zulässigkeit von Wettbewerben bei kontaktfreien Sportarten, die Nutzung von Umkleidekabinen und die Öffnung von Bahnen-Schwimmbecken.

Hier finden Sie die neue Coronaschutzverordnung sowie die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“.
Die wichtigsten Fragen zu den Neuerungen beantwortet das Land NRW.


Information vom 27.05.2020

Nächste Woche soll ein bundesweites Konjunkturprogramm vorgestellt werden, deren Inhalt noch zwischen Bund und Ländern endverhandelt werden muss. Nach Informationen aus dem NRW-Wirtschaftsministerium sind noch viele Punkte offen. Der HDE hat an die Bundesregierung Eckpunkte für ein Konjunkturpaket adressiert. Der HV NRW hat sich heute mit diesem Schreiben an die NRW-Landesregierung gewandt, um auf die berechtigten Interessen unserer Branche aufmerksam zu machen.


Information vom 25.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_45_25.05.2020

Themen:

  1. Wöchentliche Umfrage + Auswertung
  2. Verlängerung von Kurzarbeit in tarifgebundenen Unternehmen
  3. Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Ihre Antworten in der wöchentlichen Umfrage waren in den Gesprächen zu Lockerungen von
Schließungsgeboten und notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise sehr hilfreich. Unser sehr enger und
vertrauensvoller Kontakt zu den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung hat sich in dieser Zeit ganz
besonders bewährt. Wie angekündigt möchten wir weiterhin die aktuelle Entwicklung verfolgen und haben daher
auch für die vergangene Woche (18.5.-23.05.) einen Fragebogen online gestellt. Die Beantwortung benötigt ca. 3
Minuten, für Ihre Unterstützung vorab schon ein herzliches Dankeschön! Die Auswertung finden Sie hier.

Aufgrund der im März erfolgten kurzfristigen Anordnung der Geschäftsschließungen in NRW war es
tarifgebundenen Unternehmen wegen der tariflichen Ankündigungsfrist von 4 Wochen nicht möglich, kurzfristig
Kurzarbeit einzuführen. Deshalb mussten wir mit ver.di einen Tarifvertrag zur Aussetzung der Ankündigungsfrist
mit Aufstockungszahlungen abschließen, der zum 30.06.2020 ausläuft.
Folgen:
Es müssen keine tarifvertraglichen Aufstockungszahlungen mehr geleistet werden.
Für Kurzarbeit, die ab dem 01.07.2020 vereinbart wird, gilt in tarifgebundenen Unternehmen erneut die
vierwöchige Ankündigungsfrist! Ausnahme: Tarifgebundene Unternehmen, die vorsorglich von vorneherein für
einen längeren Zeitraum Kurzarbeit vereinbart haben.
Genauere Informationen enthält das beigefügte Merkblatt. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Verbandsjuristen
zur Verfügung!

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-
Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen
Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der
Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind.


Information vom 20.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_44_20.05.2020

Themen:

  1. Aktualisierte CoronaSchVO ohne Änderungen für den Handel aber bis 5.6.2020 verlängert
  2. Kurzarbeitergeld: Warnung vor gefälschten Mails
  3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Mit Wirkung ab dem 20.05.2020 ist die neue NRW- CoronaSchVO nebst Anlage mit für den Handel inhaltsgleichen Regelungen veröffentlicht worden. Die Neuregelungen betreffen u.a.

Picknicks in der Öffentlichkeit ohne Grillen (§ 10),

Tattoo- und Piercing Studios (§ 12) und

standesamtliche Trauungen (§ 13).

Von Bedeutung ist die um 10 Tage verlängerte Gültigkeit der Verordnung von ursprünglich dem 25. Mai auf nunmehr den 5. Juni. Hierzu passt, dass die nächste große Schaltkonferenz mit der Landesregierung für den 2. Juni terminiert ist.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen E-Mails, die an Arbeitgeber verschickt werden, um Daten (Betriebsnummer, Namen und Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten) zu erschlichen, mit denen dann Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Tipp: Auf keinen Fall auf die E-Mail antworten und nicht auf den blau hinterlegten Link der E-Mail klicken, sondern sie umgehend löschen. Betroffene Arbeitgeber sollten Strafanzeige stellen.

Darüber hinaus warnt die BA in dieser Mitteilung vor gefälschten E-Mails mit Schadsoftware. In den Mails sind vermeintliche Stellenangebote aus der Jobbörse der BA enthalten.

HDE und BDA haben sich dafür eingesetzt, dass eine Verlängerung der Stundungsbedingungen um weitere zwei Monate erfolgt. Gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde jetzt erreicht, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden. Zudem soll auch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten. Hier gelangen Sie zu den ausführlichen Informationen des HDE zu diesem Sachverhalt, dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und Antragsformularen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung


Information vom 18.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_43_18.05.2020

Themen:

  1. Aktualisierte CoronaSchVO ohne Änderungen für den Handel
  2. Rückforderung gestundeter SV-Beiträge
  3. BTWE Hilfsfond für von Coronaschließung betroffene Tabakwaren-Fachhändler
  4. Aktualisierte Merkblätter zu rechtlichen Aspekten beim Start in den Onlinehandel und zum Fernabsatz mittels individueller Fernkommunikation
  5. Betriebswirtschaftliche Sprechstunde – auch und gerade in Corona-Zeiten wichtig

Die ab 16. Mai gültige aktualisierte CoronaSchVO NRW nebst Anlage zu den Hygiene- und Infektionsschutzstandards gilt bis zum 25. Mai 2020, enthält aber für den Handel keine Änderungen. In der Anlage zur CoronaSchVO wurden kleinere Aktualisierungen entsprechend der bereits übermittelten Handreichungen vorgenommen sowie detaillierte Regelungen für das Beherbergungsgewerbe niedergelegt.

Aus Mitgliederkreisen wurden wir informiert, dass Krankenkassen die wegen Corona gestundeten SV-Beiträge in einer Summe im Juni einfordern. Zwar könne man Ratenzahlung vereinbaren aber nur mit entsprechender Verzinsung.

HDE und BDA arbeiten bereits aktiv an Lösungen. Wir melden uns, sobald es etwas Neues gibt.

Mit dieser Hilfsaktion unterstützt der BTWE Tabakwaren-Fachhändler, die Mitglied der Handelsorganisation sind, und die durch die behördlich angeordnete Schließung ihres Geschäftes in eine wirtschaftlich bedrohliche Situation geraten sind. Auch Neumitglieder können den Antrag stellen. Alles Weitere erfahren Sie hier.

Die beiden Merkblätter zum Start in den Onlinehandel und zum Fernabsatz mittels individueller Fernkommunikation sind nach klarstellender EuGH-Rechtsprechung (Angabe der Telefonnummer in der Widerrufs-belehrung) aktualisiert. Die Merkblätter können Mitglieder hier herunterladen, sie können auch bei uns angefordert werden.

Am 28. Mai wird der Handelsexperte Michael Alles wieder eine betriebswirtschaftliche Sprechstunde in Dortmund abhalten, für unsere Mitglieder kostenlos und natürlich unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln. Wie immer können Sie alle individuell drängenden Themen vertraulich ansprechen. Auf Grund der aktuellen Lage könnten zudem Themen wie Kostenmanagement, Liquidität und Sonderverkäufe eine Rolle spielen.Reservieren Sie Ihren einstündigen Termin jetzt unter 0231 577950.


Information vom 15.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_42_15.05.2020

Themen:

  1. Lockerungen im Kreis Coesfeld ab dem 18.05.2020
  2. Aufhebung der Quarantäne bei Einreise aus EU-Drittstaaten
  3. Handreichung für Gastronomiebetriebe (auch für Handelsgastronomie interessant)
  4. Bitte am Wochenende teilnehmen: Befragung zur Situation im Einzelhandel

Auch im Kreis Coesfeld gelten ab dem 18.05.2020 alle Lockerungen des Landes NRW, das hat Minister Laumann in seiner heutigen Pressekonferenz bekannt gegeben.

Bund und Länder hatten sich am 14. Mai 2020 darauf verständigt, dass die Quarantäne-Bestimmungen für Einreisende und Rückreisende aus der EU und aus Schengen assoziierten Staaten (neben EU Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) sowie aus Großbritannien von der Pflicht aufgehoben werden. NRW hat dies durch Verordnung zum heutigen 15. Mai umgesetzt.

Rückkehrer aus anderen Staaten werden befreit, wenn das Robert Koch-Institut für diese Staaten feststellt, dass eine Quarantäne entbehrlich ist. Das gilt nicht, wenn Personen aus einem Staat einreisen, der nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control(ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

Bewertung: Die Öffnungen sind sehr zu begrüßen, da die Mobilität von Arbeitnehmern ein wesentlicher Faktor für das Hochfahren der wirtschaftlichen Aktivitäten ist. Insbesondere der Handel im grenznahen Raum ist auf gute Erreichbarkeit durch ausländische Kundinnen und Kunden angewiesen.

Aus dem NRW-Gesundheitsministerium wurde uns diese Handreichung zur Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben zur Verfügung gestellt, der auch für die Handelsgastronomie wertvolle Hinweise u.a. zu Abstandsregelungen bei Fluren und Mund-Nase-Bedeckung zu entnehmen ist.

Die Antworten der regelmäßigen Verbandsumfrage haben in den Gesprächen zu Lockerungen von Schließungsgeboten und zu den notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise sehr geholfen. Unser sehr enger und vertrauensvoller Kontakt zu den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung hat sich in dieser Zeit besonders bewährt. Wir wollen weiterhin die aktuelle Entwicklung verfolgen und haben daher auch für die Woche vom 11. bis zum 16.05. diesen Fragebogen online gestellt. Bitte nehmen Sie bis zum 18.05., 16.00 Uhr, teil. Die Beantwortung benötigt ca. 3 Minuten, für Ihre Unterstützung vorab schon ein herzliches Dankeschön!


Information vom 14.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_41_15.05.2020

Themen:

  1. Überarbeitung der NRW-CoronaSchVO angekündigt – keine Änderungen für den Handel zu erwarten!
  2. Kundenfrequenzen in den Innenstädten
  3. Zulässige Kundenanzahl im Geschäft
  4. In eigener Sache: Nutzen Sie die Digitalisierungsangebote der NRW-Digitalcoaches

In der heutigen Telefonkonferenz der Corona-Task-Force des NRW-Wirtschaftsministeriums wurde eine Überarbeitung der Verordnung für voraussichtlich morgen angekündigt. Für den Handel werden sich allerdings keine wesentlichen Änderungen ergeben. Geregelt werden soll die schrittweise Öffnung von Hotels und Nachbesserungen für die Gastronomie, z.B. hinsichtlich Abstandsregelungen von Laufwegen in Gaststätten. Wie gewohnt werden wir Sie unverzüglich informieren, sobald die geänderte Verordnung vorliegt.

Die bisherigen Lockerungen haben zu einem weiteren leichten Anstieg der Kundenfrequenzen in den Innenstädten geführt. Nach unserer Berechnung bezogen auf eine stichprobenartige Auswertung der von hystreet veröffentlichten Frequenzdaten lag die durchschnittliche Kundenfrequenz von Montag bis einschließlich Mittwoch in NRW in dieser Woche bei 64 %, allerdings mit deutlichen regionalen Unterschieden. Der Dienstleister imtargis berichtet, dass bundesweit die Frequenzen in den Innenstädten im Schnitt bei rund 56 % gegenüber den jeweiligen Durchschnittsfrequenzen für das Jahr 2019 lagen. Eine Übersicht zu den Durchschnittswerten der Kalenderwochen 15 bis 19 finden Sie hier. Dass die Entwicklung regional sehr unterschiedlich verlief zeigt auch diese anschauliche Auswertung der bundesweiten Zählstellen.

Laut CoronaSchVO darf die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Entgegen der irrigen Auffassung einiger lokaler Ordnungsbehörden verringert sich die Verkaufsfläche nicht um die Fläche, auf welcher Kühltheken oder Regale stehen. Sprechen Sie uns an, wenn es hier zu Auseinandersetzungen mit den Ordnungsbehörden kommen sollte. Für eine entsprechende Beschilderung mit Hinweis über die die maximal im Ladenlokal gleichzeitig anwesende Kundenzahl haben stellen wir Ihnen gerne ein interaktives Plakat zum Selbstausdrucken bereit. Unsere weiteren nützlichen Vorlagen für Beschilderungen finden Sie hier.

Nutzen Sie die vielfältigen Digitalisierungsangebote unserer Digitalcoaches: Podcasts, BestPractice, Online-Sprechstunden-Anmeldung, zahlreiche Veranstaltungen – derzeit als bequeme Webinar-Formate – und vieles mehr. Eine Übersicht finden Sie im „Kosmos der Digitalcoaches„. Regelmäßig kurze, kompakte Informationen und Hinweise zum Thema Digitalisierung können Sie auch hier kostenlos und jederzeit kündbar abonnieren.


Information vom 11.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_40_11.05.2020

Themen:

  1. Ab heute: Öffnung des gesamten Einzelhandels
  2. Erfolgreiche Lobbyarbeit
  3. Forderung: Rettungsfond und Konjunkturprogramm

Ab heute darf endlich wieder der gesamte Einzelhandel in NRW öffnen. Vielen Bedenkenträgern zum Trotz wurde damit unsere zentrale Forderung umgesetzt, für die sich unser Landesverband in zahlreichen Gesprächen bis hin zum Ministerpräsidenten immer wieder massiv eingesetzt hat. Die guten Kontakte zwischen Handelsorganisation, Politik und Verwaltung zahlen sich aus.

Unser Lobbying für eine Exit-Strategie hatte Erfolg! Wenn Sie wie wir der Meinung sind, dass die Arbeit des Verbandes grundsätzlich und auch gerade jetzt besonders wichtig ist, sind wir Ihnen für jede Empfehlung, Mitglied im Handelsverband zu werden, sehr dankbar. Denn: „Erfolg braucht Verbündete!“ Und unser Motto: „Wir handeln, damit unsere Mitglieder besser handeln können!“ hat sich in der bisherigen Krisenzeit bewährt.

Damit die trotz der Öffnungsmöglichkeit weiter bestehende Krise im Handel von möglichst allen Unternehmen überwunden werden kann, setzt sich die Handelsorganisation mit geballter Kraft (HDE, Landesverbände, Regionalverbände) gegenüber der Politik für den Handel ein, nämlich

– kurzfristig für einen staatlichen Rettungsfonds für von der Schließung betroffene Unternehmen sowie

– mittelfristig für ein branchenübergreifendes Konjunkturprogramm mit Corona-Schecks als Initialzündung für den privaten Verbrauch.

Unser Landesverband ist hierzu im permanenten Austausch mit der gesamten Landesregierung. Auf Bundesebene befindet sich der HDE aktuell in intensiven Gesprächen mit den zuständigen Bundesministerien sowie den Spitzen aller Fraktionen im Deutschen Bundestag. Eine Übersicht der Forderungen und der Erfolge der Lobbyarbeit des HDE finden Sie hier.

Hinweis: Von höchster Bedeutung ist es, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden und dass ein starker Anstieg der Infektionszahlen vermieden wird, damit die Lockerungen nicht wieder zurückgeführt werden müssen. Für den NRW-Einzelhandel zählt jetzt jeder Euro Umsatz. Wir hoffen sehr, dass sich das Einkaufsverhalten der Kunden langsam wieder normalisiert. Wir werden uns auch weiterhin mit aller Kraft dafür einsetzen, dass unsere Branche in ihrer gesamten Vielfalt diese außergewöhnliche Situation übersteht.

Für die kommenden Tage und Wochen wünschen wir Ihnen gute Geschäfte sowie viel Kraft, Ausdauer und Optimismus!


Information vom 09.05.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_39_09.05.2020

Themen:

  1. NRW Coronaschutzverordnung ab 11. Mai 2020
  2. „Notbremse“
  3. Bewertung & Tipp

Die ab dem 11 Mai gültige NRW-CoronaschVO ist völlig neu aufgebaut, gilt bis zum 25. Mai und enthält insbesondere folgende Bestimmungen für den Handel:

Der gesamte Handel darf öffnen. Damit ist unsere wichtigste Forderung erfüllt!

Alle Handelseinrichtungen haben nach § 11 Abs. 1 geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

– Zum Kontaktverbot wird jetzt grundsätzlich auf Personen aus maximal zwei häuslichen Gemeinschaften abgestellt (§ 1 Absatz 2).

– Die Regelungen zum Mund-Naseschutz sind auch auf Warteschlangen ausgedehnt worden, gelten aber ansonsten unverändert (§ 2 Absatz 3 insbesondere Ziffern 4,5 und 9).

– Gastronomiebetriebe dürfen unter gesondert geregelten Einschränkungen wieder öffnen (§ 14).

– Ebenso wie Friseurleistungen sind jetzt auch (§12) Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massagen erlaubt. Dort gelten besondere Hygiene- und Infektionsstandards.

Als allgemeine Verhaltensregel gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung: Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

Nicht in der Verordnung geregelt aber dennoch als politische Festlegung gilt die auf Bundesebene definierte „Notbremse“: Bei einem kumulierten wöchentlichen Anstieg der Infektionszahlen von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern sind wieder geeignete Vorkehrungen zu treffen. Dies ist beispielsweise im Kreis Coesfeld der Fall, wo die Lockerungen nach dem aktuellen Infektionsgeschehen erst eine Woche später greifen.

Damit geht für unsere Branche eine lange Phase mit einem nie gekannten Betätigungsverbot zu Ende.

Wir wünschen allen viel Erfolg bei der nunmehr unbeschränkten aber immer noch unter erschwerten Bedingungen stattfindenden Geschäftstätigkeit!

Dringender Tipp: Bitte beachten Sie unbedingt die trotz der Lockerungen weiterhin bestehenden Auflagen und Schutzbestimmungen, damit von der „Notbremse“ kein Gebrauch gemacht werden muss.


Information vom 08.5.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_38_08.05.2020

Themen:

  1. NRW-Plan ab dem 11.05.2020
  2. Lockerungen im Kreis Coesfeld um eine Woche verschoben

Die ab 11. Mai gültige neue NRW Corona-Schutzverordnung lag zwar bei Erstellung dieses Newsletters noch nicht vor, die wichtigsten Neuerungen können Sie aber dem Nordrhein-Westfalen-Plan entnehmen, den Ministerpräsident Laschet vorgestern vorgestellt hat.

Mit dem Stufenplan eröffnet NRW den Weg in eine verantwortungsvolle Normalität. Die wichtigsten Fragen werden hier beantwortet. Zum Handel heißt es dort:

Ab 11. Mai: Die 800 qm-Regel wird aufgehoben. Das heißt: Dann kann jedes Ladenlokal unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen – unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle soll ein Kunde pro 10 qm sein. Zudem müssen Auflagen zur Vermeidung von Warteschlangen beachten werden.

In einer Interimsverordnung vom 07. Mai, gültig bis 11. Mai, sind nur Lockerungen der Besuchsverbote in Pflegeeinrichtungen und beim Freizeitsport in die Verordnung eingearbeitet worden; die Regelungen zum Handel blieben unverändert (siehe hier)

Herzliche Grüße aus Ihrem Handelsverband

und beachten Sie die trotz der Lockerungen weiterhin bestehenden Auflagen und Schutzbestimmungen

Nur für den Kreis Coesfeld gilt: Wegen der hohen Infektionszahlen bei Westfleisch hat NRW die landesweit geplanten Lockerungen der Anti-Corona-Maßnahmen um eine Woche auf den 18. Mai verschoben. Das heißt:

– Alle Öffnungen werden vom 11. auf den 18. Mai verschoben.

– Geschäfte mit einer mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche bleiben geschlossen.

– Freizeitparks und gastronomische Betriebe in Coesfeld dürfen ebenfalls nicht öffnen.

– Geschlossen bleiben auch Tanzschulen und Fitnessstudios.

– Aber: Die Kinder können nach dem landesweit geltenden Stufenplan wieder in Kindergärten und Schulen gehen.

Herzliche Grüße aus Ihrem Handelsverband

und beachten Sie die trotz der Lockerungen weiterhin bestehenden Auflagen und Schutzbestimmungen


Information vom 05.5.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_37_06.05.2020

Themen:

  1. Bund-Länder-Abstimmung vom 06. Mai
  2. Ankündigung von Ministerpräsident Laschet
  3. Tipps für die zügige Erstattung von Kurzarbeitergeld
  4. Bei verzögerter Auszahlung der Soforthilfe Hausbank einschalten

Vor der heutigen Konferenz ist dieser Beschlussentwurf als Diskussionsgrundlage bekannt geworden, der für den Handel in Ziffer 9 eine generelle Öffnungsmöglichkeit unter Auflagen zur Hygiene und zur Zutrittssteuerung, jedoch auch Beschränkungen für den Fall der Zunahme der Infektionszahlen vorsah. In der Konferenz sind dann auf dieser Basis für den Handel beschlossen worden: Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Dabei ist wichtig, dass eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorgegeben wird, die einerseits der Reduzierung der Ansteckungsgefahr in den Geschäften durch Sicherstellung von Abständen dient, aber auch darauf abzielt, den Publikumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV insgesamt zu begrenzen.Alle Beschlüsse der Konferenz finden Sie hier.

In der anschließenden Presssekonferenz hat MP Laschet erklärt, dass für den Handel in NRW ab dem 11. Mai die 800 qm Grenze unter Einhaltung von Abstandsgebot, Hygieneregeln und Zugangskontrolle (max. 1 Kunde je 10 qm Verkaufsfläche) nicht mehr gilt.

Bei erneutem Ausbruch des Infektionsgeschehens gilt gemäß gemeinsamen Beschluss der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten folgende „Notbremse“:

Ab einer gewissen Relevanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen reagiert werden. Deshalb werden die Länder sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt wird. Die Landesgesundheitsbehörden informieren darüber das Robert-Koch-Institut. Bei einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, zum Beispiel in einer Einrichtung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssen allgemeine Beschränkungen regional wieder konsequent eingeführt werden. Diese Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, bis dieser Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird.

Sobald die neue CoronaSchVO vorliegt, werden wir Sie informieren.

Alle Beschlüsse für NRW finden Sie hier.

Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) kommt es immer wieder zu Fehlern in der Antragstellung, die die Bearbeitungszeit von in der Regel unter einer Woche verlängern. Die BA rät, sich früh telefonisch unterstützen zu lassen (in NRW gilt: 0800 4 5555 20). Informationen zur Kurzarbeit finden Sie z.B. in diesem Video. Die Kurzarbeitsapp der BA erhalten Sie kostenfrei im Google-Play Store oder im Apple-Store. Einen verkürzten Antrag auf Auszahlung finden Sie hier. Ein FAQ der BA für die Beratung zur Antragstellung und Berechnung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Unternehmen, die trotz bewilligter Soforthilfe noch kein Geld auf dem Konto haben sollten sich an die in Antrag und Bescheid benannte Bank wenden. Aus Bankenkreisen heißt es, dass diese unter Vorlage des Bescheids die Soforthilfe vorfinanzieren.


Information vom 05.5.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_36_05.05.2020

Themen:

  1. Ergebnis der Blitzumfrage des HV NRW
  2. Forderungen zur Vermeidung eines Massensterbens im Einzelhandel
  3. Weitere Lockerungen in Sicht?

Kunden und Händler zeigen Verantwortung – Umsätze und Frequenz unverändert niedrig – Verbandfordert kurzfristige Öffnung aller Einzelhandelsbetriebe in NRW

In der zweiten Blitzumfrage des HV NRW haben 436 Teilnehmer berichtet, dass sich die Kunden „ohne Einschränkung“ (47,1 %) bzw. „überwiegend“ (51,7 %) diszipliniert und rücksichtsvoll verhalten. Die Möglichkeit der Öffnung größerer Betriebe auf einer verringerten Verkaufsfläche von 800 qm hat jedoch nur in geringem Umfang zur Steigerung der Kundenfrequenz geführt.

Weitere Ergebnisse:

47,5 % führen aktive Zugangskontrollen durch, 81,8 % stellen Desinfektionsmittel bereit, 76,1 % haben Schutzscheiben aufgestellt.

Das Risiko einer Geschäftsaufgabe schätzen 19,3 % als hoch ein.

64,6 % der Unternehmen haben Kurzarbeit angemeldet. 68,8 % haben bereits Soforthilfe erhalten.

Allerdings berichten viele Betriebe von hohen Belastungen für die Mitarbeiter durch ununterbrochenes Tragen von Schutzmasken.

Fazit: Die Stimmung bessert sich zwar, weil mehr Geschäfte öffnen durften, die wirtschaftliche Lage bleibt für die meisten Einzelhandelsbetriebe aber extrem schwierig.

Der HV NRW fordert zur Vermeidung eines Massensterbens im Einzelhandel:

Kurzfristige Öffnung aller Einzelhandelsgeschäfte unabhängig von der Größe unter strikten Hygieneauflagen.

-Ergänzung der bisherigen Förderprogramme um Direktzuschüsse.-Stärkung der Massenkaufkraft beispielsweise durch Konsumschecks.

In einer Videokonferenz mit der NRW-Landesregierung sind heute Morgen vorbehaltlich noch zu treffender Beschlüsse für die nächste Zeit, also ohne konkretes Kalenderdatum, in Aussicht gestellt worden:

– Aufhebung der 800 qm Grenze und damit Öffnungsmöglichkeit für alle Einzelhandelsbetriebe „in der kommenden Woche“, vermutlich bei Beibehaltung der Beschränkung der Kundenzahl auf 1/10qm

-begrenzte Öffnungsmöglichkeit für Restaurants ab Mitte Mai

-begrenzte Öffnungsmöglichkeiten für das Hotelgewerbe nach Pfingsten.

Da die bisherige CoronoSchVO bis zum 10. Mai 2020 befristet ist, könnte eine Öffnung des Handels wohl ab dem 11. Mai 2020 möglich sein. Zudem ist zu beachten, dass schon jetzt in 10 Bundesländern alle Einzelhandelsbetriebe öffnen dürfen bzw. eine kurzfristige Öffnung angekündigt worden ist. Selbst die bayerische Landesregierung hat angekündigt, dass ab dem 11. Mai 2020 alle Geschäfte wieder öffnen dürfen sollen! Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.


Information vom 04.5.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_35_04.05.2020

Themen:

1.Bund-Länder-Abstimmung vom 30.04.2020

2.Aktuelle Coronaschutzverordnung NRW

3.Lockerungen in anderen Bundesländern

4.NRW-Soforthilfe: Warnung vor neuer Betrugsmasche

In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom 30. April sind erwartungsgemäß für den Handel keine weiteren Lockerungen beschlossen worden. Darüber soll erst wieder in der nächsten Konferenz am 06. Mai, also am Mittwoch dieser Woche, gesprochen werden; dort eventuell besprochene Lockerungen dürften dann frühestens zum 11.Mai wirksam werden. Den Beschlusstext mit den Lockerungen u.a. für Spielplätze Museen, Galerien, Zoos und Gedenkstätten finden sie hier. NRW-Ministerpräsident Armin Laschet sieht sich angesichts des mit 0,48 zweitniedrigsten R-Faktors in der Bundesrepublik (Stand 30.04.2020) in der eigenen Politik bestätigt.

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung CoronaSchVO gilt ab dem 4. Mai 2020 und ist befristet bis zum 10. Mai 2020. Die Regelungen für den Einzelhandel (§§ 6, 6a, 10, 12a) sind gegenüber der bisherigen Verordnung unverändert.

In einigen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen) ist teilweise aufgrund eigener Länderentscheidungen oder durch gerichtliche Beschlüsse (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland)zeitnah eine unbegrenzte Öffnung der Geschäfte möglich. So hat z.B. das KaDeWe in Berlin eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, auf voller Fläche öffnen zu dürfen. Das für NRW zuständige OVG Münster hat am29.04.2020 im Eilverfahren anders entschieden, aber angekündigt, dass mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Entscheidung über die Verkaufsflächenbegrenzung im Hauptsacheverfahren offen sei. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

Betrüger versuchen derzeit per Mail mit Betreff: Corona-Zuschuss – Bestätigung und Belehrung von Firmen Daten abzugreifen und sich an der Soforthilfe zu bereichern. Der Empfänger soll eine Bescheinigung zur Vorlagean das Finanzamt an die Mail-Adresse corona-zuschuss@nrw.de.com schicken Adresse, Mail und Bescheinigungsind ein Fake und stammen NICHT von der Landesregierung. Siehe auch diese Nachricht der Staatskanzlei NRW.


Information vom 02.5.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_34_02.05.2020

Thema:

Kurze Umfrage zur aktuellen Entwicklung – Bitte nehmen Sie teil!

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, um gegenüber Politik und Öffentlichkeit mit belastbaren Daten argumentieren zu können, benötigen wir Ihre Unterstützung.

Die vergangenen Wochen stellten eine schwere Belastungsprobe dar, die längst nicht überstanden ist. Die Aktualisierung der Schutzverordnung ist auch auf Grund des sehr engen und vertrauensvollen Kontakts zu den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung zustande gekommen. Wenn es um mögliche weitere Lockerungen von Schließungsgeboten und notwendige Maßnahmen zur Bewältigung der Krise geht, sind fundierte Daten und damit Ihre Mithilfe unabdingbar. Ihre Antworten waren schon in dieser Woche für die Überzeugungsarbeit gegenüber der Regierung sehr hilfreich.

Der HV NRW hat einen kurzen Fragebogen für die abgelaufene Woche (27.04. – 02.05.) online gestellt, um zu erfahren, wie sich die Lockerungen (insbesondere die Geschäftsöffnung) und die Beschränkungen (insbesondere Schutz- und Hygienemaßnahmen) auf die Entwicklung im Handel auswirken und welche Maßnahmen zukünftig sinnvoll sein können.

Mit der Befragung soll ein regelmäßiges Stimmungsbild eingefangen werden, das systematisiert auch Entwicklungen aufzeigen soll. Die Beantwortung benötigt ca. 3 Minuten, für Ihre Unterstützung vorab schon ein herzliches Dankeschön!

Zur Umfrage geht es hier.


Information vom 30.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_33_30.04.2020

Themen:

  1. Exit Strategie der Handelsorganisation
  2. Gutachten zu Hygienestandards
  3. Steuerliche Maßnahmen in der Corona Krise
  4. OVG NRW: 800 qm-Begrenzung gilt weiterhin

Die Handelsorganisation hat sich in einer konzertierten Aktion an die Entscheidungsträger in Bund und Land gewandt und dieses gemeinsame Positionspapier für eine Fortschreibung der Exit-Strategie übersandt, insbesondere um für eine zügige diskriminierungsfreie Öffnung des gesamten Einzelhandels zu werben.

Der HDE ist Mitauftraggeber des von Prof. Dr. med. Dr. h.c. Martin Exner erstellten Gutachtens zu„Hygienemaßnahmen im Einzelhandel zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie“ (siehe diese  Kurzfassung und diese Informationsgrafik) Dieses erste wissenschaftliche Referenzwerk mit fundierten Hygienestandards für den gesamten Einzelhandel kann als Grundlage für bundesweit einheitliche behördliche Hygieneauflagen herangezogen werden kann. Das komplette Gutachten von Prof. Exner ist in Kürze hier abrufbar.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen zu steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Coronakrise veröffentlicht. Neben vielen anderen Themen erscheinen folgende Punkte für die betriebliche Praxis interessant:

– Möglichkeit der Beantragung einer Steuererstattung im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags (Punkt II. Nr. 8)

– Stundung von Steuerzahlungen (Punkt III)

– Beantragung einer Verlängerung für die Frist zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (Punkt VI. Nr. 3)

– Erleichterungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Punkt VI. Nr. 8)

Das OVG Münster hat gestern im Eilverfahren entschieden, dass die Verkaufsflächenbeschränkung von Ladengeschäften auf 800 qm vollziehbar bleibt. In der Pressemitteilung heißt es u.a.,

-dass die Verkaufsfläche ein Kriterium zur unterschiedlichen Behandlung einzelner Einzelhandelsbetriebe sein dürfte,-dass die Annahme, dass dadurch mittelbar Kundenströme gesteuert und neue Infektionsketten reduziert würden, voraussichtlich nicht zu beanstanden sei,-dass den betroffenen Unternehmen zwar möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen entstünden, dass dies aber nach gegenwärtiger Lage gegenüber dem angestrebten Zweck (Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und Schutz von Leib und Leben) zurücktreten müsste.Trotzdem bleibt Hoffnung für das Hauptsacheverfahren. Denn das OVG Münster hat angekündigt, dass es mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz offen sei, dass großflächige Geschäfte ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren müssten, während andere nicht der Grundversorgung dienende Geschäfte auf gesamter Fläche öffnen dürften, und zudem in Shopping Malls und ähnlichen Einrichtungen viele kleine Geschäfte auf zum Teil engem Raum ihre Waren anbieten könnten.


Information vom 28.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_32_28.04.2020

Themen:

  1. Auswertung Corona-Befragung
  2. Weitere Lockerungen?
  3. Wegweiser für Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen

Die Wochenbilanz nach den ersten Lockerungen ist allgemein mäßig. Unsere Umfrage ergab, das durchgängig wesentliche schlechtere Kundenfrequenzen als zu normalen Zeiten festgestellt wurden und dass das Einkaufsverhalten von einem entspannten, fröhlichen Bummel- und Shoppingerlebnis weit entfernt war. Die Umfrage des HV NRW bestätigte, dass Kundenfrequenzen und Umsätze erwartet niedrig waren (siehe Pressemitteilung). Das hat der HV NRW in einer Videokonferenz mit der Landesregierung sehr aufmerksamen Zuhörern aus dem Kabinett vorgestellt. Angesichts vielfach befürchteter Geschäftsschließungen hat der HV NRW nochmals deutlich gemacht, dass der Handel direkte Zuschüsse benötigt und auch eine Stimulierung der Nachfrage (Konsumschecks) fordert! Die Corona-Umfrage soll auch für die laufende Woche durchgeführt werden; der HV NRW bittet um Teilnahme am nächsten Montag.

In der Videokonferenz machte Ministerpräsident Laschet deutlich, dass aus der am Donnerstag stattfindenden Abstimmungsrunde von Bund und Ländern keine wesentlichen Lockerungssignale zu erwarten seien, etwa für die Gastronomie. Als nicht ausgeschlossen wurde eine lockernde Angleichung unterschiedlicher Handhabungen in den Bundesländern dargestellt. Im Hinblick auf aktuelle Gerichtsentscheidungen wurde auch ein Festhalten an der 800 qm-Verkaufsflächenbeschränkung kritisch hinterfragt. Konkret wird per Ergänzungsverordnung an einer Öffnungsmöglichkeit für Friseure ab nächsten Montag gearbeitet. Wir informieren sofort, wenn wir Neuigkeiten für Sie haben!

Die IHK Nord Westfalen betreibt, unterstützt von der Bezirksregierung Münster und IHK NRW, das Portal Protect(X) über das man Produzenten, Händler und sonstige Unternehmen finden kann die Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen liefern können. Wir übernehmen keine Gewähr für die Seriosität der aufgeführten Adressen und Unternehmen.


Information vom 24.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_31_24.04.2020

Themen:

  1. Mund-Nase-Bedeckung kann durch gleichwirksame Schutzmaßnahme ersetzt werden
  2. Hinweisplakate Maskenpflicht
  3. Empfehlungen des BfArM zur Verwendung von Masken aller Art
  4. Umfrage des HV NRW zur Situation im Einzelhandel
  5. Neue Formulare für die erweiterte Notbetreuung in Kita und Schule

12a Abs. 2 der CoronaSchVO: Beschäftigte und Kunden müssen eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zB Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

Der HV NRW hält hier auch zur ab Montag geltenden Maskenpflicht Plakate zum Ausdrucken für Sie bereit.

Zum Thema Maskenpflicht hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hier Hinweise zur Verwendung von selbst hergestellter Masken (sog. „Community-Masken“), zu medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie zu filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19) zusammengestellt.

Der HV NRW bittet um Teilnahme an dieser Umfrage zur aktuellen Situation im Einzelhandel. Die Ergebnisse sind wichtig für die weiteren Gespräche mit Politik und Verwaltung zu möglichen Lockerungen und notwendige Maßnahmen zur Bewältigung der Krise. Die Beantwortung benötigt ca. 5 Minuten Zeit – für Ihre Unterstützung vorab schon ein herzliches Dankeschön! Jetzt teilnehmen!

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MKFFI) stellt dieses Muster für die Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers, das Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB) dieses Muster für den Antrag auf Betreuung eines Kindes inkl. „Erklärung des Arbeitgebers über die Unabkömmlichkeit“.


Information vom 24.4.2020

Themen:

  1. Aktualisierte CoronaSchVO ab 27.04.2020
  2. BGHW stundet auf Antrag Beiträge
[text]

In dieser ab 27.04.2020 gültigen CoronaSchVO heißt es unter Aufrechterhaltung der bisherigen Regeln u.a.:

5 Abs. 2: Die geöffnete Verkaufsfläche darf 800 qm nicht übersteigen. Wie größere Geschäfte die Abgrenzung vorzunehmen haben, ist nicht geregelt.

(§ 12a Abs. 2: Beschäftigte und Kunden müssen eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zB Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Konkret heißt es, soweit für den Einzelhandel von Bedeutung:

Zur Flächenbegrenzung (§ 5 Abs. 2):

Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

Zu persönlichen Verhaltenspflichten, zum Abstandsgebot, zur Mund-Nase-Bedeckung (§12a):

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. …

Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

– in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, … sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

– in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2,) …

Die BGHW verschickt zurzeit die Beitragsbescheide 2020, bietet aber Betrieben, die sich durch die Corona-Krise in einer existenziellen Krise befinden, die zinslose Stundung auf Antrag an: Beiträge bis max. 10.000 € können bis 15.12.2020 zinslos gestundet werden. Bei höheren Beträgen folgt eine zinslose Stundung von 50 % des Beitrags, d.h. die Hälfte muss bis 15.05.2020 gezahlt, die andere Hälfte kann in Raten gezahlt werden.


Information vom 23.4.2020

als pdf: 23.4.2020: Sondernewsletter_Corona_29_23.04.2020

Themen:

1.Mund-Nase-Schutz/Maskenpflicht

2.Neues Maßnahmenpaket der GroKo

3.Fehler bei Kurzarbeitergeldantrag vermeiden

4.Webinare

Im Verlauf des heutigen Tages soll die aktualisierte CoronaSchVO veröffentlicht werden. Was darin zur Verpflichtung stehen wird, beim Einkauf eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung (also wenigstens einen Schal bzw. ein Halstuch oder eine sogenannte Alltagsmaske) zu tragen, wissen wir noch nicht. Möglicherweise wird das Tragen von Masken für Mitarbeiter, die durch Plexiglasscheiben von Kunden getrennt sind, nicht vorgeschrieben werden.Ob und inwieweit Händler für Verstöße von Kunden gegen die Maskenpflicht in Anspruch genommen werden können, ist unklar. Wir gehen davon aus, dass ab Montag Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Ladenlokal verwehrt werden muss. Sobald die Verordnung veröffentlicht ist, werden wir Sie unverzüglich informieren!

Der Koalitionsgipfel der Bundesregierung hat u.a. folgendes beschlossen:-Vom 01.05. – 31.12.2020: In Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer können bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettoeinkommens hinzuverdienen. -Das Corona-Kurzarbeitergeld wird für Mitarbeiter deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, ab dem4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.-Der Arbeitslosengeldbezug nach SGB III wird für alle Personen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.-Der Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% reduziert.-Kleine und mittlere Unternehmen können für die bereits für 2019 geleisteten Vorauszahlungen eine pauschalierte Herabsetzung (Verlustverrechnung) in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 geltend machen. Die Erklärung im Wortlaut finden Sie hier.

Häufig werden KUG-Anträge unvollständig, fehlerhaft oder für den falschen Personenkreis eingereicht. Wie Sie die häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vermeiden können, erfahren Sie hier.

Der HDE und das Kompetenzzentrum Handel bieten Webinare insbesondere für den mittelständischen Handel zum Thema „Der Einstieg in den Ausstieg, was ist jetzt zu tun?“ an. Hier finden Sie alle Veranstaltungen.


Information vom 22.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_28_22.04.2020

Themen:

  1. Ab 27. April: Verkleinerung einer Verkaufsfläche auf max. 800 qm in NRW möglich
  2. Ab 27. April: Maskenpflicht in NRW im ÖPNV und beim Einkauf

Wie bereits in unserem heutigen regulären Newsletter gemeldet hat das Land NRW heute zwei wichtige Neuerungen für die Zeit ab dem 27. April 2020 mitgeteilt: 1. Ab Montag (27. April) können auch Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm öffnen, wenn sie

-ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren,

-die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen einhalten.

Der genaue Verordnungstext liegt noch nicht vor, sodass die Art der Reduzierung (Flatterband, Stellwand, Vorhang oder ähnliches) noch nicht bekannt ist.

Sobald der Wortlaut vorliegt, werden wir Sie informieren. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung wird aber wohl nur eine Reduzierung auf insgesamt 800 qm möglich sein, nicht jedoch eine Reduzierung je Eingangstür auf jeweils 800 qm. Die einzuhaltenden Schutzauflagen dürften denjenigen der bisherigen Verordnung entsprechen:

  • 5 Abs. 4: „Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.“ Empfehlungen zum Arbeitsschutzstandard gibt die BGHW hier. Hinweisschilder zum Verhalten in den Geschäften finden Sie z.B. hier.

Ab dem 27.04.2020 gilt Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und im Einzelhandel. Zulässig sind dann sog. Alltagsmasken oder ein Schal. Bis zum 27. April gilt die bisherige dringende Empfehlung zur Mund-Nase-Abdeckung Wir werden regelmäßig von Anbietern von Schutzausrüstung kontaktiert, können deren Angebote aber nicht prüfen und werden auch nicht selbst als Verkäufer oder Vermittler auftreten. Bei Bedarf können wir Ihnen – ohne Gewähr –Kontakte vermitteln. Wenn Sie gute Erfahrungen mit einem Anbieter gemacht haben, wären wir für eine Nachricht dankbar, damit wir auch andere Händler informieren können.


Information vom 21.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_27_20.04.2020

Themen:

  1. Lockerung im Handel und Menschenansammlungen
  2. Allgemeine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit?
  3. Übersicht zu den Lockerungsregelungen in den Bundesländern
  4. Nützliche Mustervorlage Hygienekonzept aus Baden-Württemberg
  5. Virales Marketing in Social-Media
  6. Erfahrungen mit Anbietern für Hygieneschutzartikel

Schon am frühen Morgen teilte heute das NRW-Gesundheitsministerium angesichts insbesondere der massiven Werbung aus dem Bereich der Einrichtungshäuser mit, dass Menschenansammlungen dem Ziel der CoronaSchVO zuwiderliefen. Das gilt übrigens auch für lange Warteschlangen vor den Geschäften. Das Ministerium hat die lokalen Ordnungsbehörden zu scharfen Kontrollen – nicht nur im Möbeleinzelhandel – angewiesen.

Sachsen hat eine Maskenpflicht im Handel und im ÖPNV verfügt, Bayern eine entsprechende Soll-Vorschrift. Münster hat eine Maskenpflicht ab 27.04. beschlossen. Wir gehen davon aus, dass andere Kommunen und Bundesländer nachziehen werden. Bereiten Sie sich und Ihre Beschäftigten vorsorglich darauf vor.

Laut CoronaSchVO müssen alle Einrichtungen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen treffen. Konkrete Vorgaben, wie diese Pflicht umgesetzt werden muss, gibt es bislang nicht. Für Baden-Württemberg (BW) gibt es eine auf deren Landesrecht ausgerichtete spezielle BW-Richtlinie, der Sie Tipps und Hinweise für Ihr eigenes Vorgehen entnehmen können. Verbandmitglieder haben einen downloadlink erhalten. Bei Bedarf schicken wir Ihnen diesen gerne erneut zu.

Eine Liste von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel hat die BGHW hier zusammengestellt.

Wie Sie Kunden dazu bewegen können, dass sie über Sie und Ihre guten Aktivitäten berichten, erfahren Sie im Webinar: „Virales Marketing in Social-Media: Tue was Gutes und lass die Kunden darüber sprechen“ am 22.04.2020, 16.00 Uhr. Melden Sie sich hier an. Weitere Webinar Angebote der Digitalcoaches finden Sie hier.

Eine Vielzahl von Anbietern für Schutzmasken und Acrylglasscheiben haben uns ihre Angebote unterbreitet. Wir sehen uns nicht in der Lage, diese Angebote nach Qualität und Seriosität zu prüfen. Wenn Sie mit einem Anbieter gute Erfahrungen gemacht haben, dann informieren Sie uns bitte.


Information vom 17.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_26_17.04.2020

Themen:

  1. Kommentar zur CoronaSchVO NRW
  2. Verkaufsfläche im Sinn des Einzelhandelserlasses
  3. Arbeitsschutz und Hygieneregeln
  4. Antrag auf NRW-Soforthilfe wieder möglich
  5. Webinare

Die neue NRW-CoronaSchVO finden Sie hier:CoronaSchVO 16.04.2020. Großes Unverständnis herrscht bei größeren Geschäften, die auch bei Verkleinerung ihrer Verkaufsflächen auf bis zu 800 qm (anders als z.B. in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen) in NRW nicht öffnen dürfen. Um hier schnell eine Nachbesserung möglichst vor dem 4. Mai zu erreichen, gibt es intensive Gespräche zwischen HV NRW dem Wirtschaftsministerium und der Politik (siehe z.B. dieses Schreiben). Wir hoffen schon in der kommenden Woche positive Signale zu erhalten.

Bei Ermittlung der Verkaufsfläche verweist § 5 Abs. 2 CoronaSchVO auf den Einzelhandelserlass, in dessen Ziffer 2.4 es u.a. heißt „Bei der Berechnung der Verkaufsfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche maßgeblich. Hierzu gehören auch Schaufenster, Gänge, Treppen, Kassenzonen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden.“

Zum Thema Hygieneschutz weist die CoronaSchVO darauf hin, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen sind. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Darüber hinaus hat der Bundesarbeitsminister gestern diesen Arbeitsschutzstandard bekanntgegeben, der von der Bundesregierung als Empfehlung beschlossen wurde. Nützliche Muster für Beschilderungen zu Hygieneregeln und mehr hat der HV NRW hier zusammengestellt.

Die Antragsseite für die Soforthilfe ist wieder freigeschaltet! Bitte beachten Sie die Hinweise aus unserem Newsletter vom 15. April (Anträge auf NRW-Sofort-Hilfen können wieder ab 17. April gestellt werden! Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige können ab Freitag ausschließlich über soforthilfe- corona.nrw.de wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe stellen (…) Die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Um sicherzustellen, dass die NRW-Soforthilfe zügig ankommt, erfolgt routinemäßig ein Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung. Dazu müssen Antragsteller im Antragsformular eine dem Finanzamt bekannte Bankverbindung angeben).

In regelmäßigen Abständen finden zahlreiche Webinare zu verschiedenen Themen wie Recht und Finanzen im Rahmen der Coronakrise oder auch Social Media usw. statt. Alle angebotenen Webinare finden Sie hier. Die Webinare der NRW Digitalcoaches finden Sie hier. Alle aktuellen Informationen zu Corona finden Sie auf HV WM, HV NRW und HDE.

Abschließend wünschen wir Ihnen am Ende dieser ereignisreichen Woche persönlich alles Gute und denjenigen, die ab Montag wieder Ihre Türen öffnen dürfen, viel Erfolg! Gemeinsam mit Ihnen allen hoffen wir, dass es baldmöglichst wieder allen möglich sein wird, die Geschäfte zu öffnen!

Herzliche Grüße aus dem Handelsverband, halten Sie durch und bleiben Sie gesund!


Information vom 17.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_25_17.04.2020

Thema: CoronaSchVO NRW

Die neue NRW-CoronaSchVO 16.04.2020 tritt am Montag, 20.04.2020, in Kraft und mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft.

Kernaussagen:

– Beibehaltung aller bisherigen Öffnungsmöglichkeiten

– zusätzliche Öffnungsmöglichkeit aller EH-Betriebe bis 800 qm Verkaufsfläche lt. Einzelhandelserlass (leider kein Verkleinern auf 800 qm Verkaufsfläche)

– größenunabhängige Öffnungsmöglichkeit für Bau- und Gartenmärkte und vergleichbare Fachmärkte, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, KFZ-Handel, Fahrradhandel

– explizite Öffnungsmöglichkeit für Shoppingcenter unter verschärften Regelungen

Auf folgende Punkte wird von Seiten des Ministeriums gesondert hingewiesen (Zitat):

Bei den Dienstleistungen sind medizinisch erforderliche Leistungen auch bei solchen Handwerks- und Dienstleistungen zulässig, die ansonsten aufgrund einer Unterschreitung der 1,5-m Abstandgrenze (noch) unzulässig sind. Dies gilt z.B. für auch für eine notwendige Friseurdienstleistung füür die Pflege von medizinisch erforderlichem Haar(teil)ersatz und ist für die Betroffenen von großer Bedeutung. (bisher schon zulässig nach § 7 Abs. 3 Ziff. 1 CoronaSchVO, künftig nach § 7 Abs. 3 Ziff. 2 CoronaSchVO n.F.)

– Die 800 qm-Grenze für Einzelhandelsgeschäfte (Flächenberechnung gemäß Einzelhandelserlass NRW) wird in NRW strikt angewendet. Das heißt es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Grenze durch eine provisorische Verkleinerung der Verkaufsfläche zu unterschreiten und so eine eigentlich unzulässige Öffnung einer Verkaufsstelle zu ermöglichen. Dies entspricht der Zielsetzung der Regelung, hohe Kundenfrequenzen vor allem in Innenstädten zu vermeiden, die gerade durch die nicht aus anderen Gründen privilegierten Geschäfte des großflächigen Einzelhandels zusätzlich ausgelöst würden.

– Sowohl in den Verkaufsstellen mit privilegierten Sortimenten (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 CoronaSchVO n.F.), die unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche öffnen dürfen, als auch in den Verkaufsstellen < 800 qm kommt der strengen Einhaltung der Infektionsschutz-, Hygiene- und Abstandsregelungen (§ 5 Abs. 4 CoronaSchVO n.F.) eine große Bedeutung zu. Ist diese nicht gewährleistet, kann die zuständige Behörde Verkaufsstellen auch durch Einzelanordnung schließen. Die Beachtung der Regelung ist vor allem aber auch für künftige Entscheidungen über eine weitere „Normalisierung“ des Geschäftslebens wichtig. Nur wenn es gelingt, die aktuellen Öffnungen infektionsschutzgerecht umzusetzen, besteht hier Spielraum für weitere Maßnahme in der Zukunft. Kundinnen, Kunden und Geschäftsinhaber haben hier also eine gemeinsame Verantwortung!

– Da in Einkaufszentren nach dem Modell der sog. „Shopping-Malls“ in der Regel vor allem viele kleine Verkaufsstellen< 800 qm zu finden sind, werden diese künftig vermutlich wieder verstärkt aufgesucht werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Geschäftsinhaber < 800 qm bleibt dies in NRW bis auf weiteres zulässig. Allerdings ist hier von den Verantwortlichen streng auf die Umsetzung der entsprechenden Regelungen zu Hygiene- und Abstandsregelungen und zum Verzehrverbot zu achten, auf die § 10 CoronaSchVO n.F. nunmehr ausdrücklich hinweist. Die zuständigen Behörden werden genau beobachten, ob es in diesen Einkaufszentren zu Kundenströmen und vor allem zu einem Kundenverhalten auf den Allgemeinflächen kommt, die aus Gründen des Infektionsschutzes nicht hingenommen werden können. In diesem Fall besteht sowohl die Möglichkeit einzelner Untersagungen durch die Behörden vor Ort wie auch einer Anpassung der landesweiten Regelung. Hier trifft daher die Betreiber eine besondere Verantwortung sowohl für den Fortbestand der angeschlossenen Verkaufsstellen als auch als mögliche „Blaupause“ für künftige Entscheidungen zur infektionsschutzgerechten Umsetzbarkeit weiterer Öffnungen im Einzelhandel.


Information vom 16.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_24_16.04.2020

Thema:

Eilbericht HV NRW zur schrittweisen Öffnung / TelKo mit der Landesregierung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder:

hier ein ganz kurzer Bericht zur aktuellen Situation: Die gestrigen Beschlüsse zur schrittweisen Öffnung müssen jeweils noch in Rechtsverordnungen der Bundesländer umgesetzt werden.

In NRW soll dies nach Informationen aus Regierungskreisen „idealerweise“ noch heute passieren.

Gerade tagt das NRW-Kabinett hierzu, nachdem wir bis vor wenigen Minuten Gelegenheit hatten, in einer Videokonferenz u.a. mit dem MP Laschet sowie den wichtigsten Kabinettsmitgliedern das weitere Vorgehen zu erörtern.

Hierzu in Kürze: Die Landesregierung NRW hat sich vehement für eine vollständige diskriminierungsfreie Öffnung des gesamten EH eingesetzt. Unterstützung hierfür sei lediglich aus Niedersachsen, Berlin und Schleswig-Holstein gekommen, während die anderen Bundesländer, Kanzlerin und Wirtschaftsminister insbesondere „volle Innenstädte“ hätten vermeiden wollen und sich für noch restriktivere Maßnahmen ausgesprochen hätten.

Warenhäuser: Mit der Forderung nach Öffnung hat sich die NRW-Landesregierung leider nicht durchsetzen können. Wir haben auf die drohenden katastrophalen Folgen für Innenstädte etc. hingewiesen.

Möbelhäuser: Die nun doch nicht bestehende unbeschränkte Öffnungsmöglichkeit wird bedauert, Wir haben hier klar Lockerungen gefordert und darum gebeten, evtl. auch mit Blick auf andere Bundesländer nochmals nachzubessern.

800 qm Grenze: Hier haben wir gefordert, eine Öffnung auch größerer Betriebe zuzulassen, sofern diese sich auf 800 qm Verkaufsfläche beschränken. Es gibt Signale in diese Richtung – Sicherheit besteht erst, wenn die Verordnung vorliegt.

Shopping Center: Nach bisheriger Rechtslage durften dort gestattete (LEH usw.) Betriebe öffnen. Wenn nun Betriebe bis 800 qm öffnen dürfen, sollte dies auch innerhalb von Shopping-Centern möglich sein. Allerdings werden dort noch mehr Warteschlangen und Menschenansammlungen vermieden werden müssen.

Auch hier gilt: Wir werden die Regelungen der kommenden Verordnung zu interpretieren haben.

Hygieneschutzkonzepte: Es wird fraglich sein, ob die kommende Verordnung hierzu detaillierter als bisher ausführt.

Soviel in aller Kürze, weitere Informationen folgen!


Information vom 15.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_23_15.04.2020

Thema:

Beschluss aus der heutigen Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten

Im Rahmen der heutigen Telefonkonferenz sind unter Beibehaltung der Leitschnur, alle Menschen in Deutschland so gut wie möglich vor der Infektion zu schützen, erste Lockerungen beschlossen worden (Meldung der Bundesregierung).

Für unsere Branche heißt es in diesem Beschluss:

Folgende Geschäfte können zusätzlich (anm.: zu den bereits bestehenden Ausnahmen und voraussichtlich ab 20.4.) unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

– alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche

– sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.

Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wiederaufzunehmen.

In den Erläuterungen während der Pressekonferenz führten sowohl die Bundeskanzlerin als auch der Bayerische Ministerpräsident aus, dass es Ziel sei, allgemeine Frequenzen niedrig zu halten. Gleichzeitig ließ Söder durchblicken, dass es länderspezifisch unterschiedliche Regelungen geben könnte. Er hält 800 qm Begrenzungen bereits für zu groß und befürchtet z.B. für den Fall des Öffnens von Möbelhäusern und Kaufhäusern „große Menschenansammlungen“.

Eine Maskenpflicht ist nicht vorgesehen, gleichwohl wird das Tragen von Alltagsmasken beim Einkaufen und im ÖPNV dringend empfohlen. Der HV NRW wird in seiner morgigen Videokonferenz u.a. mit dem NRW-Ministerpräsidenten nochmals auf das Thema Diskriminierungsfreiheit besonders eingehen und ausloten, ob landesspezifisch bessere Regelungen erreicht werden können.


Information vom 14.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_22_14.04.2020

Themen:

  1. Stellungnahmen der Leopoldina und des NRW Expertenbeirats zur Überwindung der Corona-Krise
  2. 10-Punkte-Plan des HDE für eine Exit-Strategie
  3. Handel mit Vermietern im Gespräch
  4. Sozialschutz-Paket bietet Hilfe auch für Freiberufler, Solo-Selbständige und Kleinunternehmer

Morgen stimmen sich Bund und Länder über das weitere Vorgehen und über mögliche Lockerungen der Corona-Beschränkungen ab. Diese Stellungnahme der Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften“ soll für die Beratungen maßgeblich sein. Am 16.04.2020 berät die NRW Landesregierung über weitere Maßnahmen. Da die bisherige Verordnung am 19.04.2020 außer Kraft tritt, besteht Regelungsbedarf. Dieser Bericht des NRW Expertenbeirats Corona soll Grundlage der Beratungen sein. Sowohl Leopoldina als auch NRW-Expertenbeirat stellen unter der Voraussetzung, dass das Gesundheitssystem nicht überfordert wird, eine schrittweise Öffnung/Normalisierung des öffentlichen Lebens in Aussicht – allerdings ohneNennung eines konkreten Datums. In beiden Stellungnahmen werden weit vorne das Bildungssystem und der Einzelhandel(ohne Sortiments- oder Größenfestlegungen) genannt. Strenge Abstands- und Hygieneanforderungen werden voraus-gesetzt, das Tragen eines Mundschutzes zumindest im ÖPNV empfohlen!Ob, wann und welche Lockerungen ermöglicht werden, ist unklar. Trotzdem lohnt sich das frühzeitige Vorbereiten auf eine mögliche schrittweise Normalisierung.

Der HDE hat in einem 10-Punkte-Plan diese Vorschläge des Einzelhandels für eine Exit-Strategie unterbreitet:

– Einheitliche, nicht-diskriminierende Vorgaben

– Klare Kommunikation zu Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen

– Wiederankurbeln von Konsum, Ermutigung von Kunden-Finanzielle Situation der Unternehmen flankieren

– Einrichtung von Nothilfefonds für kleine und mittlere Unternehmen

– Flexibilisierung des Arbeitsrechts, Reduzierung von Personalkosten-Befristete Liberalisierung von Ladenöffnungsrecht

– Sicherstellung von Logistikkapazitäten

– Unterstützung der Innenstadt durch erweiterte Städtebaufördermittel und einen Innenstadtstabilisierungsfonds

– Garantie der Unversehrtheit des EU-Binnenmarktes

Laut Befragung von EHI und German Councils of Shopping Places konnten viele Einzelhändler, die aktiv auf ihre Vermieter zugegangen sind, eine Mietaussetzung, -stundung oder –reduzierung erreichen. Die Befragungsergebnisse finden Sie hier.

Wenn Sie Musterschreiben oder argumentative Unterstützung für Vermietergespräche benötigen, helfen wir Ihnen gerne!

Das Sozialschutz-Paket erleichtert den Zugang zu diversen Sozialleistungen. Freiberufler, Solo-Selbständige und Kleinunternehmer, deren finanzielle Situation sich durch die Corona-Krise drastisch verschlechtert hat, weil sie einen Großteil der Aufträge beziehungsweise Kundschaft verloren haben, können Leistungen der Grundsicherung erhalten. Zudem können Arbeitnehmer (z.B. weil sie in Kurzarbeit sind), finanziell unterstützt werden, auch wenn sie nicht arbeitsuchend sind. Nähere Angaben zur Antragsberechtigung und den Voraussetzungen gibt es hier.


Information vom 9.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_21_09.04.2020

Themen:

  1. Betrugsverdacht stoppt NRW Soforthilfe
  2. BMF-Info-Blatt zu steuerlichen Maßnahmen wegen Corona
  3. COVID-19-Arbeitszeitverordnung: 12-Stunden-Tag, kürzere Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
  4. Video zum Webinar zur Vorbereitung auf Gespräche mit Banken und Fördergebern
  5. Webinare zu Social-Media und zur Liquiditätssicherung
  6. Steuerfreie Sonderleistungen an Mitarbeiter

Mitteilung der Landesregierung NRW: Da über Fake-Formulare im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe Datenabgegriffen und möglicherweise für kriminelle Machenschaften verwendet wurden, wurde die Auszahlungen der Soforthilfe heute früh gestoppt. Zudem sind die Bewilligungen ausgesetzt und die Corona-Soforthilfe-Seiten vom Netzgenommen worden. Antragstellungen sollen in Kürze wieder über die offizielle NRW Seite hier möglich sein.

Das BMF hat dieses hilfreiche Informationsblatt mit den häufigsten Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus (Steuerstundungen, Herabsetzung Steuervorauszahlungen, Erlass von Steuer, Fragestellungen bei der Lohnsteuer, Vollstreckungsverfahren, Außenprüfungen) erstellt.

Ab 10.04.2020 werden für bestimmte Tätigkeiten und für einen befristeten Zeitraum bis 30.06.2020 Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen (Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden, Verkürzung der täglichen Ruhezeit um 2 Stunden, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen). Aber: 60 Stundenwöchentlich dürfen nicht überschritten werden (Covid 19 Arbeitszeitverordnung)

Inhalt und Verlauf des Webinars „Mehr Erfolg bei Bankgesprächen“ mit Michael Alles kann in diesem Video nachverfolgt werden. Themen waren u.a. Kurzüberblick zu aktuellen Fördermöglichkeiten, alternative Strategien zur Bewältigung der finanziellen Krise, Expertentipps zu Bankgesprächen.

Der HV NRW bietet u.a. folgende interessante Webinare für Mitglieder an:

15.04.2020, 15.00 Uhr: „Social-Media Emotionen schaffen mit digitalen Medien“ mit dem Digitalcoach Thomas Dickenbrock

16.04.2020, 11.00 Uhr: „Liquiditätssicherung: Aktuelle Förderangebote mit und ohne Bank“ mit Stephan Kunz von der NRW.BANK.

Weitere Veranstaltungen der Digitalcoaches des HV NRW finden Sie hier.

Sonderleistungen für Beschäftigte in der Corona-Krise, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind steuerfrei und SV-Beitragsfrei, wenn sie zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 ausgezahlt werden und1.500,- EUR nicht überschreiten.


Information vom 7.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_20_07.04.2020

Themen:

  1. 100 % Förderung einer Unternehmensberatung für KMU
  2. Websprechstunde zur Vorbereitung auf Gespräche mit Banken und Fördergerbern
  3. KfW-Schnellkredite für Unternehmen ab 10 Mitarbeitern mit 100 %iger Haftungsfreistellung für die Hausbank
  4. Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb
  5. OVG Münster lehnt Eilentscheidung gegen Ladenschließung ab

KMU im Einzelhandel, die ihre Betriebe geschlossen halten müssen, sind jetzt für die Förderung einer Unternehmensberatung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft worden, wenn sie unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus’ leiden. Der Zuschuss zur Corona-Krisenberatung wurde auf 100 % (max. aber 4.000,- EUR) aufgestockt (siehe Ziffer 1 dieser Bekanntmachung). Wenn Sie in Vergangenheit bereits Unterstützung durch einen Berater erhalten haben, sprechen Sie diesen jetzt an. Tipps für Suche und Auswahl eines Beraters hat das BAFA hier zusammengefasst.

Der HV NRW bietet zur Vorbereitung von Gesprächen zur Liquiditätssicherung eine Praxis-Websprechstunde am 08. April ab 14:00 Uhr zum Thema „Mehr Erfolg bei Bankgesprächen“ an. Michael Alles, langjährig erfahrener Branchenberater, gibt wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf die notwendigen Gespräche mit Banken und Fördergebern. Zur Anmeldung.

Die Bundesregierung hat die Vergabe von KfW-Schnellkrediten für mittelständische Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben, mit einem Volumen bis zu 800.000 Euro im Schnellverfahren beschlossen. Eine Bearbeitung ab Gründonnerstag wird angestrebt. Voraussetzungen der Kreditgewährung sollen sein:

– KMU mit mehr als 10 Beschäftigten, die mindestens seit 01.01.2019 aktiv am Markt sind

– Finanzierung von Anschaffungen (Investitionen) und laufenden Kosten (Betriebsmittel)

– Kreditvolumen für Unternehmen über 50 Mitarbeiter: bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, max. 800.000,- EUR

– Kreditvolumen für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter: bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, max. 500.000,- EUR

– Unternehmen muss am 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen

– Zinssatz: 3 %

– Laufzeit: 10 Jahre

– Tilgung soll in den ersten 3 Jahren ausgesetzt werden können

– Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei außerplanmäßigen Tilgungen oder vorzeitiger Rückzahlung des Kredits

– Die den Kredit vermittelnde Hausbank erhält eine 100 %ige Haftungsfreistellung durch die KfW

– Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Unternehmer NRW informiert gemeinsam mit dem Institut für angewandte Arbeitswissenschaft über den Umgang mit der Corona-Pandemie und gibt diese „Hilfestellung für die Arbeit im Betrieb“ als pdf raus.

Das OVG Münster (13 B 398/20.NE) hat die von einem Dortmunder Unternehmen beantragte Aufhebung der angeordneten Betriebsschließung im Wege der Eilentscheidung abgelehnt, weil die angegriffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig sei (siehe diesen Bericht der Ruhrnachrichten)


Information vom 3.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_19_03.04.2020

Themen:

Vorab: Soforthilfe greift

  1. Hinweise zur Auslegung der Erlassbestimmungen
  2. Bürgschaftsbank NRW vergibt ab sofort auch Kredite mit einem Verbürgungsgrad von 90%
  3. Gefälschte KUG-E-Mails im Umlauf
  4. Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung
  5. Webinar „Mehr Erfolg bei Bankgesprächen“ am 08.04.2020
  6. NRW Digitalcoaches unterstützen den Handel

Laut NRW Wirtschaftsministerium wurden bis gestern rund 225.000 Zuschüsse im Gesamtwert von 2,33 Mrd. Euro ausgezahlt – mehr als 70 % der Antragsteller erhielten bereits nach wenigen Tagen das dringend benötigte Geld. Die Soforthilfe greift tatsächlich sofort!

Das NRW Wirtschaftsministerium gibt folgende Hinweise zur Auslegung der Erlassbestimmungen:

  • Die für Kunden zugängliche Lokalfläche gem. § 5 Abs. 6 S. 2 CoronaSchVO entspricht der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses: „Bei der Berechnung der Verkaufsfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche maßgeblich. Hierzu gehören auch Schaufenster, Gänge, Treppen, Kassenzonen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche sind auch diejenigen Bereiche zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Entscheidend für die Anrechnung auf die Verkaufsfläche ist … die Frage, ob die Fläche für den Kunden zugänglich ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht.“
  • Schwerpunkt bei Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment – § 5 Abs. 5 CoronaSchVO:

Es gibt keine „mathematische“ Festlegung, sondern nur die „rechtliche Würdigung“ unter Einbeziehung der Zielsetzung, weitere Infektionsrisiken zu vermeiden. Deshalb bedeutet Schwerpunkt nicht „überwiegend“, d.h. ab 50,1%. Der kommunale Vollzug muss eine eigene Wertungsentscheidung treffen, diese begründen und dazu stehen. Dabei wird abzuwägen sein, ob bei vollständiger Öffnung des Sortiments unter Berücksichtigung des „Schwerpunktprinzips“ die Ziele der Vermeidung von Infektionsrisiken aus der breiteren Freigabe des Sortiments bspw. durch Zugangsbeschränkungen pro m2/Abstandsregelungen, Rechnung getragen werden kann.

Die Bürgschaftsbank NRW vergibt ab sofort auch Kredite mit einem Verbürgungsgrad von 90%. Diese Sonderregelung greift für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet, dass bundesweit unseriöse Mails unter der Mailadresse kurzarbeitergeld[at]arbeitsagentur-service.de versandt werden. Darin werden Arbeitgeber u.a. aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können ab sofort eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen. Die verlängerte Abgabefrist läuft bis zum 10. Juni 2020. Antragsformular und Erläuterung finden Sie hier.

Der HV NRW bietet ein Webinar zum Thema „Mehr Erfolg bei Bankgesprächen“ mit Handelsberater Michael Alles am 08.04.2020, 14.00 – 15.00 Uhr.

Agenda:

Kurzüberblick zu aktuellen Fördermöglichkeiten,

Alternative Strategien zur Bewältigung der finanziellen Krise,

Expertentipps zu Bankgesprächen.

Melden Sie sich hier an.

Die NRW Digitalcoaches bieten sowohl auf ihrer Website als auch in der Social Media-Welt (facebook, instagram) Such- und Terminbuchungsfunktion für die Coaches, Podcasts, Best-Practice und Erfahrungsberichte. Reinschauen lohnt sich!


Information vom 2.4.2020

als pdf: Sondernewsletter_18_Corona_02.04.2020

Themen:

  1. Überarbeitete NRW Verordnung gilt ab 01.04.2020
  2. Suspendierung der tariflichen Ankündigungsfrist von Kurzarbeit
  3. go-digital unterstützt KMU bei Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
  4. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs
  5. Corona-Initiativen von Handel, Kommune und Organisationen
  6. Gutscheine für Google-Ads für unsere Mitglieder

Die überarbeitete NRW-Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen gilt ab dem 01.04.2020. Neu für den Handel ist § 5 Abs. 7: „Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.“ Beschränkungen und Ausnahmen für Dienst- oder Handwerkerleistungen sind in § 7 geregelt. Strafvorschriften enthalten die §§ 15und 16. Die aktuelle Verordnung mit Änderungsmarkierungen finden Sie hier.

Am 31.03.2020 erzielten HV NRW und ver.di eine Tarifeinigung, mit der der Weg zur Einführung von Kurzarbeit ab 1. März auch für tarifgebundene Unternehmen freigemacht wurde. Lesen Sie hier die Eckpunkte der Einigung. Für Nachfragen und zur Beratung stehen unsere Verbandsjuristen zur Verfügung.

Das Go-Digital-Programm des BMWi unterstützt KMU bei der Digitalisierung. Wegen der Corona-Krise wurde die Förderung auf die Errichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen erweitert. Mehr erfahren Sie hier.

Die Minijobzentrale informiert u.a. darüber: Die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs ist für die Zeit vom 01.03. bis 31.10.2020 von 3 auf 5 Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben worden. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen. Arbeitgeber, die in der Corona-Zeit ihre Minijobber in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart beschäftigen, können die Verdienstgrenze von 450 Euro für eine Übergangszeit vom 01.03. bis 31.10.2020 fünfmal überschreiten.

Wie können Unternehmen die Zeit der Coronapandemie für sich nutzen? Einige Beispiele: Die NRW Digitalcoaches geben einen Überblick über bekannt gewordene lokale Initiativen und leisten Unterstützung bei der Umsetzung eigener Ideen. HV WM und ISI haben die Plattform MünsterScheine errichtet, über die Kunden Gutscheine für ein teilnehmendes Unternehmen bestellen können. Das System DeineStadtbringt’s (#ZusammenGegenCorona) kann von Interessierten für den eigenen Ort genutzt werden. Zukunft des Einkaufens bietet hier kostenlose Webinare für Händler und präsentiert hier Positivbeispiele für den Einzelhandel. Support local Dortmund ermöglicht inhabergeführten Unternehmen die Möglichkeit, sich, ihre Produkte und ihre Angebote zu präsentieren. Citywerbering Unna und Wirtschaftsförderung haben die Plattform Unna liefert’s gegründet.

Wer mit Google Ads in Zeiten von Corona seinen Verkaufserfolg steigern und das Interesse von potenziellen Kunden wecken will, kann von uns einen Google Ads Gutschein im Wert von 75,- EUR erhalten, der bis zum 30.06.2020 eingelöst werden kann, sofern man selbst 25,- EUR investiert. Die Gutscheine und Informationen zu Google Ads erhalten Sie von unserem Digitalcoach Elena Ivanova-Bloch.


Information vom 30.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_Corona_17_30.03.2020

Themen:

  1. Anzeigefrist für Kurzarbeit im März endet am 31. März
  2. § 9 MTV EH NRW: 4-Wochen-Frist
  3. Soforthilfen in NRW – Hilfreiches FAQ
  4. NRW-Hotline für Alleinerziehende
  5. Web-Sprechstundenangebote von Rechtsanwalt Frank Holland

Information vom 27.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_16_Corona_27.3.2020

Themen:

  1. Anträge für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen können gestellt werden
  2. Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer
  3. Unterstützung durch die Digitalcoaches

Information vom 27.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_15_Corona_27.3.2020

Themen:

  1. Ab heute 12.00 Uhr: Solo-Selbständige und Kleinunternehmen können Anträge auf Soforthilfen stellen
  2. BMAS Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen
  3. Webinarreihe des HV WM
  4. Hotlines der Arbeitsagenturen für kurzfristigen Arbeitskräftebedarf

Information vom 26.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_14_Corona_26.03.2020

Themen:

  1. Antragsfrist zur Stundung der SV-Beiträge
  2. Minijob-Zentrale informiert zu „Minijob und Corona“

– unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen

– Minijob neben Kurzarbeit

– Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs geplant

  1. Datenschutz in Zeiten von Corona

Information vom 26.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_13_Corona_25.03.2020

Themen:

  1. Einzelheiten und Musterantrag zum Soforthilfeprogramm
  2. Bundesfachverbände: Vorgehen zur Abholung bestellter Waren
  3. Sparkassen helfen Unternehmenskunden – Anträge ab 23.03. möglich
  4. Gruppensprechstunde zu Rechtsfragen rund um Corona

Information vom 23.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_11_Corona 23.3.2020

Themen:

  1. In eigener Sache
  2. Tarifliche 4-Wochen-Frist zur Kurzarbeitsankündigung gilt (wohl) nicht
  3. Kompetenzzentrum Handel bietet kostenloses Webinar: Die Krise überwinden
  4. Anspruch auf Mietherabsetzung bei Ladenschließung wegen Coronavirus?
  5. Kurzarbeitsbewilligungsschreiben
  6. „Arbeitnehmerüberlassung“ während der Betriebsschließung
  7. Interessante Initiativen im Handel

Information vom 23.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_10_Corona_23.3.2020

Thema:

Aktualisierte NRW-Verordnung nach Abstimmung mit der Bundesregierung


Information vom 20.3.2020

pdf: Sondernewsletter_9_20.3.2020

Themen:

  1. Steuerlichen Maßnahmen des BMF
  2. Corona-Schutzschild des BMF
  3. Antragsformulare der Finanzverwaltung NRW
  4. Drohende Ausgangsperre? – Muster für Passierschein
  5. Vorschläge: Maßnahmen für den Handel
  6. GEMA-Gebühren entfallen
  7. Abstandsplakate des NRW Gesundheitsministeriums

Information vom 19.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_8_Corona 19.3.2020

Thema:

NRW-Wirtschaftsgipfel beschließt Maßnahmenpaket


Information vom 19.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_7_Corona 19.03.2020

Thema:

Aktuelles zum Umgang mit der Coronakrise


Information vom 19.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_6_Corona_18.3.2020 geänderter NRW Erlass!

Thema:

Geänderter NRW-Erlass – nicht versorgungsrelevante Geschäfte müssen ab heute schließen


Information vom 17.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_5_Corona_17.03.2020

Themen:

  1. Überraschender NRW-Erlass zu kontaktreduzierenden Maßnahmen
  2. Liquiditätshilfen
  3. Mögliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  4. Ständig aktuelle Informationen

Information vom 17.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_4_Coronavirus _17.03.2020

Themen:

  1. Geschäftsschließungen (wahrscheinlich) ab morgen (18.03.2020)
  2. Ansprüche nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  3. Bezahlte Freistellung

Information vom 15.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_3_Coronavirus _15.3.2020

Themen:

  1. Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel auf Antrag möglich
  2. Maßnahmenpaket der Bundesregierung, insbesondere

– Kurzarbeitergeld flexibilisiert

– Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen zugesagt

  1. Entschädigung für Selbständige und Freiberufler bei Quarantäne

Information vom 12.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_2_Coronavirus _12032020

Themen:

  1. Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
  2. Kurzarbeit
  3. Anträge auf Erstattungs- oder Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  4. Liquiditätssicherung; Fördermittel, finanzielle Unterstützung
  5. Allgemeine Hinweise

Information vom 12.3.2020

als pdf: Sondernewsletter_1_Coronavirus _06032020

Themen:

  1. Informationen für den Lebensmitteleinzelhandel (LEH)
  2. Informationen für den ganzen Handel